Entscheidung
2 ARs 42/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:290916B2ARS42
4mal zitiert
9Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:290916B2ARS42.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 42/16 2 AR 15/16 vom 29. September 2016 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a. Az.: 20 Js 2758/12 V Staatsanwaltschaft Düsseldorf Az.: 115 StVK 186/15 BEW Landgericht Kleve Az.: III StVK 786/15 BEW Landgericht Bochum - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 29. September 2016 beschlossen: Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entschei- dungen, die sich auf die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 19. April 2013 beziehen, ist das Landgericht - Strafvollstre- ckungskammer - Kleve zuständig. Gründe: I. 1. Der Verurteilte verbüßte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 19. April 2013 in der Jus- tizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne. Im Zeitraum vom 20. März 2015 bis zum 25. August 2015 wurde er zur Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme in die Justizvollzugsanstalt Bochum-Langendreer und – nach deren Abschluss – in die offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt Moers-Kapellen verlegt. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 setzte die mit dem Verfahren nach § 57 Abs. 1 StGB befasste Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe mit Wirkung zum 3. Januar 2016 zur Bewährung aus. Der Verurteilte wurde am 5. November 2015 aus der Justizvollzugsanstalt Moers-Kapellen bewährungsweise entlassen. 1 2 - 3 - 2. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 hat die Strafvollstreckungs- kammer Bochum die Sache an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Kleve zur weiteren Bewährungsüberwachung abgegeben. Die Strafvollstre- ckungskammer des Landgerichts Kleve ist der Auffassung, dass ihre Zustän- digkeit nicht begründet sei, weil die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskam- mer Bochum gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO fortwirke. Die Strafvollstre- ckungskammer des Landgerichts Bochum hat die Sache dem Bundesgerichts- hof zur Entscheidung vorgelegt. II. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, da die Landgerichte Bochum und Kleve in die Zuständigkeit unterschiedlicher Oberlandesgerichte – der Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf – fallen. Die gemäß § 14 StPO veranlasste Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve für die weitere Bewäh- rungsüberwachung und etwa erforderlich werdende Nachtragsentscheidungen im Bewährungsverfahren örtlich zuständig ist. Die Zuständigkeit der Strafvoll- streckungskammer des Landgerichts Bochum endete mit der Entscheidung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung; auf den Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung, die erst am 13. November 2015 und damit nach der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug erfolgt ist, kommt es nicht an. 3 4 5 6 - 4 - Die örtliche Zuständigkeit ging mit der Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Moers-Kapellen auf das Landgericht Kleve über, das für die Bewährungsüberwachung und für etwa erforderlich werdende Entscheidun- gen im Bewährungsverfahren zuständig ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Kleve wirkte die – örtliche – Zuständigkeit der Strafvollstreckungs- kammer des Landgerichts Bochum nicht gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO fort; sie endete vielmehr mit der Entscheidung über die Frage der Strafausset- zung zur Bewährung (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 462a Rn. 15; KK StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a StPO Rn. 12, 21; vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Juli 2006 – 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94 und vom 16. Mai 2012 – 2 ARs 167/12, NStZ-RR 2013, 59, 60). Fischer Appl Krehl Eschelbach Bartel