Entscheidung
4 StR 311/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:280916B4STR311
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:280916B4STR311.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 311/16 vom 28. September 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 2016 gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung bzw. Ergänzung einer (weite- ren) Verfahrensrüge wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Essen vom 17. Februar 2016 wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein- heit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des An- geklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 - 3 - 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten zur Ergänzung einer von ihm erhobenen bzw. zur Anbringung einer weiteren Verfahrensrüge (eides- stattlichen Versicherung der Nebenklägerin) ist unzulässig. Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt wurde (§ 44 Satz 1 StPO). Eine Fristversäumung liegt nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger fristgerecht mit der Sachrüge und mehreren Verfahrens- rügen begründet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2013 – 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541 mwN). 2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts vom 21. Juli 2016 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 2 3 4