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Beschluss

4 StR 263/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet, wenn die Nachprüfung keine zum Nachteil der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO). • Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie nicht in zulässiger Form und mit ausreichendem und rechtzeitigem Revisionsvortrag geltend gemacht werden (§ 344 Abs. 2 StPO). • Die Unverzüglichkeit der Vorführung nach § 128 StPO ist nur rügehaft, wenn der Revisionsvortrag die Voraussetzungen für eine überprüfbare Prüfung konkret darlegt.
Entscheidungsgründe
Revisionen verworfen wegen unzureichender Verfahrensrügen und fehlendem Revisionsvortrag • Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet, wenn die Nachprüfung keine zum Nachteil der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO). • Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie nicht in zulässiger Form und mit ausreichendem und rechtzeitigem Revisionsvortrag geltend gemacht werden (§ 344 Abs. 2 StPO). • Die Unverzüglichkeit der Vorführung nach § 128 StPO ist nur rügehaft, wenn der Revisionsvortrag die Voraussetzungen für eine überprüfbare Prüfung konkret darlegt. Zwei Angeklagte legten gegen ein Urteil des Landgerichts Freiburg Revision ein. Sie rügten unter anderem die Verwertung polizeilicher Beschuldigtenvernehmungen und Verstöße gegen jugendstrafrechtliche Verfahrensvorschriften sowie die unverzügliche Vorführung vor den Haftrichter. Die Revisionen stützten sich teils auf Widersprüche aus Hauptverhandlungsterminen und Schriftsätzen, teils auf Verfahrensrügen nach Jugendgerichtsgesetz bzw. Strafprozessordnung. Das Revisionsgericht prüfte, ob die Rügen zulässig und substantiiert vorgetragen waren. Schließlich entschied der Senat über die Kostenfolgen des Revisionsverfahrens. • Die Rüge des Angeklagten A. Y. wegen Verletzung von § 67 Abs. 1 und 2 JGG ist unzulässig, weil die Revision die betreffenden Ausführungen nicht in zulässiger Weise und in der erforderlichen Bindung an den Revisionsvortrag geltend macht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). • Vorbringendes aus verschiedenen Verfahrensakten lässt sich nicht vom Revisionsgericht ergänzen; die Revision muss die Rüge schlüssig und an der richtigen Stelle vortragen. Entscheidungen des BGH stützen diese Rügepräklusion. • Die Rüge des Angeklagten M. Y. wegen Verstoßes gegen § 115 Abs. 1 StPO/§ 128 StPO ist unzulässig, weil der Vortrag nicht zutreffend ist und die Revisionsschrift keine überprüfbaren Angaben zum Ablauf der Vorführung enthält, sodass eine Nachprüfung nicht möglich ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). • Mangels erfolgreicher Rüge ergeben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten; daher sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO). • Zu den Kosten entschied der Senat: M. Y. trägt die Kosten des Rechtsmittels; A. Y. wird die Auferlegung der Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens gem. §§ 74, 109 Abs. 1 JGG erspart; beide Angeklagten tragen die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Die Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen, weil die vorgebrachten Verfahrensrügen unzulässig oder inhaltsleer sind und keine zum Nachteil der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler aufzeigen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Rüge nach § 67 JGG ist wegen unzureichendem und verspätetem Revisionsvortrag nicht zulässig; die Rüge zur unverzüglichen Vorführung ist nicht substantiiert und dadurch ebenfalls unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Rechtliche Folgen: M. Y. trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; bei A. Y. wird von der Kostenauferlegung abgesehen; beide Angeklagten haben die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.