OffeneUrteileSuche
Beschluss

XII ZB 269/16

BGH, Entscheidung vom

18mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die persönliche Anhörung des Betroffenen ist auch im Verlängerungsverfahren zwingend; von ihr darf nur nach § 34 Abs. 2 FamFG abgesehen werden, wenn aufgrund verbaler und nonverbaler Kommunikationsunfähigkeit ausdrücklich ausgeschlossen ist, Rückschlüsse auf den natürlichen Willen zu ziehen. • Ein bloßes Unvermögen, den Sinn komplexer Fragen zu erfassen, rechtfertigt nicht den Verzicht auf die Anhörung; erhaltene nonverbale Kommunikationsfähigkeiten schließen einen Anhörungsverzicht grundsätzlich aus. • Bei Entscheidung über Verlängerung der Betreuung ist die Auswahl des Betreuers nach § 1897 BGB vorzunehmen; eine Prüfung allein nach den Entlassungskriterien des § 1908b BGB genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Persönliche Anhörung bei Verlängerung der Betreuung und Maßstäbe zur Betreuerauswahl • Die persönliche Anhörung des Betroffenen ist auch im Verlängerungsverfahren zwingend; von ihr darf nur nach § 34 Abs. 2 FamFG abgesehen werden, wenn aufgrund verbaler und nonverbaler Kommunikationsunfähigkeit ausdrücklich ausgeschlossen ist, Rückschlüsse auf den natürlichen Willen zu ziehen. • Ein bloßes Unvermögen, den Sinn komplexer Fragen zu erfassen, rechtfertigt nicht den Verzicht auf die Anhörung; erhaltene nonverbale Kommunikationsfähigkeiten schließen einen Anhörungsverzicht grundsätzlich aus. • Bei Entscheidung über Verlängerung der Betreuung ist die Auswahl des Betreuers nach § 1897 BGB vorzunehmen; eine Prüfung allein nach den Entlassungskriterien des § 1908b BGB genügt nicht. Der 26-jährige Betroffene ist seit Geburt schwerbehindert und kann seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen. 2009 bestellte das Amtsgericht eine Rechtsanwältin als Berufsbetreuerin; spätere Wechselanträge des Vaters blieben erfolglos. Mit Beschluss vom 21.01.2016 verlängerte das Amtsgericht die Betreuung und lehnte erneut einen Betreuerwechsel ab; eine persönliche Anhörung des Betroffenen unterblieb mit der Begründung eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit. Das Landgericht wies die Beschwerde des Vaters zurück. Der Vater wandte sich mit Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung, insbesondere gegen das Unterbleiben der Anhörung und die Auswahl der Betreuerin. • Verfahrensrechtlich ist die persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs.1 FamFG in Verbindung mit § 295 Abs.1 FamFG auch im Verlängerungsverfahren zwingend; das Gericht muss sich einen persönlichen Eindruck verschaffen. • § 34 Abs.2 FamFG erlaubt nur dann den Verzicht auf eine Anhörung, wenn der Betroffene weder verbal noch nonverbal irgendeine auf die Sache bezogene Mitteilung, aus der Rückschlüsse auf seinen natürlichen Willen möglich wären, geben kann. Das bloße Unvermögen, komplexe Zusammenhänge zu verstehen, reicht nicht aus. • Da frühere Protokolle und das Gutachten eine zumindest eingeschränkte Verständigung über Grundbedürfnisse mittels technischer Hilfsmittel nahelegen, war nicht festgestellt, dass der Betroffene offensichtlich überhaupt keine Rückschlüsse auf seinen Willen ermöglichen kann; daher durfte nicht von der Anhörung abgesehen werden. • Die erforderliche Feststellung der völligen Kommunikationsunfähigkeit kann regelmäßig nur aufgrund eines aktuellen persönlichen Eindrucks getroffen werden; fehlte eine eigene Kontaktaufnahme, muss das Gericht die Anhörung nachholen. • Bei der Entscheidung über Verlängerung der Betreuung ist die Auswahl des Betreuers nach § 1897 BGB vorzunehmen. Es ist zu prüfen, ob der Betroffene Wünsche oder Ablehnungen äußert, ob eine geeignete ehrenamtliche Person zur Verfügung steht und wie Bindungen und mögliche Interessenkonflikte zu bewerten sind; eine Beschränkung auf die Entlassungskriterien des § 1908b BGB ist unzureichend. Die Rechtsbeschwerde des Vaters ist erfolgreich; der Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, insbesondere zur nachzuholenden persönlichen Anhörung des Betroffenen, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat bei erneuter Befassung die Anhörung des Betroffenen persönlich durchzuführen und darauf aufbauend die Auswahl des Betreuers nach den Maßstäben des § 1897 BGB vorzunehmen. Eine Entscheidung über einen Betreuerwechsel darf nicht nur mit Verweis auf § 1908b BGB getroffen werden. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei; über die Kosten der weiteren Verfahren hat das Landgericht nachzusehen.