Leitsatz
XI ZB 12/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:270916BXIZB12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:270916BXIZB12.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 12/14 vom 27. September 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 I, 236 Abs. 2 Satz 1 C, § 238 a) Die Prüfung der angegebenen Wiedereinsetzungsgründe erfolgt von Amts wegen. Wiedereinsetzungsgründe unterliegen daher nicht der Parteidisposi- tion und können nicht unstreitig gestellt werden. b) Zur Glaubhaftmachung eines plötzlich und unerwartet aufgetretenen krank- heitsbedingten Ausfalls des Prozessbevollmächtigten. BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZB 12/14 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Sep- tember 2014 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €. Gründe: I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen der angeblichen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten bei Finanzierung des Erwerbs einer Eigen- tumswohnung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das klageabweisende Urteil ist dem Kläger am 20. Februar 2014 zugestellt worden. Am 11. März 2014 hat er Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist auf Antrag des Klägers zweimal, zuletzt bis zum 23. Juni 2014 (Montag) verlängert worden. Am 1 2 - 3 - 23. Juni 2014 hat der Kläger eine weitere Verlängerung der Berufungsbegrün- dungfrist bis zum 7. Juli 2014 beantragt, weil der allein sachbearbeitende Rechtsanwalt K. erneut an einer schweren Infektion arbeitsunfähig er- krankt sei. Auf Nachfrage des Gerichts hat sich die Beklagte mit einer weiteren Fristverlängerung nicht einverstanden erklärt. Daraufhin hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts das Fristverlängerungsgesuch mit Verfügung vom 1. Juli 2014, dem Kläger zugestellt am 4. Juli 2014, zurückgewiesen. Am 7. Juli 2014 ist eine Berufungsbegründung eingegangen verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungs- frist. Zur Begründung dieses Antrags hat der Kläger im Wesentlichen ausge- führt, der allein sachbearbeitende Rechtsanwalt K. habe die Ausarbeitung der Berufungsbegründung für das Wochenende am 21. und 22. Juni 2014 ein- geplant gehabt, sei jedoch an diesem Wochenende erneut an einer schweren Infektion erkrankt, so dass er am Erstellen einer Berufungsbegründung wegen Arbeitsunfähigkeit verhindert gewesen sei. Dem anderen Rechtsanwalt der pro- zessbevollmächtigten Kanzlei, Rechtsanwalt G. , sei die Ausarbeitung der Berufungsbegründung am Tag des Fristablaufs (23. Juni 2014) nicht möglich gewesen, weil er selbst mit einer Vielzahl zu bearbeitender fristgebundener Schriftsätze ausgelastet gewesen sei. Eine Rücksprache mit dem Prozessbe- vollmächtigten der Gegenseite sei an diesem Tag nicht möglich gewesen, weil dieser persönlich nicht zu erreichen gewesen sei. Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 hat der Vorsitzende des Berufungsge- richts dem Kläger bis zum 29. August 2014 Gelegenheit gegeben, die Erkran- kung des Rechtsanwalts K. und ihre Unvorhersehbarkeit ergänzend glaub- haft zu machen. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass eine im Fristverlänge- rungsantrag vom 23. Juni 2014 angekündigte ärztliche Bescheinigung bislang nicht eingereicht worden sei. Innerhalb der gesetzten Frist hat der Kläger aus- 3 4 - 4 - geführt, dass sein Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt K. , wie gerichts- bekannt sei, seit geraumer Zeit mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen habe. Nach Bewilligung der zweiten Fristverlängerung sei er am "6. Juni 2013" (gemeint offensichtlich: 6. Juni 2014) erneut an einer schweren Infektion, be- gleitet von Fieber, Erschöpfungszuständen und völliger Dehydrierung mit vo- raussichtlicher Arbeitsunfähigkeit bis 20. Juni 2014 erkrankt. Zur Glaubhaftma- chung werde eine ärztliche Bescheinigung vom 6. Juni 2014 vorgelegt. Trotz der wiederholt auftretenden Erkrankung sei es in der Vergangenheit stets so gewesen, dass die Erkrankung spätestens nach zwei Wochen wieder abge- klungen sei, so dass er wieder arbeitsfähig gewesen sei. Die Genesung sei diesmal aber nicht so wie erwartet verlaufen, vielmehr sei völlig überraschend und unvorhersehbar am Wochenende des 21./22. Juni 2014 ein Rückfall bzw. ein erneuter Ausbruch der Infektionskrankheit bei ihm aufgetreten, so dass er an der für dieses Wochenende geplanten Erstellung der Berufungsbegründung wegen erneut eingetretener Arbeitsunfähigkeit verhindert gewesen sei. Hierüber habe er seinen Kanzleikollegen, Rechtsanwalt G. , am 23. Juni 2014 um 9.00 Uhr in Kenntnis gesetzt. Eine ärztliche Bescheinigung über den Fortbe- stand der Arbeitsunfähigkeit habe innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt werden können, weil sich der behandelnde Arzt derzeit in Urlaub befinde. Sie könne aber nachgereicht werden, sofern der Senat hierauf bestehe. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht ausreichend glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass sein Rechtsanwalt wegen eines überraschenden Rückfalls am Wochenende des 21. und 22. Juni 2014 krankheitsbedingt ar- beitsunfähig gewesen sei. Die anwaltliche Versicherung seines Kollegen habe aus dessen eigener Wahrnehmung lediglich beinhaltet, dass ihm die erneute Erkrankung am 23. Juni 2014 fernmündlich mitgeteilt worden sei. Die mit 5 - 5 - Schriftsatz vom 29. August 2014 vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 6. Juni 2014 sei für die Zeit nach dem 20. Juni 2014 ohne Aussagekraft. Für den maßgeblichen Zeitraum vom 21. bis 23. Juni 2014 sei trotz des Hinweises des Gerichts bis heute keine ärztliche Bescheinigung eingereicht worden, ob- wohl dies auch bei einer zeitweisen urlaubsbedingten Abwesenheit des behan- delnden Arztes möglich gewesen sein müsse. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraus- setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müs- sen (Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich. Die Ent- scheidung des Berufungsgerichts steht vielmehr in Einklang mit der höchstrich- terlichen Rechtsprechung und verletzt weder den Anspruch des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts- staatsprinzip) noch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsan- trag des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, er habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem 6 7 8 - 6 - ihm zuzurechnenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seines Prozessbevoll- mächtigten beruht (§ 233 ZPO). a) Ein Rechtsanwalt hat im Rahmen seiner Organisationspflichten grund- sätzlich auch dafür Vorkehrungen zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen wahrnimmt (BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - VIII ZB 81/10, NJW 2011, 1601 Rn. 18). Auf einen krank- heitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt aber nur dann durch konkre- te Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann. Wird er dagegen unvorhergesehen krank, gereicht ihm die unterbliebene Ein- schaltung eines Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder mög- lich noch zumutbar war (BGH, Beschlüsse vom 5. März 2014 - XII ZB 736/12, WM 2014, 865 Rn. 9, vom 7. August 2013 - XII ZB 533/10, NJW 2013, 3183 Rn. 10 und vom 5. April 2011 - VIII ZB 81/10, aaO). b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass Rechtsanwalt K. über den 20. Juni 2014 hinaus arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, ist nicht zu be- anstanden. aa) Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Berufungsgericht hätte den vom Kläger behaupteten plötzlichen krankheitsbedingten und nicht anderweitig ersetzbaren Ausfall seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugrunde legen müssen, weil die Beklagte dieses Vorbringen nicht bestritten habe, übersieht sie, dass die Prüfung der angegebenen Wiedereinsetzungs- gründe von Amts wegen erfolgt (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 233 Rn. 20). Wiedereinsetzungsgründe unterliegen daher nicht der Parteidisposition und können nicht unstreitig gestellt werden (BeckOK ZPO/Wendtland, § 238 Rn. 4; Grandel in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 238 Rn. 2; MünchKomm- 9 10 11 - 7 - ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 238 Rn. 3; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Aufl., § 233 Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 238 Rn. 1). bb) Die Frage, ob die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht sind, bestimmt sich nach den zu § 294 ZPO entwickelten Grundsätzen. Danach genügt ein geringe- rer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unterliegt dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens (BGH, Beschlüsse vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16, VI ZB 7/16, juris Rn. 10 und vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 12). Grundsätzlich ist die Beweiswürdigung dem Tatrichter vorbehalten. An dessen Feststellungen ist das Rechtsbeschwerdege- richt gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 2 ZPO gebunden; es kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wider- spruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig, rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze ver- stößt (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, aaO). Diesen Anforderungen hat das Berufungsgericht genügt. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, trifft die ärztliche Bescheinigung vom 6. Juni 2014, die bestätigt, dass Rechtsanwalt K. wegen einer erneut aufgetretenen Ma- gen-Darm-Infektion begleitet von Fieber, Erschöpfungszuständen und völliger Dehydrierung bis "mindestens" zum 20. Juni 2014 nicht in der Lage sei, Behör- den- und Gerichtstermine wahrzunehmen, noch keine Aussage über eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum danach. Die im Fristverlän- gerungsantrag vom 23. Juni 2014 abgegebene anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalt G. bezog sich, wie er auf Nachfrage des Berufungsgerichts 12 13 - 8 - klargestellt hat, nur auf den Umstand, dass ihm sein Kollege an diesem Tag seine erneute Erkrankung fernmündlich mitgeteilt habe. Entgegen der bereits im Fristverlängerungsgesuch am 23. Juni 2014 gemachten Ankündigung und trotz des richterlichen Hinweises vom 30. Juli 2014 hat der Kläger in seiner ergän- zenden Stellungnahme weder weitere Mittel der Glaubhaftmachung zu dem Vortrag vorgelegt, noch um Fristverlängerung hierfür nachgesucht. c) Selbst wenn man, wie die Rechtsbeschwerde dies reklamiert, davon ausginge, dass der Bescheinigung auch für den Zeitraum nach dem 20. Juni 2014 noch Aussagekraft zukomme, weil sie einen "mindestens" bis zu diesem Tag andauernden Zustand attestiere, so hätte der Kläger damit immer noch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumnis nicht auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen bleibt, dass die Fristversäumnis von der Partei bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (BGH, Be- schlüsse vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972 Rn. 8 und vom 8. April 2014 - VI ZB 1/13, WM 2014, 1252 Rn. 7). Dies ist hier der Fall. Die Be- scheinigung ist jedenfalls nicht geeignet, die Darstellung des Klägers glaubhaft zu machen, ein "Rückfall bzw. erneuter Ausbruch der Infektionskrankheit" ab dem 21. Juni 2014 sei "völlig überraschend und unvorhersehbar" gekommen. Auf Grundlage der ärztlichen Bescheinigung besteht vielmehr die Möglichkeit, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinen krankheitsbedingten Aus- fall über den 20. Juni 2014 hinaus hätte vorhersehen und die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch geeignete Maßnahmen, wie die Einschaltung eines Vertreters deutlich vor dem 23. Juni 2014, hätte abwenden können. 2. Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge, das Beru- fungsgericht habe seine richterliche Hinweispflicht (§ 139 ZPO) und den An- 14 15 - 9 - spruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es die bis zum 29. August 2014 gesetzte Frist nicht nochmals verlängert habe, um ihm die Möglichkeit zu geben, "die angebotene Arztbescheinigung oder ein vergleichbares Beweismittel" vorzulegen, greift ebenfalls nicht durch. a) Das Berufungsgericht hat seinen Pflichten aus § 139 ZPO genügt, in- dem es unmissverständliche Hinweise erteilt hat und auch ausreichend Gele- genheit gegeben hat, darauf zu reagieren. Es hat mit Verfügung vom 30. Juli 2014 deutlich gemacht, dass die Erkrankung von Rechtsanwalt K. und de- ren Unvorhersehbarkeit noch nicht ausreichend glaubhaft gemacht sind und hierfür Gelegenheit bis zum 29. August 2014 gegeben. Rechtsanwalt G. hat in seiner an diesem Tag eingereichten Stellungnahme zwar anwaltlich versi- chert, eine Bescheinigung des behandelnden Arztes über den Fortbestand der Erkrankung seines Kollegen derzeit nicht einreichen zu können, weil sich der Arzt noch in Urlaub befinde. Er hat jedoch nicht - auch nicht konkludent - die Verlängerung der Frist beantragt, um dies von sich aus nachzuholen, sondern im Gegenteil deutlich gemacht, die ärztliche Bescheinigung nur vorzulegen, "so- fern der Senat darauf besteht". Tatsächlich hat er eine ärztliche Bescheinigung auch bis zum Verwerfungsbeschluss, der erst einen Monat später erging, nicht nachgereicht. Vor diesem Hintergrund konnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht ihn dazu erneut auf- fordern wird und ihm hierfür von sich aus noch eine weitere Frist setzen wird. Schon gar nicht konnte er erwarten, dass die Frist verlängert wird, um „ver- gleichbare Beweismittel“ einzureichen. Insoweit hat er noch nicht einmal Grün- de vorgebracht, die ihn daran hätten hindern können, dies binnen der hierfür gesetzten Frist zu tun. Insbesondere konnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch nicht davon ausgehen, das fehlende Verschulden durch die der ergänzenden Stellungnahme beigefügte ärztliche Bescheinigung vom 6. Juni 2014 bereits ausreichend glaubhaft gemacht zu haben. Diese verhält sich of- 16 - 10 - fensichtlich nicht zu der Frage, warum die Fortdauer der bereits seit 6. Juni 2014 andauernden Erkrankung über den 20. Juni 2014 hinaus unvorhersehbar gewesen sein sollte. Das Berufungsgericht hat in der Verfügung vom 30. Juli 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die Unvorhersehbarkeit der Erkrankung glaubhaft zu machen ist. b) Unabhängig davon kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Entscheidung auf dem dem Berufungsgericht von der Rechtsbe- schwerde zur Last gelegten Gehörsverstoß beruht. aa) Wird von einer Partei die Verletzung einer Hinweispflicht geltend ge- macht, so hat sie darzulegen, wie sie auf einen entsprechenden Hinweis rea- giert hätte, insbesondere was sie im Einzelnen vorgetragen hätte und wie sie weiter vorgegangen wäre (BGH, Beschlüsse vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16, VI ZB 7/16, juris Rn. 14 und vom 18. Mai 2011 - IV ZB 6/10, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - III ZR 253/07, NJW 2009, 148 Rn. 10 mwN). Die mangels eines richterlichen Hinweises zunächst unterbliebene Ergänzung eines das Wiedereinsetzungsgesuch begründenden Vortrags oder seiner Glaubhaft- machung kann dabei auch noch nach Ablauf der Antragsfrist im Rechtsbe- schwerdeverfahren erfolgen (BGH, Beschlüsse vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16, VI ZB 7/16, aaO, vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 9 und vom 10. März 2011 - VII ZB 28/10, NJW-RR 2011, 790 Rn. 10 f.). bb) In der Rechtsbeschwerdebegründung macht der Kläger geltend, er hätte bei Setzen einer Nachfrist die der Rechtsbeschwerdebegründung beige- fügte anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalt K. vorgelegt und die wei- teren ärztlichen Atteste der Augenklinik des Universitätsklinikums Erlangen vom 11. August 2014 und eines Augenarztes vom 15. Oktober 2014. Selbst wenn man davon ausginge, das Berufungsgericht hätte, um dem Anspruch auf recht- 17 18 19 - 11 - liches Gehör zu genügen, aufgrund der mitgeteilten urlaubsbedingten Abwe- senheit des behandelnden Arztes von sich aus eine weitere Nachfrist setzen müssen, um dessen angekündigtes Attest nachzureichen, macht der Kläger gar nicht geltend, dass er ein solches innerhalb dieser Nachfrist überhaupt einge- reicht hätte. cc) Zudem sind weder die nun vorgelegte anwaltliche Versicherung noch die Atteste geeignet, glaubhaft zu machen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht verschuldet hat. Die augenärztlichen Atteste verhalten sich zu einem operativen Eingriff mit anschließendem stationären Aufenthalt Mitte August 2014 bzw. dem posto- perativen Zustand nach einer Netzhautablösung im November 2014. Sie lassen daher keine Rückschlüsse auf einen krankheitsbedingten Ausfall aufgrund einer Ende Juni 2014 unvorhersehbar eingetretenen Magen-Darm-Infektion zu. Der anwaltlichen Versicherung des Rechtsanwalt K. ist zu entneh- men, dass er sich seit Januar 2012 aufgrund einer wiederholt auftretenden Ma- gen-Darm-Infektion mit schwerwiegenden Begleiterscheinungen (u.a. Fieber sowie Dehydrierung) und Erschöpfungszuständen in ärztlicher Behandlung be- findet und dass am 6. Juni 2014 erneut eine solche schwere Infektion begleitet von Fieber, Erschöpfungszuständen und Dehydrierung auftrat. Sein Zustand habe sich "etwa bis zum 19. Juni 2014" wieder gebessert, so dass er davon ausgegangen sei, die Berufungsbegründung am 21. und 22. Juni 2014, also innerhalb der am 23. Juni 2014 ablaufenden Frist, fertigen zu können. Am 21. und 22. Juni 2014 habe er aber einen unvorhergesehenen Rückfall erlitten und sei deshalb gesundheitlich außer Stande gewesen, die Berufungsbegrün- dung anzufertigen. Damit hat der Kläger immer noch keinen Sachverhalt vorge- 20 21 22 - 12 - tragen und glaubhaft gemacht, der ein schuldhaftes Verhalten seines Prozess- bevollmächtigten ausschließt. Dem glaubhaft gemachten Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, dass der krankheitsbedingte Ausfall vor Fristablauf plötzlich und unerwartet auftrat. Es stellt sich vielmehr so dar, dass der Prozessbevoll- mächtigte des Klägers von einer bereits länger andauernden und zudem wie- derholt auftretenden Erkrankung - trotz zwischenzeitlich eingetretener Besse- rung - nicht so schnell wieder genesen ist, wie von ihm erhofft. Dass dies auch anders hätte kommen können, war keinesfalls unvorhersehbar, zumal das be- reits eingeholte ärztliche Attest davon ausging, der Zustand dauere "mindes- tens" bis zum 20. Juni 2014 (Freitag) an. Damit hätte der Prozessbevollmächtig- te des Klägers nicht bis zum letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist untätig bleiben dürfen, sondern die zwischenzeitlich eingetretene Besserung, sollte er dazu in der Lage gewesen sein, nutzen müssen, um den fristgebundenen - 13 - Schriftsatz anzufertigen, oder aber deutlich früher seinen Kanzleikollegen um Vertretung bitten müssen. Dass die Frist auf diese Weise nicht hätte gewahrt werden können, ist nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 03.02.2014 - 10 O 5983/12 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.09.2014 - 14 U 606/14 -