Beschluss
4 StR 153/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Manipulation von Geldspielautomaten durch Veränderung der Software erfüllt den Tatbestand des Computerbetrugs (§ 263a StGB), wenn hierdurch die Ergebnisse des Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst werden.
• Die unbefugte wirtschaftliche Verwertung und Nutzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses erfüllt den Tatbestand des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
• Ein Einverständnis einzelner vertretungsberechtigter Personen einer GmbH schließt eine Strafbarkeit nicht aus, wenn die übrigen Gesellschafter nicht eingeweiht waren.
• Der unmittelbare Vermögensschaden kann bereits mit der Gutschrift von Punkten eintreten; die spätere Auszahlung ist nur die Umsetzung des manipulierenden Datenverarbeitungsergebnisses.
Entscheidungsgründe
Softwaremanipulation an Geldspielautomaten als Computerbetrug und Verrat von Geschäftsgeheimnissen • Die Manipulation von Geldspielautomaten durch Veränderung der Software erfüllt den Tatbestand des Computerbetrugs (§ 263a StGB), wenn hierdurch die Ergebnisse des Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst werden. • Die unbefugte wirtschaftliche Verwertung und Nutzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses erfüllt den Tatbestand des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG). • Ein Einverständnis einzelner vertretungsberechtigter Personen einer GmbH schließt eine Strafbarkeit nicht aus, wenn die übrigen Gesellschafter nicht eingeweiht waren. • Der unmittelbare Vermögensschaden kann bereits mit der Gutschrift von Punkten eintreten; die spätere Auszahlung ist nur die Umsetzung des manipulierenden Datenverarbeitungsergebnisses. Der Angeklagte P. arbeitete als Computerspezialist für A. T., der Betreiber und Berater im Bereich Glücksspielautomaten war. Gemeinsam mit A. T. und Dr. C. entwickelte P. Manipulationen an der Software von Geldgewinnspielgeräten, insbesondere Aufbuchkarten/-dongel und eine in die Software eingebrachte ‚Hintertür‘. Mit diesen Manipulationen wurden Programmabläufe verändert, sodass ohne regulären Spieleinsatz Punkte gutgeschrieben bzw. Wahrscheinlichkeiten zu Gunsten des Spielers verändert wurden. Die veränderte Software wurde auf CF-Karten oder Dongles aufgespielt und außerhalb der Öffnungszeiten eingesetzt; Läufer setzten die Manipulationen praktisch um. Insgesamt wurden durch die Aufbuchfunktion und die Hintertür in großem Umfang Geldbeträge aus den Automaten erlangt. Die Fa. Ca. GmbH als Betreiberin der Automaten war geschädigt; die Herstellerfirma L. GmbH hielt die Software als Geschäftsgeheimnis. • Der Tatbestand des Computerbetrugs (§ 263a StGB) ist vom Wortlaut her an die Struktur des Betrugstatbestands angelehnt; maßgeblich ist die Beeinflussung des Ergebnisses eines vermögenserheblichen Datenverarbeitungsvorgangs. • Die Manipulationen (Aufbuchkarten/-dongel und Hintertür) veränderten den ordnungsgemäßen Programmablauf und damit das Ergebnis der Datenverarbeitung; dies erfüllt die Tatbestandsvariante ‚unrichtige Gestaltung des Programms‘ (§ 263a Abs. 1 Alt. 1 StGB). • Die Programmänderungen waren ‚unrichtig‘ im Sinne der Norm; eine Zustimmung einzelner Gesellschafter der betroffenen GmbH war nicht tatbestandsausschließend, da die Gesamtheit der Gesellschafter nicht eingeweiht war und die juristische Person als Vermögensträger zu betrachten ist. • Die Manipulationen führten unmittelbar zu Vermögensschäden: Die Gutschrift der Punkte begründete bereits eine Vermögensgefährdung, die Auszahlung setzte nur das manipulierte Ergebnis um; daher ist der eingetretene Schaden dem Datenverarbeitungsvorgang zuzurechnen. • Die Tathandlungen waren von Bereicherungsabsicht getragen und wurden gewerbsmäßig sowie bandenmäßig begangen; Mittäterschaft der Beteiligten war rechtsfehlerfrei festgestellt. • Die Nutzung des Steuerungsprogramms der Geldspielautomaten stellte die Verwertung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses dar; das Verschaffen und die eigennützige Nutzung erfolgten unbefugt und erfüllen § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG. • Die Strafzumessung weist keine durchgreifenden Rechtsfehler auf; etwaige Unschärfen bei der Berechnung einzelner Schadensbeträge ändern das Ergebnis der Strafe nicht erheblich. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen; die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges (§ 263a StGB) in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG) bleibt bestehen. Der Senat bestätigt, dass die softwareseitigen Manipulationen die Programmarbeit unrechtmäßig veränderten, dadurch Vermögensschäden eintraten und die Taten bereicherungs- sowie bandenmäßig waren. Eine Zustimmung einzelner Geschäftsführer oder Minderheitsgesellschafter hatte keine rechtliche Wirkung zugunsten des Angeklagten, weil die GmbH als Vermögensträger und die nicht eingeweihten Gesellschafter zu beachten sind. Der Angeklagte trägt Kosten und notwendige Auslagen seines Rechtsmittels.