Urteil
II ZR 299/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Versendung der Zahlungsaufforderung nach § 21 Abs. 1 Satz 1, 2 GmbHG mittels Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post erfüllt die formalen Anforderungen des Gesetzes.
• Ein Einwand, Einwurf-Einschreiben sei kein „eingeschriebener Brief“ i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, ist eine prüfbare Rechtsfrage und revisionsrechtlich zulässig.
• Bei Einwurf-Einschreiben kann die Gesellschaft unter Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbelegs einen Anscheinsbeweis für den Zugang der Zahlungsaufforderung begründen.
Entscheidungsgründe
Einwurf-Einschreiben genügt §21 Abs.1 Satz2 GmbHG • Die Versendung der Zahlungsaufforderung nach § 21 Abs. 1 Satz 1, 2 GmbHG mittels Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post erfüllt die formalen Anforderungen des Gesetzes. • Ein Einwand, Einwurf-Einschreiben sei kein „eingeschriebener Brief“ i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, ist eine prüfbare Rechtsfrage und revisionsrechtlich zulässig. • Bei Einwurf-Einschreiben kann die Gesellschaft unter Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbelegs einen Anscheinsbeweis für den Zugang der Zahlungsaufforderung begründen. Die Klägerin forderte die Beklagte mit einem Einschreiben vom 23.06.2011 auf, einen offenen Einzahlungsbetrag auf das Stammkapital bis zum 31.07.2011 zu leisten und drohte bei Fristversäumnis gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GmbHG den Ausschluss an. Die Aufforderung wurde als Einwurf-Einschreiben zugestellt; die Beklagte zahlte nicht und ihr Geschäftsanteil wurde kaduziert. Die Beklagte erhob Widerklage mit dem Antrag, die Kaduzierung für unwirksam zu erklären, weil das Erfordernis der erneuten Aufforderung nicht-formgerecht erfüllt sei. Das Landgericht gab der Widerklage statt; das Berufungsgericht hob dies auf und wies die Widerklage ab. Streitgegenstand in der Revision war, ob ein Einwurf-Einschreiben den gesetzlichen Begriff des „eingeschriebenen Briefes“ erfüllt und damit die Kaduzierung formwirksam ist. • Das Berufungsgericht hat formale und materielle Voraussetzungen der Kaduzierung festgestellt; strittig blieb allein die Frage der Form der Zustellung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG. • Die Rüge, Einwurf-Einschreiben sei kein eingeschriebener Brief, ist eine Rechtsfrage und revisionsrechtlich überprüfbar; die Beklagte durfte sie erheben. • Wortlaut: § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG verlangt einen „eingeschriebenen Brief“. Einwurf-Einschreiben und Übergabe-Einschreiben fallen beide unter den Oberbegriff ‚Einschreiben‘ und sind vom Wortlaut erfasst. • Systematik und AGB der Deutschen Post zeigen, dass ‚Einschreiben Einwurf‘ als Variante des Einschreibens verstanden wird; daher besteht kein gesetzlicher Ausschluss des Einwurf-Einschreibens. • Teleologische Auslegung: Ziel der Vorschrift ist Zugangssicherung und Beweiserleichterung. Das Einwurf-Einschreiben gewährleistet den Zugang mindestens gleichwertig wie das Übergabe-Einschreiben, da das Schriftstück in den Machtbereich des Empfängers gelangt. • Beweisrechtlich kann die Gesellschaft durch Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit der Reproduktion des elektronisch archivierten Auslieferungsbelegs einen Anscheinsbeweis dafür begründen, dass das Schreiben in den Briefkasten eingelegt wurde, vorausgesetzt das Postverfahren wurde ordnungsgemäß eingehalten. • Demgegenüber reicht der bloße Nachweis der Absendung ohne weitere Auslieferungsnachweise nicht zum Beweis des Zugangs aus. • Das Berufungsgericht durfte daher die Kaduzierung nicht als formell mangelhaft ansehen; die Revision bleibt ohne Erfolg. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kaduzierung des Geschäftsanteils war wirksam, weil die erneute Zahlungsaufforderung formgerecht mittels Einwurf-Einschreiben übermittelt wurde und damit die Anforderungen des § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG erfüllt sind. Die Gesellschaft konnte durch Einlieferungsbeleg und Reproduktion des Auslieferungsbelegs ein Anscheinsbeweisergebnis für den Zugang der Zahlungsaufforderung begründen. Die formalen und materiellen Voraussetzungen der Kaduzierung lagen vor; daher ist die Widerklage der Beklagten abzuweisen und das angefochtene Berufungsurteil zu bestätigen.