Beschluss
V ZB 177/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Notarielle Vollmachtsbescheinigung nach §21 Abs.3 BNotO eignet sich nur dann zum Nachweis rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt, wenn der Notar die gesamte Vollmachtskette in der dem §29 GBO entsprechenden Form bescheinigt.
• Ergibt die Vollmachtskette einen Rückgriff auf organschaftliche Vertreter, reicht die Bescheinigung nach §21 Abs.3 BNotO nicht aus; es ist zusätzlich die Bescheinigung nach §21 Abs.1 Nr.1 BNotO über die organschaftliche Vertretungsmacht erforderlich.
• Das Grundbuchamt kann vom Notar lückenlose Angaben über die einzelnen Glieder der Vollmachtskette verlangen; die Bescheinigung kann in einem zusammenfassenden Vermerk erfolgen.
Entscheidungsgründe
Vollmachtsketten: Notarbescheinigung muss komplette Legitimationskette für Grundbuchnachweis enthalten • Notarielle Vollmachtsbescheinigung nach §21 Abs.3 BNotO eignet sich nur dann zum Nachweis rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt, wenn der Notar die gesamte Vollmachtskette in der dem §29 GBO entsprechenden Form bescheinigt. • Ergibt die Vollmachtskette einen Rückgriff auf organschaftliche Vertreter, reicht die Bescheinigung nach §21 Abs.3 BNotO nicht aus; es ist zusätzlich die Bescheinigung nach §21 Abs.1 Nr.1 BNotO über die organschaftliche Vertretungsmacht erforderlich. • Das Grundbuchamt kann vom Notar lückenlose Angaben über die einzelnen Glieder der Vollmachtskette verlangen; die Bescheinigung kann in einem zusammenfassenden Vermerk erfolgen. Die Antragstellerin, eine GmbH und Grundbesitzerin, beantragte die Eintragung einer Grundschuld und einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Der bevollmächtigte Herr T. unterzeichnete die Urkunden; seine Vollmacht datierte vom 4. Dezember 2012 und war notariell beglaubigt. Der Notar legte Beglaubigungsvermerke nach §21 Abs.3 BNotO vor, bescheinigte die Einsichtnahme in die Vollmachtsurkunde und dass der Erschienene ihm bekannt sei. Das Grundbuchamt forderte ergänzend lückenlose Bescheinigungen zur Legitimationskette, die das Zustandekommen der Vollmacht bis zu einem organschaftlichen Vertreter nachweisen. Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen und vom BGH geprüft. • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, in der Sache unbegründet; die vorgelegten Bescheinigungen genügen nicht dem Nachweis der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt (§34 GBO). • Nach §21 Abs.3 BNotO kann der Notar Vollmachten durch Einsicht in öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunden prüfen und bescheinigen; die Vollmachtsurkunde muss dem Notar vorgelegt werden, nicht dem Grundbuchamt. • Erforderlich ist, dass der Notar bei Vollmachtsketten alle Glieder der Kette in der Form des §29 GBO nachweist und in der Bescheinigung Angaben zu Form und Datum des Vorliegens jeder Vollmachtsurkunde macht (§21 Abs.3 Satz3 BNotO, §§29,32,34 GBO). • Geht die Vollmacht auf einen organschaftlichen Vertreter zurück, kann die Bescheinigung nach §21 Abs.3 BNotO diese organschaftliche Vertretungsmacht nicht ersetzen; vielmehr ist zusätzlich eine Bescheinigung nach §21 Abs.1 Nr.1 BNotO erforderlich. • Das Grundbuchamt durfte daher mit Zwischenverfügung lückenlose Bescheinigungen über die Vollmachtskette nach §21 Abs.1 Nr.1 und Abs.3 BNotO verlangen; die Bescheinigung kann in einem zusammenfassenden Vermerk erfolgen, Gebührenpflicht besteht entsprechend. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Der BGH bestätigt, dass die vorgelegten notariellen Bescheinigungen nicht ausreichen, weil die komplette Legitimationskette bis zum organschaftlichen Vertreter nicht in der nach §29 GBO erforderlichen Form nachgewiesen wurde. Daher durfte das Grundbuchamt vom Notar lückenlose Bescheinigungen über alle Glieder der Vollmachtskette verlangen; die Bescheinigung nach §21 Abs.3 BNotO ersetzt nicht die für organschaftliche Vertretungsverhältnisse erforderliche Bescheinigung nach §21 Abs.1 Nr.1 BNotO. Damit bleibt die Anordnung des Grundbuchamts bestehen und der Antrag auf Eintragung der Grundschuld/Vollstreckungsunterwerfung wurde nicht stattgegeben, solange der Nachweis der Vertretungsmacht nicht vollständig erbracht ist.