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Beschluss

IX ZB 71/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters wird einheitlich festgesetzt; die Regelvergütung bemisst sich mit 25 v.H. der Vergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 2 InsVV (insgesamt 15 v.H.), zuzüglich eines Zuschlags von 25 v.H. auf diese Regelvergütung für die vorläufige Sachwaltung, sodass regelmäßig ein Zuschlag zu berücksichtigen ist. • Für die Bemessung der Zu- und Abschläge sind die in § 3 InsVV enthaltenen allgemeinen Vergütungsgrundsätze entsprechend anzuwenden; maßgeblich ist der im Verhältnis zu den gesetzlichen Aufgaben gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand. • Zuschläge sind nur für Tätigkeiten zu gewähren, die dem gesetzlichen Aufgabenbereich des (vorläufigen) Sachwalters entsprechen oder ihm rechtswirksam übertragen wurden; ungewöhnliche zusätzliche Arbeitsaufwände sind darzulegen und zu prüfen. • Die unterlassene oder fehlerhafte Begründung der Festsetzung von Berechnungsgrundlage oder Zuschlägen macht die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Regelvergütung, Zuschläge und Prüfungsmaßstab • Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters wird einheitlich festgesetzt; die Regelvergütung bemisst sich mit 25 v.H. der Vergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 2 InsVV (insgesamt 15 v.H.), zuzüglich eines Zuschlags von 25 v.H. auf diese Regelvergütung für die vorläufige Sachwaltung, sodass regelmäßig ein Zuschlag zu berücksichtigen ist. • Für die Bemessung der Zu- und Abschläge sind die in § 3 InsVV enthaltenen allgemeinen Vergütungsgrundsätze entsprechend anzuwenden; maßgeblich ist der im Verhältnis zu den gesetzlichen Aufgaben gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand. • Zuschläge sind nur für Tätigkeiten zu gewähren, die dem gesetzlichen Aufgabenbereich des (vorläufigen) Sachwalters entsprechen oder ihm rechtswirksam übertragen wurden; ungewöhnliche zusätzliche Arbeitsaufwände sind darzulegen und zu prüfen. • Die unterlassene oder fehlerhafte Begründung der Festsetzung von Berechnungsgrundlage oder Zuschlägen macht die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die K. Abwicklungsgesellschaft mbH stellte einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit beantragter Eigenverwaltung. Das Insolvenzgericht ordnete vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte den weiteren Beteiligten zum vorläufigen Sachwalter mit weitreichenden Kontroll- und Zustimmungspflichten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der vorläufige Sachwalter zum Sachwalter bestellt. Der Sachwalter beantragte eine Vergütungsfestsetzung in hoher Höhe unter Ansetzung einer bestimmten Berechnungsgrundlage und vielfacher Zuschläge. Amtsgericht und Landgericht setzten die Vergütung deutlich niedriger fest und wiesen zahlreiche Zuschlagsanträge zurück. Der Sachwalter legte Rechtsbeschwerde ein, mit der er die Anwendung abweichender Regelsätze und die Anerkennung weiterer Zuschläge erstrebte. • Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Die Beschwerde ist begründet und hat in der Sache Erfolg, soweit die Vorinstanzen dem vorläufigen Sachwalter zu Unrecht weitergehende Anträge versagt haben. • Rechtsgrundlage und Berechnungsgrundlage: § 270a InsO verweist auf die Stellung des Sachwalters; die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist einheitlich festzusetzen. § 12 InsVV ist auf den vorläufigen Sachwalter entsprechend anzuwenden; die Regelvergütung wird anteilig mit 25 v.H. der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 2 InsVV) bemessen; zusätzlich ist wegen der Vorläufigkeit in der Regel ein Zuschlag von 25 v.H. vorzusehen. • Zu- und Abschläge: Nach §§ 10, 3 InsVV sind Zu- und Abschläge nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Maßgeblich ist der gegenüber den Regelaufgaben gesteigerte oder verminderte Arbeitsaufwand. Das Gericht muss alle beantragten Zuschlagstatbestände prüfen und das Ergebnis in der Begründung darstellen; eine rein formelhafte Übernahme der Bemessungsgrundlage genügt nicht. • Abgrenzung und Vergütungsfähigkeit von Tätigkeiten: Nur solche Tätigkeiten sind zuschlagsfähig, die zu den gesetzlichen Aufgaben des Sachwalters gehören oder ihm wirksam übertragen wurden. Beratende, lenkende oder eigenverantwortliche Übernahme von Sanierungs- oder arbeitsrechtlichen Sonderaufgaben überschreitet regelmäßig die gesetzlichen Aufgaben und ist nur dann vergütungsfähig, wenn ein wirksamer Auftrag (z. B. durch Gläubigerausschuss und Schuldnerzustimmung) vorliegt. • Einzelfallprüfung der streitigen Zuschläge: Das Beschwerdegericht hat in Teilen zutreffend Zuschläge versagt (z. B. wegen Einsatzes externer Sachverständiger, Unternehmensgröße, Kommunikation mit Gläubigern). In anderen Punkten wurde zu Unrecht abgelehnt (z. B. Zustimmungsvorbehalt nach Bestellungsbeschluss, Übernahme des Zahlungsverkehrs, erheblicher Mehraufwand bei Vorfinanzierung der Löhne). Die Abwägung der einzelnen Tatbestände war unvollständig. • Vorschuss- und Verfahrensregelungen: Bis zur endgültigen Festsetzung sind Vorschüsse nach §§ 9, 10 InsVV möglich; ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen, ist der weitergehende Antrag derzeit unbegründet zurückzuweisen, ggf. jedoch ein ergänzender Vorschuss zu gewähren. • Verfahrensfolge: Mangels ausreichlicher Feststellungen und fehlerhafter rechtlicher Bewertung sind die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts insoweit aufzuheben, als sie dem Sachwalter zu Unrecht weitergehende Ansprüche versagt haben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde des vorläufigen Sachwalters hatte teilweise Erfolg: Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts wurden insoweit aufgehoben, als sie dem weiteren Beteiligten seinen weitergehenden Vergütungsantrag versagt hatten. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist einheitlich festzusetzen; die Regelvergütung bemisst sich anteilig nach § 12 InsVV und § 2 InsVV, wobei Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV entsprechend zu prüfen und zu begründen sind. Zahlreiche beantragte Zuschläge sind eingehend nach den dargelegten Maßstäben zu überprüfen; einige wurden zu Recht versagt, andere sind bei richtiger Würdigung zuschlagsfähig. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen; bis zur endgültigen Festsetzung sind ggf. Vorschüsse nach den InsVV-Vorschriften zu gewähren.