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Beschluss

IX ZB 72/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Widerruf der Restschuldbefreiung nach altem Recht ist nur dann nach § 303 Abs. 1 InsO aF analog möglich, wenn der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im noch nicht aufgehobenen Insolvenzverfahren vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt. • Pflichten aus § 97 InsO bestehen während des gesamten Insolvenzverfahrens fort, sind jedoch in ihrem Umfang durch die rechtskräftige Erteilung der Restschuldbefreiung gegenständlich beschränkt. • Eine analoge Anwendung der §§ 303, 290 InsO aF kommt für Pflichtverletzungen vor Ablauf der Abtretungsfrist nicht in Betracht; eine planwidrige Gesetzeslücke besteht insoweit nicht. • Der Gesetzgeber hat die vom BGH erwogene Schutzlücke durch § 303 Abs. 1 Nr. 3 InsO nF (seit 1.7.2014) geschlossen, bestätigt die grundsätzliche Vergleichbarkeit der Interessenlage und stützt damit die Analogie für Fälle fortgesetzter Pflichtverletzung nach Erteilung der Restschuldbefreiung.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Restschuldbefreiung bei nachträglicher Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten • Widerruf der Restschuldbefreiung nach altem Recht ist nur dann nach § 303 Abs. 1 InsO aF analog möglich, wenn der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im noch nicht aufgehobenen Insolvenzverfahren vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt. • Pflichten aus § 97 InsO bestehen während des gesamten Insolvenzverfahrens fort, sind jedoch in ihrem Umfang durch die rechtskräftige Erteilung der Restschuldbefreiung gegenständlich beschränkt. • Eine analoge Anwendung der §§ 303, 290 InsO aF kommt für Pflichtverletzungen vor Ablauf der Abtretungsfrist nicht in Betracht; eine planwidrige Gesetzeslücke besteht insoweit nicht. • Der Gesetzgeber hat die vom BGH erwogene Schutzlücke durch § 303 Abs. 1 Nr. 3 InsO nF (seit 1.7.2014) geschlossen, bestätigt die grundsätzliche Vergleichbarkeit der Interessenlage und stützt damit die Analogie für Fälle fortgesetzter Pflichtverletzung nach Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Schuldner beantragte im Dezember 2006 Verbraucherinsolvenz; das Verfahren wurde eröffnet, die Treuhänderin bestellt und Forderungen wurden zur Tabelle festgestellt. Am 2. Mai 2013 erteilte das Insolvenzgericht dem Schuldner rechtskräftig die Restschuldbefreiung, das Insolvenzverfahren war aber noch nicht aufgehoben. Ein Gläubiger (weiterer Beteiligter zu 1) beantragte Widerruf der Restschuldbefreiung; er warf dem Schuldner vor, Einnahmen, Patentanmeldungen, Lebensversicherungen und einen Umzug in die Schweiz nicht angezeigt zu haben. Das Insolvenzgericht wies den Antrag ab; das Beschwerdegericht bestätigte dies mit der Begründung, § 303 Abs. 1 InsO aF komme nicht analog zur Anwendung, weil behauptete Pflichtverletzungen vor Erteilung der Restschuldbefreiung gelegen hätten. Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers war zulässig und führte zur Revision durch den BGH. • Anwendbares Recht: Insolvenzordnung in der bis 30.06.2014 geltenden Fassung (Art. 103h EGInsO); Verfahrenseintritt Dezember 2006. • Keine Widerrufsvoraussetzungen nach § 303 Abs. 1 InsO aF für Pflichtverletzungen, die lediglich während der Abtretungsfrist begangen wurden, weil Obliegenheiten nach § 295 InsO erst mit Ankündigung der Restschuldbefreiung entstehen. • Analogie setzt planwidrige Gesetzeslücke voraus; diese ist für vor der Restschuldbefreiung begangene Pflichtverletzungen nicht gegeben, weil das Schlussterminverfahren (§§ 287 ff. InsO aF) eine Zäsur für Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 InsO aF bildet und Versagungsanträge nur im Schlusstermin geltend gemacht werden können. • Der BGH hielt jedoch fest, dass Auskunfts- und Mitwirkungspflichten aus § 97 InsO während des gesamten Insolvenzverfahrens fortbestehen, wenn auch in ihrem Umfang durch die rechtskräftige Restschuldbefreiung beschränkt. • Wenn der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung, aber vor Aufhebung des Verfahrens, vorsätzlich oder grob fahrlässig seinen noch bestehenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, besteht eine planwidrige Regelungslücke des alten Rechts, die eine analoge Anwendung des § 303 Abs. 1 InsO aF rechtfertigt. • Diese Einschätzung wird durch die nachfolgende Gesetzesänderung bestätigt: Der Gesetzgeber hat ab 1.7.2014 in § 303 Abs. 1 Nr. 3 InsO nF ausdrücklich den Widerrufstatbestand geregelt, sodass die Interessenabwägung mit der vom BGH vertretenen Lösung übereinstimmt. • Folge: Der vom Beschwerdegericht eingelegte Ausschluss einer analogen Anwendung war nicht durchgehend zutreffend, weil der Gläubiger einen Widerruf auch wegen Pflichtverletzungen nach Erteilung der Restschuldbefreiung gerügt hatte; der Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Der Beschluss des Beschwerdegerichts vom 11.08.2015 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Begründet hat der BGH dies damit, dass eine analoge Anwendung des § 303 Abs. 1 InsO aF in Betracht kommt, wenn der Schuldner nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung während des noch nicht aufgehobenen Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Das Beschwerdegericht hat übersehen, dass der Widerrufsantrag des weiteren Beteiligten zu 1 diese nachträglichen Pflichtverletzungen zum Gegenstand hatte. Das Beschwerdegericht hat nunmehr zu prüfen, ob der Widerrufsantrag zulässig und begründet ist; der Rechtsbeschwerdewert wurde auf 5.000 € festgesetzt.