Beschluss
5 StR 417/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine bereits in einer früheren Verurteilung angeordnete Maßregel nach § 64 StGB bleibt bestehen, wenn die abgeurteilten Taten zeitlich vor der späteren Verurteilung liegen.
• § 55 Abs. 2 StGB (Vorrangregel) ist vor § 67f StGB anzuwenden; eine neuere Maßregel darf nicht angeordnet werden, wenn dadurch frühere Anordnungen verdrängt würden.
• Die Entscheidung, keinen Vorwegvollzug von Teilen der Gesamtfreiheitsstrafe anzuordnen, kann angesichts vollstreckungsrechtlicher Besonderheiten nicht beanstandet werden.
Entscheidungsgründe
Vorrang früherer Maßregel nach §55 Abs.2 StGB vor neuer Unterbringung in Entziehungsanstalt • Eine bereits in einer früheren Verurteilung angeordnete Maßregel nach § 64 StGB bleibt bestehen, wenn die abgeurteilten Taten zeitlich vor der späteren Verurteilung liegen. • § 55 Abs. 2 StGB (Vorrangregel) ist vor § 67f StGB anzuwenden; eine neuere Maßregel darf nicht angeordnet werden, wenn dadurch frühere Anordnungen verdrängt würden. • Die Entscheidung, keinen Vorwegvollzug von Teilen der Gesamtfreiheitsstrafe anzuordnen, kann angesichts vollstreckungsrechtlicher Besonderheiten nicht beanstandet werden. Der Angeklagte war bereits in einem früheren Urteil in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB untergebracht worden. Vor dem Landgericht Berlin fand eine weitere Verurteilung statt, in deren Urteil ebenfalls die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde. Sämtliche der nun erneut beurteilten Taten waren zeitlich vor dem früheren Urteil begangen worden. Streitgegenstand war, ob die neuerliche Anordnung der Maßregel neben der bereits bestehenden Anordnung zulässig ist und ob ein Vorwegvollzug von Teilen der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe anzuordnen sei. Das Landgericht hielt die neue Anordnung nicht für zu beanstanden und ordnete zugleich keinen Vorwegvollzug an. Der Angeklagte legte Revision ein. • Bei der Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zu berücksichtigen, ob bereits früherige Verurteilungen mit Maßregelanordnungen bestehen. • § 55 Abs. 2 StGB gibt der früheren Maßregel Vorrang vor Vorschriften, die die Vollstreckung betreffen, sodass eine nachfolgende Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB entfallen muss, wenn die neu beurteilten Taten zeitlich vor der früheren Verurteilung lagen. • Der Bundesgerichtshof stützt sich auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Vorrangregel des § 55 Abs. 2 StGB die Anordnung einer neuen Maßregel verhindert, wenn dadurch die bestehende Maßregel verdrängt würde. • Die Entscheidung, keinen Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe nach § 67 Abs. 2 StGB anzuordnen, liegt im Beurteilungsspielraum des Tatrichters und ist vor dem Hintergrund vollstreckungsrechtlicher Besonderheiten nicht zu beanstanden. Die Revision des Angeklagten wurde im Wesentlichen als unbegründet verworfen, mit der Maßgabe, dass die in dem früheren Urteil angeordnete Maßregel (§ 64 StGB) nicht entfällt und die neuerliche Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt entfällt. Das Landgerichtsurteil vom 23. Februar 2015, das die Unterbringung in der Entziehungsanstalt anordnete, bleibt bestehen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. Insgesamt hat der Bundesgerichtshof damit bestätigt, dass die frühere Maßregel gemäß § 55 Abs. 2 StGB Vorrang hat und die neuere Maßregel nicht an deren Stelle treten darf, während die Entscheidung über den Nichtvorwegvollzug der Freiheitsstrafe unbehelligt blieb.