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Leitsatz

V ZB 69/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:150916BVZB69
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:150916BVZB69.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 69/16 vom 15. September 2016 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 6 Ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG kann auch ein Verhalten des Auslän- ders an Bord eines Luftfahrzeugs sein, das darauf zielt, von der Beförderung durch den Luftfahrzeugführer ausgeschlossen zu werden. Das Verhalten muss nicht darin bestehen, dass der Ausländer physischen Widerstand leistet oder androht. BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 69/16 - LG Traunstein AG Mühldorf a. Inn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland und die Richter Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 20. April 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene ist syrischer Staatsangehöriger. Nachdem ihm in Bulgari- en internationaler Schutz zuerkannt worden war, reiste er unerlaubt nach Deutschland ein, wurde am 11. Januar 2016 aber wieder nach Bulgarien abge- schoben. Zwei Wochen später reiste er erneut unerlaubt nach Deutschland ein. Die für den 24. März 2016 vorgesehene Abschiebung nach Bulgarien scheiter- te, da der verantwortliche Pilot wegen Äußerungen des Betroffenen dessen Be- förderung ablehnte. Daraufhin ordnete das Amtsgericht, nachdem es zunächst eine einstweilige Anordnung erlassen hatte, mit Beschluss vom 30. März 2016 Haft bis zum 9. Mai 2016 zur Sicherung der Abschiebung an. Das Landgericht 1 - 3 - hat auf die Beschwerde des Betroffenen den Beschluss des Amtsgerichts da- hingehend geändert, dass Haft nur bis zum 23. April 2016 angeordnet wird. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Am 22. April 2016 wurde der Betroffene nach Bulgarien abgeschoben. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt er die Feststellung, dass er durch die Haftanordnung und die seine Beschwerde zurückweisende Entscheidung des Landgerichts in seinen Rechten verletzt ist. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts besteht der Haftgrund der Flucht- gefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG. Die Äuße- rungen des Betroffenen vor dem Abflug hätten dazu geführt, dass er aufgrund von Sicherheitsbedenken des Piloten nicht mitgenommen worden sei. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Haftanordnung ist rechtsfehlerfrei auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG gestützt worden. a) Nach § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG kann ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen einer Fluchtgefahr darin liegen, dass der Ausländer, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungs- handlungen von vergleichbarem Gewicht vorgenommen hat, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können. Der Tatbe- stand erfasst die sonstigen im Verantwortungsbereich eines Ausländers liegen- den konkreten Vorbereitungshandlungen, die auf die Verzögerung bzw. Verhin- 2 3 4 - 4 - derung der ihm bevorstehenden Rückführung ausgerichtet sind und in unmittel- barem zeitlichem Zusammenhang mit der Rückführung stehen. Voraussetzung für die Anwendung der Nummer 6 ist, dass die Handlungen des Ausländers gleichermaßen Ausdruck einer möglichen Entziehungsabsicht sind wie bei den in Nummer 1 bis 5 beschriebenen Fallgruppen (BT-Drucks. 18/4097, S. 34). b) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei. Ausdruck einer möglichen Entziehungsabsicht kann auch ein Verhalten des Betroffenen an Bord eines Luftfahrzeugs sein, das den Ausschluss von der Beförderung in den Zielstaat der Rückführung durch den verantwortlichen Luft- fahrzeugführer zur Folge hat (BT-Drucks. 18/4097, S. 34). Entgegen der Auf- fassung der Rechtsbeschwerde ist hierfür nicht erforderlich, dass das zu seiner Nichtbeförderung führende Verhalten des Ausländers darin besteht, dass er physischen Widerstand leistet oder androht. Es genügt jedes Verhalten des Ausländers, das darauf zielt, von der Beförderung durch den Luftfahrzeugführer ausgeschlossen zu werden. Zu Recht hat das Beschwerdegericht - anknüpfend an die Stellungnahme der Bundespolizeiinspektion Flughafen München IV vom 11. April 2016 - eine auf Verhinderung der bevorstehenden Rückführung gerich- tete Vorbereitungshandlung des Betroffenen darin gesehen, dass er sich beim Betreten des Flugzeuges sofort direkt an den Flugkapitän und das Flugbegleit- personal gewandt und diesen gegenüber zu verstehen gegeben hat, dass er nicht nach Bulgarien fliegen wolle, weil er sich dort bedroht oder gefährdet se- he. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene damit nicht lediglich allgemein seine Ansicht zu der bevorstehenden Abschiebung be- kundet. Vielmehr war die unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Piloten als dem Verantwortlichen für das Flugzeug erkennbar darauf ausgerichtet, die Be- förderung nach Bulgarien zu verhindern. Denn es war zu erwarten, dass der 5 6 - 5 - Pilot angesichts der von dem Betroffenen klar zum Ausdruck gebrachten Ab- lehnung seiner Rückführung das damit verbundene Risiko eines Zwischenfalls während des Fluges nicht auf sich nehmen würde. Das Verhalten des Betroffe- nen zeigte auch den entsprechenden Erfolg, da der Pilot dessen Beförderung ablehnte. Die von dem Beschwerdegericht festgestellte Verhaltensweise des Betroffenen hat ein vergleichbares Gewicht wie die in § 2 Abs. 14 Nr. 1 bis 5 AufenthG beschriebenen Handlungen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 30.03.2016 - 3 XIV 40/16 (B) - LG Traunstein, Entscheidung vom 20.04.2016 - 4 T 1107/16 - 7