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Entscheidung

IX ZR 183/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:210916BIXZR183
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:210916BIXZR183.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 183/14 vom 21. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Dr. Schoppmeyer am 21. September 2016 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juli 2016 und der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vo- rigen Stand in die Frist zur Einlegung einer Anhörungsrüge wer- den auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Die vom Kläger persönlich erhobene Anhörungsrüge sowie der vom Kläger persönlich gestellte Wiedereinsetzungsantrag sind unzulässig. In Verfah- ren, in denen - wie hier vor dem Bundesgerichtshof - Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 ZPO besteht, muss die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO durch einen Schriftsatz eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts ein- gelegt werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 321a Rn. 13; vgl. zum Rechtsbeschwerdeverfahren BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Dasselbe gilt für den Wiedereinsetzungsantrag (Zöller/ Greger, aaO § 236 Rn. 2). Daran fehlt es hier jeweils. 2. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des 1 2 - 3 - Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden. Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Kayser Vill Lohmann Pape Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2013 - 20 O 184/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2014 - 25 U 16/13 -