Urteil
IV ZR 318/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Satzungsregelung einer Zusatzversorgungskasse, die das Ruhen der Betriebsrente wegen Krankengeld regelt (§ 39 Abs.5 BayZVKS), ist aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherten so auszulegen, dass sie kein Krankengeld erfasst, das einem Hinzuverdienst im Sinne des § 96a SGB VI ersetzt.
• Die inhaltliche und systematische Einordnung der Klausel spricht dafür, die Anrechnung von Hinzuverdienst und die Regelung über Ruhen getrennt zu behandeln; § 39 Abs.5 BayZVKS verweist nur auf § 96a Abs.3 SGB VI und nicht auf die Hinzuverdienstgrenzen in § 96a Abs.1 und 2 SGB VI.
• Die Beklagte durfte die Betriebsrente nicht auf Null setzen, weil das von der Klägerin bezogene Krankengeld allein den Wegfall des zuvor erzielten Hinzuverdienstes ausgeglichen hat und keine Leistungskumulation vorlag.
Entscheidungsgründe
Ruhen der Betriebsrente bei Krankengeld: Satzungsklausel erfasst nicht ersetzendes Krankengeld • Eine Satzungsregelung einer Zusatzversorgungskasse, die das Ruhen der Betriebsrente wegen Krankengeld regelt (§ 39 Abs.5 BayZVKS), ist aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherten so auszulegen, dass sie kein Krankengeld erfasst, das einem Hinzuverdienst im Sinne des § 96a SGB VI ersetzt. • Die inhaltliche und systematische Einordnung der Klausel spricht dafür, die Anrechnung von Hinzuverdienst und die Regelung über Ruhen getrennt zu behandeln; § 39 Abs.5 BayZVKS verweist nur auf § 96a Abs.3 SGB VI und nicht auf die Hinzuverdienstgrenzen in § 96a Abs.1 und 2 SGB VI. • Die Beklagte durfte die Betriebsrente nicht auf Null setzen, weil das von der Klägerin bezogene Krankengeld allein den Wegfall des zuvor erzielten Hinzuverdienstes ausgeglichen hat und keine Leistungskumulation vorlag. Die Klägerin ist pflichtversichert bei der beklagten Zusatzversorgungskasse und bezog seit 2002 eine Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Nach einer späteren Krebserkrankung erhielt sie vom 6.12.2010 bis 23.11.2011 Krankengeld und anschließend Übergangsgeld; die gesetzliche Erwerbsminderungsrente wurde nicht gekürzt. Die Beklagte stellte daraufhin das Ruhen der Betriebsrente ab dem Beginn des Krankengeldbezugs fest und forderte bereits ausgezahlte Leistungen zurück. Die Klägerin verlangte die Erstattung der einbehaltenen bzw. verrechneten Rentenleistungen. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht gab ihr statt; der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beklagten zurück. • Anwendbarkeit und Auslegung: Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungskassen sind wie AGB auf die Gruppenversicherungsverträge anzuwenden; bei der Auslegung ist auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherten abzustellen. • Systematik: § 39 BayZVKS regelt die Abhängigkeit der Betriebsrente von der gesetzlichen Rente, die Anrechnung von Hinzuverdienst wird in Abs.2 geregelt; Abs.5 ist eine eigenständige Regelung, die sich nur auf §96a Abs.3 SGB VI bezieht, nicht auf die Hinzuverdienstgrenzen in Abs.1 und 2. • Auslegungsergebnis: Ein durchschnittlicher Versicherter wird verstehen, dass Krankengeld, das einen Hinzuverdienst ersetzt (regelbar durch §96a Abs.3 SGB VI), bereits in der Anrechnungsregel des Abs.2 erfasst ist; Abs.5 soll einen anderen Fall regeln und damit nicht auf ersetzendes Krankengeld angewendet werden. • Widerspruchsfreiheit und Billigkeit: Die von der Beklagten vertretene Auslegung würde zu inhaltlichen Widersprüchen und zu schlechteren Rechtsfolgen für Versicherte mit geringem Krankengeld führen; dies steht dem Versagungszweck des Kumulierungsverbots entgegen. • Konsequenz für den Streitfall: Das von der Klägerin bezogene Krankengeld ersetzte nur den vorherigen Hinzuverdienst, nicht die bereits bestehende Erwerbsminderung; daher lag keine Leistungskumulation vor und das Ruhen der Betriebsrente war nicht gerechtfertigt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen; das Berufungsurteil zu Gunsten der Klägerin bleibt damit bestehen. Die Satzungsklausel §39 Abs.5 BayZVKS ist so auszulegen, dass Krankengeld, welches einen Hinzuverdienst im Sinne des §96a SGB VI ersetzt, nicht das Ruhen der Betriebsrente bewirkt, soweit dadurch keine Leistungskumulation vermieden wird. Im vorliegenden Fall führte das Krankengeld nur zum Ausgleich des weggefallenen Hinzuverdienstes, nicht zur doppelten Absicherung derselben Erwerbsminderung; deshalb durfte die Beklagte die Betriebsrente nicht einstellen und musste die einbehaltenen bzw. verrechneten Rentenzahlungen herausgeben. Die Klägerin hat somit erfolgreich geltend gemacht, dass die Rückforderung und das Ruhen der Zusatzrente unzulässig waren, und erhält die bestrittenen Beträge.