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Entscheidung

III ZA 16/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:080916BIIIZA16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:080916BIIIZA16.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 16/16 vom 8. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Arend beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 18. August 2016 wird auf seine Kosten zurückgewie- sen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Antragstel- lers in dem Schreiben vom 3. August 2016 in vollem Umfang zur Kenntnis ge- nommen und in Erwägung gezogen. Er hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedoch nicht als aussichtsreich im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Antragstel- ler sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Herrmann Reiter Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.07.2016 - 4 EK 6/16 - 1 2