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Entscheidung

5 StR 359/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:310816B5STR359
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:310816B5STR359.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 359/16 vom 31. August 2016 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2016 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. April 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Rechtsfolgenaus- spruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Ge- samtfreiheitsstrafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend ist zu bemerken: 1. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts genügt die durch den Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge betreffend eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hinsichtlich der Taten 1 und 2 nicht den Vortragserfordernissen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Auf die Frage einer etwaigen Vorrangigkeit von – durch den Beschwerdeführer nicht erhobe- nen – Verzögerungsrügen nach § 198 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 199 Abs. 1 GVG (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. September 2014 – 5 StR 410/14, BGHR GVG § 198 Abs. 4 Verzögerungsrüge 1 mwN) kommt es daher nicht an. 2. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung mehrfach zugunsten des Angeklagten in Ansatz gebracht, dass die Taten 1 und 2 längere Zeit zu- rückliegen (vgl. UA S. 15, 17, 19). Angesichts dessen sowie mit Rücksicht auf - 3 - den sehr maßvollen Strafausspruch schließt der Senat aus, dass ihr die Verfah- rensdauer insoweit aus dem Blick geraten sein könnte. Ferner ist die Verfah- rensdauer auch durch mehrfaches Nichterscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung bedingt gewesen, wobei der im Ausland lebende Angeklagte durch sie keine fühlbaren Nachteile erlitten hat. Sander König Berger Bellay Feilcke