Beschluss
XII ZB 119/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde eines Angehörigen gegen die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung ist zulässig, wenn er im ersten Rechtszug beteiligt war (§ 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG).
• Die Wirksamkeit einer schriftlichen Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich zu vermuten; die Geschäftsunfähigkeit bei Vollmachterteilung muss positiv festgestellt werden, ein bloßer Verdacht reicht nicht (§§ 26, 30 FamFG; § 104 Nr. 2 BGB).
• Das Beschwerdegericht darf von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen nur absehen, wenn die erstinstanzliche Anhörung kurz zurückliegt, keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse vorliegen und dies nachprüfbar dargestellt ist (§ 68 Abs. 3 FamFG).
• Eine Überschreitung der regelmäßigen Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr bedarf besonderer, deutlich erkennbarer Gründe; bei Erstunterbringung ist Zurückhaltung geboten (§ 329 Abs. 1 FamFG).
Entscheidungsgründe
Verfahrensfehler bei Genehmigung geschlossener Unterbringung: fehlende erneute Anhörung • Die Beschwerde eines Angehörigen gegen die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung ist zulässig, wenn er im ersten Rechtszug beteiligt war (§ 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). • Die Wirksamkeit einer schriftlichen Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich zu vermuten; die Geschäftsunfähigkeit bei Vollmachterteilung muss positiv festgestellt werden, ein bloßer Verdacht reicht nicht (§§ 26, 30 FamFG; § 104 Nr. 2 BGB). • Das Beschwerdegericht darf von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen nur absehen, wenn die erstinstanzliche Anhörung kurz zurückliegt, keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse vorliegen und dies nachprüfbar dargestellt ist (§ 68 Abs. 3 FamFG). • Eine Überschreitung der regelmäßigen Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr bedarf besonderer, deutlich erkennbarer Gründe; bei Erstunterbringung ist Zurückhaltung geboten (§ 329 Abs. 1 FamFG). Die 87‑jährige Betroffene leidet an schwerer Demenz. Am 7.9.2012 erteilte sie ihrer Tochter (Beteiligte zu 1) eine schriftliche Vorsorgevollmacht einschließlich Unterbringungsbefugnis. Auf Antrag der Tochter genehmigte das Amtsgericht am 10.4.2015 eine geschlossene Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung. Der Ehemann (Beteiligter zu 4) erhielt in einem Abhilfeverfahren Recht; das Amtsgericht hob den Beschluss auf, weil er sichere häusliche Versorgung gewährleisten könne. Das Landgericht genehmigte jedoch mit Beschluss vom 29.2.2016 erneut die geschlossene Unterbringung bis längstens 10.4.2017; hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns. Strittig waren die Wirksamkeit der Vollmacht, die Voraussetzungen für Eigengefährdung und die Erforderlichkeit der Unterbringung sowie das Verfahren der Anhörung und die angemessene Befristung der Maßnahme. • Zulässigkeit: Als im ersten Rechtszug beteiligter Angehöriger ist dem Ehemann die Rechtsbeschwerde im Interesse der Betroffenen zuzubilligen (§ 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). • Vollmacht: Die schriftliche Vorsorgevollmacht erfüllt die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 5 BGB; die Landgerichte haben die Frage der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung geprüft und ein Sachverständigengutachten eingeholt. Ein bloßer Verdacht auf frühere Demenzjahre genügt nicht, die Wirksamkeit der Vollmacht zu widerlegen (§§ 26, 30 FamFG; § 104 Nr. 2 BGB). • Anhörungspflicht: Nach § 319 Abs. 1 FamFG und § 68 Abs. 3 FamFG ist der Betroffene vor Unterbringung persönlich anzuhören; das Beschwerdegericht darf nur dann auf erneute Anhörung verzichten, wenn die erstinstanzliche Anhörung jüngst erfolgte, keine neuen entscheidungserheblichen Umstände vorliegen und die Gründe dafür in der Entscheidung darzulegen sind. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht nach der erstinstanzlichen Anhörung ergänzende Ermittlungen und eine ergänzende Sachverständigenstellungnahme vorgenommen; deshalb durfte es nicht ohne erneute persönliche Anhörung der Betroffenen entscheiden. • Befristung: Nach § 329 Abs. 1 FamFG ist die Unterbringung grundsätzlich auf ein Jahr zu befristen; eine Verlängerung bis zu zwei Jahren erfordert deutlich erkennbare, besondere Gründe (z. B. Aussichtslosigkeit der Heilung oder voraussehbarer Therapiebedarf). Hier rechtfertigen die vorliegenden Feststellungen die Befristung von mehr als einem Jahr nicht ausreichend. Der Rechtsbeschwerde des Ehemanns wurde stattgegeben: Der Beschluss des Landgerichts vom 29.2.2016 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung an das Landgericht zurückgewiesen. Begründet ist dies vor allem mit dem Verfahrensfehler, dass das Beschwerdegericht trotz ergänzter Ermittlungen auf die persönliche, erneute Anhörung der Betroffenen hätte nicht verzichten dürfen. Zudem hat das Gericht die Überschreitung der einjährigen Höchstfrist für die geschlossene Unterbringung nicht hinreichend begründet. Das Landgericht hat bei der erneuten Entscheidung sowohl die persönliche Anhörung nachzuholen als auch die Dauer der Genehmigung unter Beachtung der strengen Anforderungen des § 329 Abs. 1 FamFG neu zu prüfen; dabei sind auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu berücksichtigen.