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Entscheidung

III ZR 323/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:010916BIIIZR323
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:010916BIIIZR323.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 323/15 vom 1. September 2016 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. August 2015 - 9 U 74/14 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein Anspruch des Klägers nach § 19 Abs. 1 BnotO scheidet jedenfalls aufgrund mangelnden Verschuldens des Beklagten aus. Die Frage der Unwirksamkeit der Bindungsfristklausel ist daher nicht entscheidungs- erheblich. Zur Frage des Verschuldens vermag die Beschwerde keine zulassungsrelevanten Gesichtspunkte aufzuzeigen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 73.780,00 € Herrmann Seiters Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2014 - 84 O 91/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2015 - 9 U 74/14 -