Entscheidung
KVZ 53/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:050916BKVZ53
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:050916BKVZ53.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 53/15 vom 5. September 2016 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 7. Juni 2016 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 7. Juni 2016 hat der Senat die Beschwerde der Be- troffenen gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 2015 zurückgewiesen. Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Betroffene geltend, die Entscheidung des Senats verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. II. Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Er- folg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 7. Juni 2016 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Betroffenen in vollem Umfang geprüft, jedoch für nicht durchgreifend erachtet. Er hat dabei den Vortrag der Betroffenen, es gehe hier um ein kartellverwaltungsgerichtliches Verfahren, auf das die Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zur Bedeu- tung der Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt mit dem Zusatz "i.A." in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren nicht ohne weiteres übertragen werden könne, zur Kenntnis genom- 1 2 3 - 3 - men und unter Randnummer 5 behandelt. Dort ist ausgeführt, dass die Be- troffene in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde weder Entschei- dungen aus der allgemeinen oder der besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit, zu der die Kartellverwaltungsgerichtsbarkeit rechnet, noch Äußerungen aus der einschlägigen Literatur aufzeigt, denen zu entnehmen wäre, dass diese Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts auf dem Anwaltszwang unterliegende Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht anzuwenden sei. In der von der Betroffenen hierzu angeführten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verallgemeinerungsfähig sei, mangels Entscheidungser- heblichkeit dahinstehen lassen (NVwZ 1996, 798). Der Umstand, dass die Be- troffene der Auffassung ist, eine Anwendung dieser Rechtsprechung in verwal- tungsgerichtlichen Verfahren sei mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren, füllt unter diesen Voraussetzungen keinen Zulassungsgrund aus. Limperg Meier-Beck Kirchhoff Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.09.2015 - VI-Kart 3/15 (V) -