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Entscheidung

EnVR 23/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:200916BENVR23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:200916BENVR23.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 23/13 vom 20. September 2016 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen. Die übrigen Beteiligten tragen ihre Aus- lagen selbst. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Betroffene, die ein Elektrizitätsübertragungsnetz betreibt, hat sich gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 14. Dezember 2011 (BK-8-11-024) gewendet, in der Einzelheiten eines Umlageverfahrens zur Kom- pensation von entgangenen Erlösen aufgrund der Vereinbarung individueller Netzentgelte und der Befreiung von Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV in der ab 4. August 2011 geltenden Fassung geregelt werden. Die Bundesnetzagentur ist der auf Aufhebung der Festlegung und erneu- te Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, hilfsweise auf Feststellung des Nichtbestehens einer Pflicht zur Erstattung entgangener Erlöse an Betreiber nachgelagerter Verteilernetze gerichteten Beschwerde ent- gegengetreten. Die Beteiligte zu 3, die ebenfalls ein Übertragungsnetz betreibt, hat sich dem hinsichtlich des Hauptantrags angeschlossen und hilfsweise die Feststellung des Nichtbestehens einer Pflicht zur Erstattung entgangener Erlö- se an Betreiber nachgelagerter Verteilernetze begehrt. Das Beschwerdegericht hat die Festlegung aufgehoben, die Anträge auf Neubescheidung und Feststellung hingegen zurückgewiesen. Dagegen haben sich die Bundesnetzagentur und die Beteiligte zu 3 mit ihren vom Beschwerde- gericht zugelassenen Rechtsbeschwerden gewandt. Mit Beschluss vom 12. April 2016 (EnVR 25/13 - Netzentgeltbefreiung II) hat der Senat in einem anderen Verfahren entschieden, dass das Beschwerde- gericht die angefochtene Festlegung zu Recht aufgehoben hat und dass die Aufhebung auch im Verhältnis zu allen anderen Netzbetreibern Wirkung entfal- tet. Die Bundesnetzagentur, die Betroffene und die Beteiligte zu 3 haben die Sache daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt. 1 2 3 4 - 4 - II. Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens ein- schließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen sind der Bundesnetz- agentur aufzuerlegen. 1. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist gemäß § 90 EnWG in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfah- rens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - EnVR 64/08 Rn. 3 f.; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08, WuW/E DE-R 3465 Rn. 3 mwN). 2. Bei Anlegung dieses Maßstabs erscheint es im Streitfall angemes- sen, der Bundesnetzagentur die Kosten des Verfahrens einschließlich der not- wendigen Auslagen der Betroffenen aufzuerlegen. Wie der Senat im Beschluss vom 12. April 2016 (EnVR 25/13 - Netzent- geltbefreiung II) näher dargelegt hat, fehlt es der angefochtenen Festlegung an einer Ermächtigungsgrundlage. Deshalb war die Rechtsbeschwerde der Bun- desnetzagentur unbegründet. Dass die Ermächtigungsgrundlage in § 24 EnWG durch Art. 1 Nr. 12a des am 29. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) verkündeten Gesetzes zur Weiterent- wicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) geändert worden ist und die vom Senat für nichtig erachteten Vorschriften in § 19 Abs. 2 StromNEV nach der durch Art. 1 Nr. 28a Buchst. a des Strommarktgesetzes geänderten Fas- sung von § 118 Abs. 9 EnWG als Regelungen im Sinne der neu gefassten Er- mächtigungsgrundlage gelten, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die neue Fassung der Ermächtigungsgrundlage tritt nach der geänderten Fas- sung von § 118 Abs. 9 Satz 1 EnWG zwar mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft. Sie ist im vorliegenden Zusammenhang dennoch nicht entscheidungs- 5 6 7 8 9 - 5 - erheblich, weil das Änderungsgesetz im Zeitpunkt des Ereignisses, das zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen geführt hat, noch nicht verkündet war. 3. Die Beteiligte zu 3 hat ihre Auslagen selbst zu tragen. Ihre Rechts- beschwerde war unbegründet, weil der gestellte Feststellungsantrag unzulässig war. 4. Gründe dafür, der Bundesnetzagentur Auslagen der übrigen Beteilig- ten aufzuerlegen, sind, wie schon das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt hat, nicht ersichtlich. III. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2013 - VI-3 Kart 57/12 (V) - 10 11 12