Entscheidung
VII ZB 51/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:051016BVIIZB51
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:051016BVIIZB51.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 51/15 vom 5. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Borris beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 19. Juli 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2016 wird auf Kosten der Beklag- ten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Beklagten ist nicht begründet. 1. Nach der vom Bundesverfassungsgericht geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Be- schluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - VII ZR 248/15 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2016 - VII ZR 47/15 Rn. 2; Be- schluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.). Nichts anderes gilt für eine Rechtsbe- schwerde. 2. Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in der Rechtsbeschwerdebe- gründung zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend 1 2 3 - 3 - gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Die Beklagte ist durch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Potsdam nicht in ihrem Justizgewährungsanspruch verletzt worden. Den Pro- zessbevollmächtigten der Beklagten trifft an der Versäumung der Berufungsbe- gründungsfrist schon deshalb ein Verschulden, da er kein Vertrauen in die Be- willigung der beantragten Fristverlängerung haben durfte, weil er seinen am letzten Tag der Frist gestellten Antrag auf Fristverlängerung nicht näher be- gründet hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8). Auf die weiteren Erwägungen des angefochtenen Beschlus- ses des Landgerichts kommt es danach nicht mehr an. 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzel- punkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24). Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 22.04.2015 - 38 C 234/15 - LG Potsdam, Entscheidung vom 12.08.2015 - 6 S 22/15 - 5