Urteil
V ZR 29/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich regelmäßig um eine Versicherung auf fremde Rechnung; Versicherungsnehmer ist der Verband, Versicherte die einzelnen Wohnungseigentümer.
• Bei Versicherung auf fremde Rechnung besteht zwischen Versicherungsnehmer und Versicherten ein Innenverhältnis als Treuhand; der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an diejenige Person auszukehren, der die Versicherungsleistung nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht.
• Nach § 95 Abs. 1 VVG treten mit dem Eigentumsübergang nur die während der Dauer des Eigentums des Erwerbers entstehenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers auf den Erwerber über; ein bereits vor dem Eigentumsübergang entstandener Anspruch auf Versicherungsentschädigung bleibt beim Veräußerer.
• Anspruch auf Versicherungsleistung entsteht grundsätzlich mit dem Eintritt des Versicherungsfalls; ist dieser vor der Veräußerung eingetreten, steht die Leistung dem Veräußerer zu.
• Bei pauschalen Zahlungen zur Regulierung von Trocknungskosten und Nutzungsausfall ist maßgeblich, ob der Versicherungsfall vor oder nach dem Eigentumsübergang eingetreten ist; hier trat der Wasserschaden vor dem Eigentumsübergang, damit stand die Zahlung dem Veräußerer zu.
Entscheidungsgründe
Versicherungsleistung bei Versicherung auf fremde Rechnung: Anspruch geht nicht auf Erwerber über, wenn Versicherungsfall vor Eigentumsübergang eingetreten • Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich regelmäßig um eine Versicherung auf fremde Rechnung; Versicherungsnehmer ist der Verband, Versicherte die einzelnen Wohnungseigentümer. • Bei Versicherung auf fremde Rechnung besteht zwischen Versicherungsnehmer und Versicherten ein Innenverhältnis als Treuhand; der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an diejenige Person auszukehren, der die Versicherungsleistung nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht. • Nach § 95 Abs. 1 VVG treten mit dem Eigentumsübergang nur die während der Dauer des Eigentums des Erwerbers entstehenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers auf den Erwerber über; ein bereits vor dem Eigentumsübergang entstandener Anspruch auf Versicherungsentschädigung bleibt beim Veräußerer. • Anspruch auf Versicherungsleistung entsteht grundsätzlich mit dem Eintritt des Versicherungsfalls; ist dieser vor der Veräußerung eingetreten, steht die Leistung dem Veräußerer zu. • Bei pauschalen Zahlungen zur Regulierung von Trocknungskosten und Nutzungsausfall ist maßgeblich, ob der Versicherungsfall vor oder nach dem Eigentumsübergang eingetreten ist; hier trat der Wasserschaden vor dem Eigentumsübergang, damit stand die Zahlung dem Veräußerer zu. Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft; ihnen war Wohnungseigentum von ihrer Mutter durch Vertrag vom 18.1.2013 übertragen worden, Besitz, Nutzen und Lasten sollten ab 1.2.2013 übergehen, die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 11.7.2013. Im Dezember 2012 entstand im Hobbyraum der Wohnung ein Wasserschaden; Trocknungsmaßnahmen liefen von Februar 2013 bis April 2014. Die Beklagte hielt für die Anlage eine Gebäudeversicherung; diese zahlte an die Beklagte insgesamt 946,03 € zur Regulierung von Stromkosten für Trocknung und pauschalem Nutzungsausfall. Die Beklagte rechnete mit rückständigen Hausgeldansprüchen der Gemeinschaft auf und zahlte nicht an die Kläger. Die Kläger wollten die Versicherungsleistung ausgekehrt erhalten; die Vorinstanzen gaben ihrer Klage nicht statt. Die Revision der Kläger wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. • Die Gebäudeversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist wegen der Versicherung für die einzelnen Sondereigentümer als Versicherung auf fremde Rechnung zu qualifizieren; Versicherungsnehmer ist der rechtsfähige Verband, Versicherte die einzelnen Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 6 WEG, § 43 Abs. 1 VVG-rechtlich relevant). • Zwischen Verband und Wohnungseigentümern besteht ein treuhänderisches Innenverhältnis: der Verband muss Entschädigungsbeträge, die nicht ihm zustehen, einziehen und an den geschädigten Eigentümer auskehren; daher ist die Beklagte verpflichtet, die Versicherungsleistung an diejenige Person zu zahlen, der sie nach versicherungsvertraglichen Regeln zusteht. • § 95 Abs. 1 VVG bewirkt, dass bei Veräußerung die während der Dauer des Eigentums des Erwerbers entstehenden Rechte und Pflichten in den Versicherungsvertrag eintreten; hierfür ist maßgeblich, ob der Anspruch auf Versicherungsleistung während der Dauer des Erwerber-Eigentums entstanden ist. • Anspruch auf Versicherungsentschädigung entsteht grundsätzlich mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Wenn der Versicherungsfall vor dem Eigentumsübergang eingetreten ist, steht der Anspruch dem Veräußerer zu; bereits in der Person des Veräußerers entstandene Ansprüche gehen nicht mit § 95 Abs. 1 VVG auf den Erwerber über. • Im vorliegenden Fall ist der Wasserschaden im Dezember 2012 eingetreten, also vor der Eintragung der Kläger als Eigentümer; die Trocknungskosten und der pauschale Nutzungsausfall beziehen sich auf die Zeit unmittelbar nach dem Versicherungsfall, in der die Mutter noch Eigentümerin war. Damit hat die Mutter den Anspruch gegen die Beklagte erworben; die nachfolgende Zahlung an die Beklagte ändert daran nichts. • Soweit ein Nutzungsausfall nach dem Eigentumsübergang relevant wäre, könnte dieser Anspruch den Klägern zustehen; hier aber umfasste die Regulierungsleistung den Zeitraum, in dem die Mutter Eigentümerin war. Eine strenge Wiederherstellungsklausel würde nur dann zugunsten des Erwerbers greifen, wenn Neuwertansprüche erst nach dem Eigentumsübergang sichergestellt oder wiederhergestellt worden wären; das ist vorliegend nicht ersichtlich. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Revision ist kostenpflichtig den Klägern auferlegt. Die Revision der Kläger wurde zurückgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung in Höhe von 946,03 €. Die Gebäudeversicherung der Gemeinschaft ist als Versicherung auf fremde Rechnung zu qualifizieren, sodass die Beklagte die empfangenen Leistungen treuhänderisch zu behandeln hatte. Entscheidend ist, dass der Versicherungsfall (Wasserschaden) im Dezember 2012 vor dem Eigentumsübergang an die Kläger eingetreten ist; deshalb ist der Anspruch auf Entschädigung in der Person der Mutter als Veräußerin entstanden und nicht auf die Erwerber übergegangen. Die Zahlung der Versicherung an die Beklagte ändert daran nichts; nur Ansprüche, die während der Dauer des Eigentums der Erwerber entstehen, würden nach § 95 Abs. 1 VVG auf diese übergehen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.