Leitsatz
V ZR 3/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:160916UVZR3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:160916UVZR3.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 3/16 Verkündet am: 16. September 2016 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 522 Abs. 2 a) Das Berufungsgericht muss Schriftsätze der Parteien, die zwar nach Ab- lauf der gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzten Frist zur Stellung- nahme, aber vor Erlass des die Berufung zurückweisenden Beschlusses eingehen, zur Kenntnis nehmen und jedenfalls daraufhin überprüfen, ob darin enthaltene Rechtsausführungen der beabsichtigten Verfahrenswei- se entgegenstehen und zu einem Eintritt in die mündliche Verhandlung veranlassen. b) Erlassen ist der Beschluss in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht sich seiner in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1574, 1575). WEG § 46 Abs. 1 Satz 2 - 2 - Zur Wahrung der Klagebegründungsfrist, wenn eine Beschlussanfech- tungsklage innerhalb der Frist nur darauf gestützt wird, dass der Beschluss die Teilungserklärung ändere und dies einstimmig erfolgen müsse, während tatsächlich eine Öffnungsklausel vereinbart und das danach erforderliche Quorum nicht erreicht ist. BGH, Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16 - LG Berlin AG Schöneberg - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2016 durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerinnen werden das Urteil der Zivil- kammer 85 des Landgerichts Berlin vom 17. November 2015 auf- gehoben und das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 11. Dezember 2014 abgeändert. Der in der ordentlichen Eigentümerversammlung der Wohnungs- eigentümergemeinschaft G. straße 79/V. straße 8 in B. vom 26. Mai 2014 zu TOP 9 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Tei- lungserklärung (TE) enthält unter anderem die folgenden Regelungen: 1 - 4 - „§ 4 Lasten und Kosten 1. (…) Jeder Wohnungseigentümer trägt außerdem die Kosten der Instandhaltung und -setzung sämtlicher Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen des Gemeinschaftseigentums allein, an de- nen er den Alleinbesitz hat. Dazu zählen z.B. Balkone, Dachter- rassen und Loggien, Außenfenster, Wohnungsabschlusstür, Rollläden, Leitungen, Heizkörper samt Thermostatventilen, Heiz- und Warmwassermessgeräten, soweit diese nicht oh- nedies Sondereigentum sind. (…) § 10 Öffnungsklausel Die Wohnungseigentümer sind berechtigt, die bestehende Ge- meinschaftsordnung, spätere Vereinbarungen einschließlich et- waiger Sondernutzungsrechte und abdingbare gesetzliche Best- immungen durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Viertel al- ler stimmberechtigten Wohnungseigentümer auch ohne sachli- chen Grund zu ändern (…).“ In dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 26. Mai 2014 ist zu TOP 9 folgendes aufgeführt: „Unter Bezugnahme auf die TE § 4 Pkt. 1 wird vereinbart, dass die Eigentümer die Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten an oder auf den Balkonen, Terrassen und Loggien tragen, davon ausgenommen sind die konstruktiven sowie die abdichtenden Bestandteile. Abstimmungsergebnis: (…) Ja-Stimmen: 56.711 MEA von 100.000 MEA Nein-Stimmen: 4.878 MEA von 100.000 MEA Enthaltungen: 8.723 MEA von 100.000 MEA Damit ist der Antrag mit Stimmenmehrheit angenommen.“ Gegen den Beschluss wenden sich die Klägerinnen mit der Anfech- tungsklage. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat 2 3 - 5 - die Berufung nach vorangegangenem Hinweis durch Beschluss vom 10. Juni 2015 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Auf die Anhörungsrü- ge der Klägerinnen hin hat es das Verfahren fortgesetzt und die Berufung mit dem angefochtenen Urteil erneut zurückgewiesen. Mit der nunmehr zugelasse- nen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, die Klage sei nicht innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auf das Fehlen der in der Öffnungsklausel (§ 10 TE) vorgesehenen Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Wohnungseigentümer gestützt worden. Sie sei zunächst nur damit begründet worden, dass die Tei- lungserklärung nur einstimmig geändert werden könne. Vortrag zu der Öff- nungsklausel und deren Voraussetzungen sei erst nach Ablauf der Frist erfolgt. Es habe nicht dem Amtsgericht oblegen, sich aus dem mit der Klageschrift ein- gereichten Versammlungsprotokoll und der Teilungserklärung den notwendigen Vortrag selbst herauszusuchen. Daran ändere es nichts, dass die Beklagten ihrerseits innerhalb der Frist auf die Öffnungsklausel verwiesen hätten, da sie nicht zu den Mehrheitsverhältnissen vorgetragen hätten. Der Beschluss sei auch nicht nichtig. Das Verfehlen der aufgrund einer vereinbarten Öffnungs- klausel erforderlichen Mehrheit führe im Zweifel - und auch hier - nur zur An- fechtbarkeit des gefassten Beschlusses. 4 - 6 - II. 1. Die Revision ist zulässig. Insbesondere hat das Berufungsgericht das Verfahren aufgrund der von den Klägerinnen erhobenen Anhörungsrüge rechts- fehlerfrei fortgesetzt und die Revision wirksam zugelassen. Eine Anhörungsrü- ge kann zwar nur dann zu einer wirksamen, das Revisionsgericht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO bindenden Zulassung der Revision führen, wenn das Ver- fahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung der Revision ergibt (vgl. Senat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 7; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, WM 2012, 325 Rn. 7 f.; Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 55/14, VersR 2015, 82 Rn. 7, 9). Diese Vorausset- zungen liegen aber jedenfalls im Ergebnis vor. a) Allerdings erschöpft sich die Begründung des Berufungsgerichts für die Fortführung des Verfahrens in der Bemerkung, der Zurückweisungsbe- schluss vom 10. Juni 2015 berücksichtige „nicht die in der Literatur teilweise vertretene Meinung zu einer Nichtigkeit des Mehrheitsbeschlusses, soweit das in einer Öffnungsklausel notwendige Quorum der Wohnungseigentümer nicht erreicht worden ist“. Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör, wie ihn § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO voraussetzt, ist daraus nicht zu ent- nehmen. b) Das Revisionsgericht ist jedoch nicht an die Begründung des Beru- fungsgerichts gebunden, sondern überprüft von Amts wegen, ob die Anhö- rungsrüge statthaft, zulässig und begründet war (vgl. BGH, Urteil vom 5 6 7 - 7 - 14. April 2016 - IX ZR 197/15, ZinsO 2016, 1389 Rn. 8 ff.). Diese Prüfung ergibt, dass das Verfahren in der Sache zu Recht fortgesetzt worden ist. aa) Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge war gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil der Zurückweisungsbeschluss des Berufungs- gerichts vor dem 31. Dezember 2015 erlassen worden und die Nichtzulas- sungsbeschwerde infolgedessen ausgeschlossen war (§ 62 Abs. 2 WEG). Auch haben die Klägerinnen - wie es gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderlich ist - eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dargelegt. Sie ha- ben nämlich unter anderem ausgeführt, sie hätten mit ihrem Schriftsatz vom 4. Juni 2015 darauf hingewiesen, dass „die hier maßgebliche Frage der Nichtig- keit oder Anfechtbarkeit des Beschlusses noch nicht höchstrichterlich entschie- den wurde und das Landgericht München zu dieser Frage die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.“ Auf diesen Vortrag sei das Berufungsge- richt nicht eingegangen, obwohl sich daraus ergebe, dass die Revision zuzulas- sen sei. Gemeint war hiermit offenkundig der Schriftsatz vom 16. Juni 2015, der (anders als der Schriftsatz vom 4. Juni 2015) den näher bezeichneten Vortrag enthielt. bb) In der Sache ist der Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör verletzt worden. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ver- pflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteilig- ten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn es einen in zulässiger Weise eingereichten Schriftsatz nicht berücksichtigt; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (vgl. BVerfGE 11, 218, 220; 62, 347, 352 mwN). 8 9 10 - 8 - (2) So liegt es hier. Das Berufungsgericht musste den Schriftsatz vom 16. Juni 2015, der an demselben Tag per Telefax bei Gericht einging, bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen. (a) Dem steht nicht entgegen, dass der Zurückweisungsbeschluss schon vom 10. Juni 2015 datierte. Die Bindung des Gerichts an den Beschluss tritt nämlich erst mit dessen Erlass ein. Erlassen ist ein Beschluss in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht sich seiner in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat (näher BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1574, 1575 unter II. 2a), hier also frühestens am 18. Juni 2015, als die Geschäftsstelle die Versendung der Ausfertigungen an die Parteivertreter vor- nahm. Infolgedessen musste das Berufungsgericht den zuvor eingegangenen Schriftsatz vom 16. Juni 2016 zur Kenntnis nehmen und seinen Inhalt in seine Entscheidungsfindung insoweit einbeziehen, als dies den Vorgaben der Zivil- prozessordnung entsprach. (b) Nach den Vorgaben der Zivilprozessordnung musste der Inhalt des Schriftsatzes berücksichtigt werden, obwohl die den Klägerinnen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO gesetzte Frist zur Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss bereits am 9. Juni 2015 abgelaufen war. Ob das Gericht nach Fristablauf, aber vor Er- lass des Zurückweisungsbeschlusses eingehenden neuen Tatsachenvortrag der Parteien nach Maßgabe der §§ 529, 531 ZPO berücksichtigen muss, hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen (BGH, Urteil vom 28. Juli 2011 - VII ZR 180/10, NJW-RR 2011, 1528 Rn. 13 aE; vgl. auch Senat, Beschluss vom 14. Juli 2016 - V ZR 258/15 Rn.14, juris; gegen eine Ausschlusswirkung PG/Lemke, ZPO, 7. Aufl., § 522 Rn. 39; MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 522 Rn. 27). Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn der Schriftsatz vom 16. Juni 2015 beschränkte sich auf Rechtsausführungen, für die 11 12 13 - 9 - § 296a ZPO ohnehin nicht gilt (vgl. nur Zöller/Greger, 31. Aufl., § 296a Rn. 2). Im streitigen Verfahren ist das Gericht verpflichtet, nach Schluss der mündli- chen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsätze jedenfalls daraufhin zu überprüfen, ob darin enthaltene rechtliche Ausführungen Anlass für die Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 156 ZPO geben (MüKoZPO/Prütting, 5. Aufl., § 283 Rn. 7, § 296a Rn. 8). Daraus folgt im Ver- fahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, dass das Berufungsgericht Schriftsätze der Parteien, die zwar nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO), aber vor Erlass des die Berufung zurückweisenden Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) eingehen, zur Kenntnis nehmen und jedenfalls daraufhin überprüfen muss, ob darin enthaltene Rechtsausführungen der beabsichtigten Verfahrensweise entgegenstehen und zu einem Eintritt in die mündliche Ver- handlung veranlassen. Dies ist hier - wie sich dem Hinweis des Berufungsge- richts vom 25. August 2015 entnehmen lässt - versehentlich unterblieben. cc) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entschei- dungserheblich im Sinne von § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO, weil sich aus dem nach Fortführung des Verfahrens gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zu- lassung der Revision ergab. In dem Schriftsatz vom 16. Juni 2015 stützten sich die Klägerinnen nämlich erstmals auf das wenige Monate zuvor veröffentlichte Urteil des Senats vom 12. Dezember 2014 (V ZR 53/14, NZM 2015, 218 Rn. 16), in dem der Senat von einer Entscheidung der „umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht entschiedenen“ Rechtsfrage der Nichtigkeit eines Beschlusses, mit dem von einer vereinbarten Öffnungsklausel ohne das erfor- derliche Quorum Gebrauch gemacht wird, absah. Da das Berufungsgericht die Anfechtungsfrist als nicht gewahrt ansah, war diese Rechtsfrage von seinem Standpunkt aus entscheidungserheblich; nach dem ausdrücklichen Hinweis des Bundesgerichtshofs lag die in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO geregelte Voraus- 14 - 10 - setzung für die beabsichtigte Zurückweisung im Beschlusswege nicht vor, näm- lich die fehlende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. 2. Die Revision ist begründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist auf das Nichterreichen des in der Öffnungsklausel vorgeschriebenen Quorums gestützt worden, hält der revisionsrechtlich unbeschränkten Nachprüfung (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 196/08, NJW 2009, 2132 Rn. 8) nicht stand. a) Die in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Frist zur Begründung der Klage soll bewirken, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausfüh- rung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfech- tungsgründe alsbald Klarheit darüber besteht, ob, in welchem Umfang und auf- grund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Vor diesem Hintergrund ist es - zumal unter der Geltung der den Zivilprozess beherrschenden Beibringungsmaxime - uner- lässlich, dass sich der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage ge- stützt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergibt; wegen der Einzelheiten mag auf Anlagen verwiesen werden. Dass dem Gericht bei der Durchsicht der Anlagen rechtserhebliche Umstände auffallen, ersetzt nicht den erforderlichen Sachvor- trag (grundlegend Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 10 und 20; vgl. auch Senat, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 196/08, NJW 2009, 2132 Rn. 13). Einer Substantiierung im Einzelnen bedarf es dage- gen nicht (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 196/08, aaO Rn. 14). b) Die Frage, ob der in der Klageschrift geschilderte Lebenssachverhalt auch das Erreichen der qualifizierten Mehrheit gemäß § 10 TE umfasst, stellt 15 16 17 - 11 - zwar - das ist den Vorinstanzen einzuräumen - einen Grenzfall dar. Aus Sicht des Senats sprechen die besseren Argumente aber dafür, dass auch diese Frage innerhalb der Klagebegründungsfrist zur Überprüfung durch das Gericht gestellt worden ist. aa) Richtig ist, dass die Klageschrift Tatsachenvortrag zu der Öffnungs- klausel, den danach erforderlichen und den tatsächlichen Mehrheitsverhältnis- sen nicht enthielt. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass die Teilungserklä- rung im Hinblick auf die Regelung in § 4 Nr. 1 TE nur einstimmig bzw. durch Vereinbarung geändert werden könne. Infolgedessen fehle den Eigentümern die Beschlusskompetenz. Eine mehrheitliche Beschlussfassung sei schon gar nicht zulässig. Erst die Beklagten stützten sich in der Klageerwiderung auf die Öffnungsklausel, allerdings ohne zugleich - wie es ihren Pflichten gemäß § 138 Abs. 1 ZPO entsprochen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1959 - 4 StR 14/59, MDR 1959, 589; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 138 Rn. 3) - das Verfehlen des Quorums vorzutragen. bb) Gleichwohl sieht der Senat die Klagebegründungsfrist als gewahrt an. Der dem Gericht unterbreitete Lebenssachverhalt umfasst im Kern zwei Fragen, ob nämlich der Beschluss die Teilungserklärung ändert und ob er die hierfür erforderliche Zustimmung unter den Wohnungseigentümern gefunden hat. Dass die Klägerinnen den Standpunkt vertraten, der Beschluss habe ein- stimmig gefasst werden müssen, stellt ihre Einschätzung der Rechtslage, aber keine Begrenzung des dem Gericht unterbreiteten Lebenssachverhalts dar. In- folgedessen musste das Gericht unter Heranziehung des als Anlage eingereich- ten Versammlungsprotokolls und der Teilungserklärung insgesamt prüfen, ob die Beschlussfassung den Vorgaben der Teilungserklärung entsprach. Zudem diente der Vortrag der Klägerinnen, die nach der Öffnungsklausel erforderliche 18 19 - 12 - qualifizierte Mehrheit sei nicht erreicht, der näheren Substantiierung des im Kern zuvor umrissenen Lebenssachverhalts; dass er nach Ablauf der Frist er- folgte, ist daher unschädlich. Objektiv gesehen konnten die beklagten Woh- nungseigentümer der Klageschrift nebst Anlagen entnehmen, dass die Zuläs- sigkeit einer mehrheitlichen Beschlussfassung überprüft werden sollte; sie mussten davon ausgehen, dass die Öffnungsklausel in die rechtliche Beurtei- lung einzubeziehen war, so dass auch insoweit der wesentliche Zweck der Kla- gebegründungsfrist erreicht worden ist. Offenkundig haben die Beklagten die Klageschrift auch so verstanden und sich deshalb mit dem - wenn auch unvoll- ständigen - Verweis auf die Öffnungsklausel verteidigt. cc) Anders läge es allerdings dann, wenn sich die fehlende Mehrheit den Anlagen zu der Klageschrift nicht ohne weiteres entnehmen ließe. Wäre das Quorum nach dem Versammlungsprotokoll erreicht, müsste das Gericht nur auf entsprechenden fristgerechten Tatsachenvortrag hin prüfen, ob es tatsächlich verfehlt wurde, etwa deshalb, weil Stimmabgaben auf unwirksamen Vollmach- ten beruhten (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 196/08, NJW 2009, 2132 Rn. 29). Aber hier geht aus dem mit der Klageschrift überreichten Ver- sammlungsprotokoll eindeutig hervor, dass nur eine einfache Mehrheit zustan- de gekommen war. III. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist zur Ent- scheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil der geltend gemachte Anfechtungs- grund gegeben ist. 20 21 - 13 - 1. Ohne nähere Begründung, aber im Ergebnis zutreffend geht das Beru- fungsgericht davon aus, dass der Beschluss die Teilungserklärung abändert und infolgedessen nicht mit einfacher Mehrheit gefasst werden konnte. a) Das Revisionsgericht kann sowohl den angefochtenen Beschluss als auch die bislang in der Teilungserklärung enthaltene Regelung selbst auslegen. Bei der gebotenen objektiven Auslegung kommt es maßgebend darauf an, wie der Beschluss (bzw. die Teilungserklärung) nach Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen Betrachter nächstliegend zu verstehen ist. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses (bzw. der Teilungserklärung) dürfen nur heran- gezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291 f.; Urteil vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 8). b) Die Auslegung ergibt, dass der Beschluss § 4 Nr. 1 TE abändert. aa) Die bislang geltende Fassung von § 4 Nr. 1 TE ist nächstliegend so zu verstehen, dass Eigentümer von Wohnungen, die mit einem Balkon ausge- stattet sind, für sämtliche diesbezüglich entstehenden Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten aufkommen müssen. Eine Einschränkung hinsichtlich der konstruktiven sowie der abdichtenden Bestandteile lässt sich dem klaren Wortlaut der Klausel nicht entnehmen (so zu einer vergleichbaren Klausel Se- nat, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 9/12, NJW 2013, 681 f.). Insbeson- dere folgt eine solche Einschränkung nicht aus der Bezugnahme auf den „Al- leinbesitz“ in dem ersten, allgemeinen Teil der Klausel. Der zweite Teil der Klausel lässt nämlich keinen Zweifel daran, dass die Kosten, die mit der Unter- haltung der dort explizit geregelten Teile des Gemeinschaftseigentums verbun- 22 23 24 25 - 14 - den sind, insgesamt denjenigen Wohnungseigentümern zur Last fallen sollen, deren Nutzen sie vornehmlich dienen. bb) Von dieser Regelung abweichend soll durch den angefochtenen Be- schluss eine Ausnahme hinsichtlich der konstruktiven sowie der abdichtenden Bestandteile festgelegt werden. Aus den einleitenden Worten „Unter Bezug- nahme auf die TE § 4 Pkt. 1 wird vereinbart, dass…“ ergibt sich eindeutig, dass eine allgemeine Regelung beabsichtigt war und an der bislang geltenden Tei- lungserklärung insoweit zukünftig nicht mehr festgehalten werden sollte. 2. Einer Klärung der umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht ent- schiedenen Frage der Nichtigkeit eines solchen Beschlusses, die das Beru- fungsgericht von seinem Standpunkt aus zu Recht zu der Zulassung der Revi- sion veranlasst hat, bedarf es nicht; denn in Fallkonstellationen wie der vorlie- genden kann das Gericht den Beschluss ohne weiteres für ungültig erklären (näher Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 21 f.). 26 27 - 15 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 11.12.2014 - 772 C 56/14 - LG Berlin, Entscheidung vom 17.11.2015 - 85 S 12/15 WEG - 28