Beschluss
VI ZR 239/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine erneute Aufklärung über die Möglichkeit einer Sectio nach einem Blasensprung ist nur erforderlich, wenn sich die Risikoabschätzung gegenüber der früheren Aufklärung aufgrund veränderter Umstände oder Erkenntnisse wesentlich geändert hat.
• Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es erhebliche, für die Klage günstige Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen unberücksichtigt lässt.
• Eine Gehörsverletzung ist dann entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung der übergangenen Ausführungen zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
Entscheidungsgründe
Gehörsverletzung durch Nichtberücksichtigung erheblicher Sachverständigenaussagen nach Blasensprung • Eine erneute Aufklärung über die Möglichkeit einer Sectio nach einem Blasensprung ist nur erforderlich, wenn sich die Risikoabschätzung gegenüber der früheren Aufklärung aufgrund veränderter Umstände oder Erkenntnisse wesentlich geändert hat. • Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es erhebliche, für die Klage günstige Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen unberücksichtigt lässt. • Eine Gehörsverletzung ist dann entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung der übergangenen Ausführungen zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Der Kläger wurde 2005 nach 31+1 Schwangerschaftswochen geboren und erlitt infolge einer Hirnschädigung schwere körperliche und geistige Behinderungen. Die Mutter war wegen vorzeitiger Wehen und wiederholter Nierenbeckenentzündungen sowie Schwangerschaftsdiabetes stationär aufgenommen; am 27.01.2005 erfolgte eine Aufklärung über die Möglichkeit einer Sectio, sie entschied sich für vaginale Entbindung. Nach vorzeitigem Blasensprung am 09.02.2005 kam es zu einem auffälligen CTG, die Notsectio wurde um 16:42 Uhr beschlossen, das Kind um 16:59 Uhr geboren und musste reanimiert sowie langzeitig beatmet werden. Histologisch wurde eine akute eitrige Chorioamnionitis festgestellt. Das Landgericht sah multiple Behandlungsfehler und verurteilte die Beklagte zum Ersatz von Schäden; das Berufungsgericht hob dies zuletzt auf und wies die Klage ab. Der Kläger hielt die Entscheidung mit Nichtzulassungsbeschwerde für fehlerhaft. • Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es erhebliche und für den Kläger günstige Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung unberücksichtigt ließ. • Eine erneute Aufklärungspflicht nach dem Blasensprung besteht nur, wenn sich die Nutzen-Risiko-Bewertung der Entbindungsarten gegenüber der früheren Aufklärung aufgrund neuer Umstände oder Erkenntnisse wesentlich geändert hat; hierzu hat das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil keine tragfähigen Feststellungen getroffen. • Der Sachverständige stellte dar, dass der Blasensprung das Fruchtwasserkissen beseitigte und damit die abfedernde Wirkung verloren ging, was die mechanische Belastung bei einer vaginalen Frühgeburt erhöhe; diese für den Kläger günstigen Ausführungen wurden vom Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt. • Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, die Vaginalgeburt sei weiterhin medizinisch vertretbar gewesen, betrifft nur die Frage der Zulässigkeit der Vaginalgeburt, nicht jedoch die konkrete Änderung der Risikoabschätzung durch den Blasensprung; dieses Missverhältnis wurde nicht aufgeklärt. • Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der vom Sachverständigen getroffenen Aussagen zu einer anderen Bewertung der Aufklärungspflicht und damit zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Der Senat gewährt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, hebt das angegriffene Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurück. Begründend führt der Senat aus, dass das Berufungsgericht erhebliche, klägerförderliche Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen unberücksichtigt ließ und dadurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat; dies ist entscheidungserheblich, weil bei Berücksichtigung der übergangenen Angaben eine andere Würdigung der Frage, ob eine erneute Aufklärung nach dem Blasensprung geboten war, möglich erscheint.