OffeneUrteileSuche
Urteil

2 StR 558/15

BGH, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Sexuell motivierte Berührungen sind dann tatbestandsmäßig, wenn sie objektiv sexualbezogen sind oder aus den Umständen und der Tatmotivation sexualbezogen erscheinen. • Nicht jede sexuelle Berührung überschreitet die Erheblichkeitsschwelle; Maßstab sind Art, Intensität, Dauer und Gefährlichkeit der Handlung für die sexuelle Selbstbestimmung des Kindes. • Bei 13-jährigen Kindern können Handlungen wie Eincremen oder Streicheln von Brust oder Gesäß regelmäßig erheblich sein; kurze Umarmungen in Badebekleidung sind hingegen typischerweise sozialadäquat und können unbeachtlich bleiben.
Entscheidungsgründe
Sexuelle Übergriffe auf 13‑Jährige: Erheblichkeit bei Berührungen von Gesäß/Brust, Umarmung nicht ausreichend • Sexuell motivierte Berührungen sind dann tatbestandsmäßig, wenn sie objektiv sexualbezogen sind oder aus den Umständen und der Tatmotivation sexualbezogen erscheinen. • Nicht jede sexuelle Berührung überschreitet die Erheblichkeitsschwelle; Maßstab sind Art, Intensität, Dauer und Gefährlichkeit der Handlung für die sexuelle Selbstbestimmung des Kindes. • Bei 13-jährigen Kindern können Handlungen wie Eincremen oder Streicheln von Brust oder Gesäß regelmäßig erheblich sein; kurze Umarmungen in Badebekleidung sind hingegen typischerweise sozialadäquat und können unbeachtlich bleiben. Der Angeklagte unternahm wiederholt Urlaubsreisen gemeinsam mit seiner Tochter und befreundeten 13‑jährigen Mädchen. Er berührte eines der Mädchen im Schwimmbad an der Brust und umarmte sie so, dass Körperkontakt zu seinem Oberkörper und Penis entstand (Fall 1 und 2). Ein anderes Mädchen berührte er im Skiurlaub wiederholt sexuell motiviert am Gesäß, hob es und streichelte es auch in der Nacht im Schlafanzug (Fälle 3 und 4). Weiterhin kremte er ein Mädchen nackt ein (Fall 5) und berührte deren Scheide durch die Bikinihose (Fall 6). Zudem besaß er zahlreiche kinderpornographische Bild- und Videodateien (Fall 7). Der Angeklagte räumte die Übergriffe und den Besitz ein. Das Landgericht verurteilte ihn wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie Besitzes kinderpornographischer Schriften; die Bestrafung wurde zu zehn Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung festgesetzt. • Rechtsfrage war, welche der körperlichen Kontakte als sexualbezogene und darüber hinaus als erhebliche sexuelle Handlungen im Sinne des damaligen §184f Nr.1 StGB anzusehen sind. • Sexualbezug: Nach ständiger Rechtsprechung liegt Sexualbezug vor, wenn Handlungen objektiv sexualbezogen sind oder aus den Umständen und der Tatmotivation ein objektiver Betrachter Sexualbezug erkennen kann; auch ambivalente Tätigkeiten kommen in Betracht. • Erheblichkeit: Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung von Art, Intensität, Dauer, begleitenden Handlungen, dem Verhältnis Täter/Opfer und der konkreten Situation; das Merkmal schützt die sexuelle Selbstbestimmung des Kindes und ist ähnlich wie Schutznormen in §176 StGB auszulegen. • Anwendung auf die konkreten Fälle: Die Berührungen des nackten Gesäßes (Fälle 3 und 4) stellten keine flüchtigen oder sozialüblichen Kontakte dar; durch Einführen der Hand in die Kleidung und das längere Streicheln wurde die Erheblichkeitsschwelle überschritten. • Die Umarmung mit Kontakt zu entblößten Körperteilen und zum Penis (Fall 2) war hingegen weder in Dauer noch Intensität hinreichend substantiiert; eine kurze Umarmung in Badebekleidung kann sozialadäquat sein und trägt die Annahme der Erheblichkeit nicht. • Der Senat hob daher den Schuldspruch in Fall 2 auf und sprach den Angeklagten insoweit frei, weil auch keine neuen Feststellungen zu erwarten waren; die übrigen Verurteilungen und Strafzumessung blieben bestehen. • Kostenfolgen: Für den freigesprochenen Teil trägt die Staatskasse die Kosten; im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels. Der Angeklagte wurde in einem Teilpunkt (Fall 2, die Umarmung) freigesprochen, weil die Feststellungen zu Dauer und Intensität des Körperkontakts nicht die Erheblichkeit sexueller Beeinträchtigung ergaben. Die Verurteilungen in den Fällen 3 und 4 (Streicheln des nackten Gesäßes) sowie die übrigen Schuldsprüche, einschließlich des Besitzes kinderpornographischer Schriften, wurden bestätigt, da diese Handlungen aufgrund Art, Intensität und Umstände die Schwelle zur erheblichen sexuellen Handlung überschreiten. Die Gesamtfreiheitsstrafe blieb von der Aufhebung unberührt. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten für den freigesprochenen Teil; sonst trägt der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels.