Beschluss
1 StR 347/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Strafzumessung muss das Gericht das zu erwartende Gesamtstrafübel aus bereits rechtskräftig verhängten und nunmehr zu verhängenden Strafen ausdrücklich berücksichtigen.
• Fehlt die Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Gesamtstrafe auf das künftige Leben des Verurteilten (§ 46 Abs.1 S.2 StGB), liegt ein Revisionsgrund vor, der zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führt.
• Feststellungen zur Tat können trotz Begründungsfehlern bestehen bleiben, wenn sie nicht widersprüchlich sind und allenfalls ergänzt werden können.
Entscheidungsgründe
Erforderliche Berücksichtigung des Gesamtstrafübels bei der Strafzumessung • Bei der Strafzumessung muss das Gericht das zu erwartende Gesamtstrafübel aus bereits rechtskräftig verhängten und nunmehr zu verhängenden Strafen ausdrücklich berücksichtigen. • Fehlt die Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Gesamtstrafe auf das künftige Leben des Verurteilten (§ 46 Abs.1 S.2 StGB), liegt ein Revisionsgrund vor, der zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führt. • Feststellungen zur Tat können trotz Begründungsfehlern bestehen bleiben, wenn sie nicht widersprüchlich sind und allenfalls ergänzt werden können. Die Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitwirkung von Waffen sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt. Bei Durchsuchungen an zwei Terminen wurden umfangreiche Cannabisvorräte (insgesamt mehrere hundert Gramm) und zwei funktionsfähige Reizstoffsprühgeräte festgestellt. Ein Teil der aufgefundenen Betäubungsmittel diente dem Verkauf, ein kleinerer Teil dem Eigenverbrauch; Teile lagen im Keller getrennt von denen in der Wohnung. Das Tatgericht verurteilte die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Bereits früher war die Angeklagte durch dasselbe Landgericht zu vier Jahren Freiheitsstrafe wegen ähnlicher Taten verurteilt worden; dieses Urteil ist rechtskräftig. Die Angeklagte legte Revision ein, die sich insbesondere gegen die Strafhöhe richtete. • Das Revisionsgericht stellt fest, dass die materiellen Feststellungen des Landgerichts rechtsfehlerfrei sind und den Schuldspruch tragen; die Sachverhaltsfeststellungen können bestehen bleiben oder ergänzt werden. • Bei der Strafzumessung hat das Landgericht jedoch unterlassen, das durch die Verurteilung zu erwartende Gesamtstrafübel aus der bereits bestehenden vierjährigen Strafe und der nun verhängten fünfjährigen Strafe zu erörtern und dessen Auswirkungen auf das künftige Leben der Angeklagten zu bewerten (§ 46 Abs.1 S.2 StGB). • Der Grundsatz verlangt, dass das Tatgericht das gesamte Gewicht der verhängten Strafe und ihre Folgen in seine Entscheidung einstellt; führt die Bildung mehrerer Strafen zu einem übermäßigen Gesamtstrafübel, ist dies durch Ausgleich zu berücksichtigen. • Weil der Fehler in der Begründung und Wertung liegt und nicht in den Feststellungen, können diese beibehalten und durch widerspruchsfreie Ergänzungen vervollständigt werden. • Folgerichtig wird der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision der Angeklagten führt teilweise zum Erfolg: Der Rechtsfolgenausspruch des Urteils wird aufgehoben, die weitergehende Revision verworfen. Die Feststellungen zur Tat bleiben bestehen; es besteht jedoch ein Begründungs- und Wertungsfehler bei der Strafzumessung, weil das Gericht das Gesamtstrafübel aus der bereits rechtskräftig verhängten vierjährigen Strafe und der neuen fünfjährigen Strafe nicht erörtert hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Damit ist das Urteil insoweit aufgehoben, weil das Tatgericht die Auswirkungen der kumulierten Strafe auf das künftige Leben der Angeklagten nicht bedacht hat und diesen Verfahrensmangel nur durch erneute Entscheidung beheben kann.