Beschluss
V ZB 183/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Teilungsversteigerung eines Grundstücks einer gekündigten GbR kann aufgehoben werden, wenn aus dem Grundbuch ersichtlich geworden ist, dass das Grundstück bereits an einen Dritten übertragen wurde und damit das Verfahren gegenstandslos ist.
• Die Beschlagnahme im Verfahren zur Teilungsversteigerung entfaltet nicht die Wirkungen des Veräußerungsverbots des § 23 Abs.1 ZVG; sie hindert die Gesellschaft nicht wirksam an Verfügungen gegenüber dem Pfändungsgläubiger eines Gesellschafters.
• Das Vollstreckungsgericht hat das Grundbuch nicht von Amts wegen zu berichtigen; eine Grundbuchberichtigung ist nur nach § 894 BGB durchzusetzen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Teilungsversteigerung bei Veräußerung des Grundstücks einer gekündigten GbR • Die Teilungsversteigerung eines Grundstücks einer gekündigten GbR kann aufgehoben werden, wenn aus dem Grundbuch ersichtlich geworden ist, dass das Grundstück bereits an einen Dritten übertragen wurde und damit das Verfahren gegenstandslos ist. • Die Beschlagnahme im Verfahren zur Teilungsversteigerung entfaltet nicht die Wirkungen des Veräußerungsverbots des § 23 Abs.1 ZVG; sie hindert die Gesellschaft nicht wirksam an Verfügungen gegenüber dem Pfändungsgläubiger eines Gesellschafters. • Das Vollstreckungsgericht hat das Grundbuch nicht von Amts wegen zu berichtigen; eine Grundbuchberichtigung ist nur nach § 894 BGB durchzusetzen. Die GbR war Eigentümerin von Wohnungseigentum. Ein Gläubiger eines Gesellschafters (Pfändungsgläubigerin) pfändete dessen Gesellschafteranteil einschließlich Auseinandersetzungsanspruch und beantragte die Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft. Während des Verfahrens verkaufte die GbR das Grundstück an einen Dritten und ließ diesen als Eigentümer im Grundbuch eintragen. Das Amtsgericht hob daraufhin die Teilungsversteigerung auf; das Landgericht setzte die Aufhebung wieder außer Kraft und verwies zurück. Die GbR legte Rechtsbeschwerde ein mit dem Ziel, die Aufhebung wiederherzustellen; die Pfändungsgläubigerin wandte sich gegen die Nichtberichtigung des Grundbuchs von Amts wegen. • Anwendbare Normen: §§ 180, 28, 23, 20 ZVG; §§ 859, 895 ZPO; § 894 BGB; § 736 BGB. • Funktion der Teilungsversteigerung: Die Teilungsversteigerung dient allein der Vorbereitung einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung und ersetzt diese nicht; sie bezweckt die Schaffung eines teilbaren Erlöses, nicht die unmittelbare Befriedigung eines Gläubigers. • Beschlagnahmewirkung: Im Unterschied zur Vollstreckungsversteigerung begründet die in der Teilungsversteigerung angeordnete Beschlagnahme kein Veräußerungsverbot nach § 23 Abs.1 ZVG; ihre Wirkung ist auf das für die Durchführung des Verfahrens Erforderliche beschränkt. • Rechtslage bei Pfändung von Gesellschaftsanteilen: Die Pfändung des Anteils eines Gesellschafters erfasst nicht die einzelnen Gegenstände des Gesellschaftsvermögens; die Gesellschaft bleibt befugt, über ihr Vermögen zu verfügen, und der Pfändungsgläubiger tritt nicht in die Gesellschafterstellung ein. • Verfahrenshindernis nach § 28 ZVG: Wenn aus dem Grundbuch ersichtlich geworden ist, dass das Grundstück bereits an einen Dritten übertragen wurde und damit die mit der Teilungsversteigerung bezweckte Auseinandersetzung gegenstandslos ist, hat das Vollstreckungsgericht das Verfahren aufzuheben. • Grundbuchberichtigung: Eine Berichtigung des Grundbuchs durch das Vollstreckungsgericht von Amts wegen ist nicht vorgesehen; für eine Berichtigung bleibt der Klageweg nach § 894 BGB. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der GbR als begründet angesehen und die Aufhebung der Teilungsversteigerung durch das Amtsgericht bestätigt; das Verfahren war aufzuheben, weil aus dem Grundbuch hervorging, dass das Grundstück an einen Dritten übertragen worden war und die Auseinandersetzung damit gegenstandslos wurde. Die Rechtsbeschwerde der Pfändungsgläubigerin war unzulässig, soweit sie die Berichtigung des Grundbuchs von Amts wegen begehrte; ein solcher Anspruch ist nicht über das Zwangsversteigerungsverfahren durchsetzbar, sondern nur im Wege der Grundbuchberichtigungsklage nach § 894 BGB geltend zu machen. Kosten des Verfahrens wurden der Beteiligten zu 1 auferlegt; die sofortige Beschwerde der Pfändungsgläubigerin gegen die Aufhebung wurde zurückgewiesen, weil kein aus dem Grundbuch ersichtliches und nicht behebbares Verfahrenshindernis im Sinne des § 28 ZVG bestand, das die Fortführung gerechtfertigt hätte.