Entscheidung
IX ZR 110/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:120916BIXZR110
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:120916BIXZR110.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 110/15 vom 12. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 12. September 2016 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Um- fang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben, und hat die Be- anstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiterrei- chenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt 1 - 3 - werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 19.12.2014 - 15 O 420/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.04.2015 - 20 U 8/15 -