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Beschluss

V ZB 136/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Teilungsversteigerungen ist das geringste Gebot grundsätzlich nach der Person des Teilhabers zu bestimmen, dessen Miteigentumsanteil am geringsten belastet ist (Niedrigstgebots-Lehre). • Gleich hohe Belastungen auf anderen Anteilen sind bei der Ermittlung des geringsten Gebots zu berücksichtigen, um Ausgleichsbeträge nach §182 Abs.2 ZVG weitgehend zu vermeiden. • Bedingte Auflassungsvormerkungen sind als bedingte Rechte zu behandeln und erfordern gegebenenfalls Zuzahlungsbeträge nach §§48,50,51 ZVG. • Die Nichtberücksichtigung relevanter Rechte oder fehlerhafte Festsetzung von Zuzahlungsbeträgen verletzt auch Rechte anderer Beteiligter und kann vom betroffenen Teilhaber nach §100 ZVG geltend gemacht werden. • Wird das geringste Gebot fehlerhaft aufgestellt, ist der Zuschlag zu versagen (§83 Nr.1 ZVG).
Entscheidungsgründe
Geringstes Gebot bei Teilungsversteigerung: Anwendung der Niedrigstgebots‑Lehre und Berücksichtigung gleich hoher Belastungen • Bei Teilungsversteigerungen ist das geringste Gebot grundsätzlich nach der Person des Teilhabers zu bestimmen, dessen Miteigentumsanteil am geringsten belastet ist (Niedrigstgebots-Lehre). • Gleich hohe Belastungen auf anderen Anteilen sind bei der Ermittlung des geringsten Gebots zu berücksichtigen, um Ausgleichsbeträge nach §182 Abs.2 ZVG weitgehend zu vermeiden. • Bedingte Auflassungsvormerkungen sind als bedingte Rechte zu behandeln und erfordern gegebenenfalls Zuzahlungsbeträge nach §§48,50,51 ZVG. • Die Nichtberücksichtigung relevanter Rechte oder fehlerhafte Festsetzung von Zuzahlungsbeträgen verletzt auch Rechte anderer Beteiligter und kann vom betroffenen Teilhaber nach §100 ZVG geltend gemacht werden. • Wird das geringste Gebot fehlerhaft aufgestellt, ist der Zuschlag zu versagen (§83 Nr.1 ZVG). Eine Mutter übertrug ihren Kindern Tochter und Sohn je einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Beide Kinder verpflichteten sich zur Zahlung von Renten und es wurden jeweilige Auflassungsvormerkungen und Vorkaufsrechte zugunsten der Eltern bzw. gegenseitig eingetragen. Auf Antrag des Sohnes wurde die Teilungsversteigerung angeordnet; Verkehrswert 630.000 €. Im Versteigerungstermin bot der Sohn bar 70.000 € und wurde Meistbietender. Das Vollstreckungsgericht stellte das geringste Gebot fest, berücksichtigte dabei nicht sämtliche Rechte an dem Anteil der Tochter und setzte Zuzahlungsbeträge teilweise fehlerhaft fest. Tochter rügte den Zuschlag, Beschwerde und Rechtsbeschwerde folgten. Der BGH hat zu entscheiden, ob das geringste Gebot und die Zuzahlungsbeträge rechtmäßig ermittelt wurden und ob die Tochter sich auf die Fehler berufen darf. • Rechtsbeschwerde ist zulässig; Beschränkung der Zulassung auf einzelne Fragen nicht beachtlich. • Grundsatzentscheidung: Für die Feststellung des geringsten Gebots gilt im Grundsatz die Niedrigstgebots‑Lehre; maßgeblich ist der Teilhaber mit dem am wenigsten belasteten Anteil. • Gleich hohe Belastungen auf anderen Anteilen sind dennoch in das geringste Gebot aufzunehmen, weil dadurch Ausgleichsbeträge nach §182 Abs.2 ZVG weitgehend entfallen; ungleiche Belastungen bleiben unberücksichtigt. • Auflassungsvormerkungen sind nicht gegenstandslos trotz auflösender Befristung; sie sichern bedingte Ansprüche und sind als bedingte Rechte zu behandeln, sodass Zuzahlungsbeträge anzusetzen sind. • Das Vollstreckungsgericht habe die Vormerkungen und das Vorkaufsrecht an dem Anteil der Tochter bei der Feststellung des geringsten Gebots mit aufzunehmen, weil sie in Gleichheit zu den Vormerkungen am Anteils des Sohnes standen. • Die Zuzahlungsbeträge wurden fehlerhaft bestimmt: für die Vormerkungen, die jeweils nur einen hälftigen Anspruch sichern, ist jeweils der halbe Verkehrswert anzusetzen, für die beiden Vormerkungen zusammen entsprechend einheitlich der hälftige Verkehrswert. • Ein Ausgleichsbetrag nach §182 Abs.2 ZVG ist nicht anzusetzen, wenn die gleich hohen Belastungen korrekt berücksichtigt werden. • Die Tochter ist zur Geltendmachung der Fehler befugt, weil die fehlerhafte Nichtberücksichtigung der Vormerkungen und die falschen Zuzahlungsbeträge sie in eigenen Rechten (Verteilung und Eintritt des Zuzahlungsfalls) beeinträchtigen. • Mangels wirksamer Genehmigung der Beteiligten sind die Verfahrensmängel nicht geheilt. • Aufgrund der fehlerhaften Versteigerungsbedingungen kommt der Zuschlag nicht in Betracht und muss versagt werden (§83 Nr.1 ZVG). Die angegriffenen Entscheidungen des Land- und Amtsgerichts werden aufgehoben und der Zuschlag auf das Meistgebot des Sohnes wird versagt. Das Vollstreckungsgericht hat bei der Feststellung des geringsten Gebots zu berücksichtigen, dass die Auflassungsvormerkungen und Vorkaufsrechte an beiden Miteigentumsanteilen einzustellen sind; gleich hohe Vormerkungen auf beiden Anteilen sind zu berücksichtigen und für die jeweils alternativen Vormerkungen ist ein einheitlicher Zuzahlungsbetrag in Höhe des halben Verkehrswerts festzusetzen; die Grundschuld der Tochter ist wegen höherer Belastung nicht zu berücksichtigen. Die Rechtsbeschwerde der Tochter war zur Geltendmachung dieser Fehler zulässig, die Verfahrensfehler sind nicht durch Genehmigung geheilt. Demzufolge ist der Zuschlag aufzuheben; der Beteiligte zu 2 hat die Kosten zu tragen. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Vorgaben zurückzuverweisen.