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Beschluss

StB 24/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Nebenbeteiligung durch ein Oberlandesgericht ist zum Bundesgerichtshof nicht gegeben. • § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 StPO erweitert die Beschwerdebefugnis nur auf Entscheidungen, die die Anordnung des Verfalls als solche betreffen. • Die Kosten einer zurückgenommenen sofortigen Beschwerde hat der Beschwerdeführer zu tragen, wenn das Rechtsmittel von Anfang an unzulässig war.
Entscheidungsgründe
Keine Beschwerde zum BGH gegen Ablehnung der Nebenbeteiligung durch OLG • Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Nebenbeteiligung durch ein Oberlandesgericht ist zum Bundesgerichtshof nicht gegeben. • § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 StPO erweitert die Beschwerdebefugnis nur auf Entscheidungen, die die Anordnung des Verfalls als solche betreffen. • Die Kosten einer zurückgenommenen sofortigen Beschwerde hat der Beschwerdeführer zu tragen, wenn das Rechtsmittel von Anfang an unzulässig war. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob Anklage gegen B. wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und führte Ermittlungen, bei denen in der Wohnung des Verfallsinteressierten 13.300 € Bargeld sichergestellt wurden, das angeblich für die PKK gesammelt worden sei. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Nebenbeteiligung des Verfallsinteressierten im Verfallsverfahren. Das Oberlandesgericht Celle lehnte die Nebenbeteiligung ab und begründete dies damit, dass der behauptete Eigentumstitel nicht glaubhaft erscheine. Der Verfallsinteressierte legte sofortige Beschwerde ein, nahm sie nach einer Verfolgungsbeschränkung der Staatsanwaltschaft zurück und verlangte die Kostentragung durch die Staatskasse aus Billigkeitsgründen. • Verfahrensrechtliche Zulässigkeit: Nach § 431 Abs. 5 StPO ist die Ablehnung der Nebenbeteiligung anfechtbar; § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO schließt die Beschwerde zum BGH gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Staatsschutzsachen nur in eng umschriebenen Ausnahmefällen ein. • Auslegung von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 StPO: Die Vorschrift gewährt Beschwerde zum BGH nur gegen Entscheidungen, die die Anordnung des Verfalls als solche betreffen, typischerweise ergangen im selbständigen Verfallsverfahren nach § 441 Abs. 2 StPO. • Abgrenzung Verfallsverfahren: Die angefochtene Entscheidung erging im subjektiven Strafverfahren gegen B., nicht in einem selbständigen Verfallsverfahren; daher fällt sie nicht unter die Ausnahme des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO. • Sinn und Zweck: Die Ausnahmevorschrift ist eng auszulegen, um eine Überlastung des BGH zu vermeiden; nur Entscheidungen mit besonders gravierenden Auswirkungen (z. B. Veräußerungsverbot, Rechtsverlust nach § 73e StGB) sollen betroffen sein. • Folge für Kosten: Da die sofortige Beschwerde zum BGH von vornherein unzulässig war, besteht kein Anlass, von § 473 Abs. 1 StPO abweichend aus Billigkeitsgründen die Staatskasse zu belasten; die Kosten sind vom Beschwerdeführer zu tragen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts, die Nebenbeteiligung abzulehnen, war nicht mit der sofortigen Beschwerde zum Bundesgerichtshof angreifbar; § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 StPO erfasst nur Entscheidungen, die die Anordnung des Verfalls als solche betreffen und typischerweise in einem selbständigen Verfallsverfahren ergehen. Die eingelegte sofortige Beschwerde war daher von Anfang an unzulässig. Folglich hat der Verfallsinteressierte die Kosten seines Rechtsmittels und die entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; eine Überwälzung auf die Staatskasse aus Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht.