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Entscheidung

V ZR 9/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:250816BVZR9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:250816BVZR9.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 9/16 vom 25. August 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 30. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger, der an die Beklagten ein bebautes Grundstück für 45.000 € veräußert hatte, klagte auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks sowie auf Zahlung von 1.002,79 €. Die Klage hatte im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht nur in Höhe von 752,89 € Erfolg. Den von dem Landgericht mit 46.002,79 € bezifferten Streitwert hat das Oberlandesgericht auf die Beschwerde des Klägervertreters auf 151.002,79 € festgesetzt. Der Senat hat den Gegenstandswert des Verfahrens der von dem Kläger gegen das Berufungsurteil erfolglos eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde auf 45.249,90 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte 1 2 3 - 3 - des Klägers mit seiner Gegenvorstellung und beantragt, den Gegenstandswert auf 150.249,90 € festzusetzen. II. Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf einen Betrag von 150.249,90 € zu ändern. Der gemäß § 47 Abs. 3 GKG für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert be- stimmt sich hinsichtlich der verlangten Grundstücksherausgabe nach dem Ver- kehrswert des Grundstücks (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO) und hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsbetrages nach dem Betrag, mit dem der Klä- ger in dem Berufungsverfahren unterlegen war (249,90 €). Da bei einem synallagmatischen Austauschverhältnis die Vermutung be- steht, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind (Senat, Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108, 116 Rn. 24), hat der Senat den Verkehrswert des Grundstücks entsprechend dem gezahlten Kaufpreis mit 45.000 € bemessen. Das - von dem Kläger bestrittene - erstinstanzliche Vor- bringen der Beklagten, sie hätten „ca. 60.000 € Materialaufwendungen in dem Objekt verbaut“, wodurch „Wertsteigerungen und -Aufwendungen in einer Höhe von 105.000 €“ erfolgt sein dürften, stellt keine hinreichende Grundlage für die Annahme eines 45.000 € überschreitenden Verkehrswertes des Grundstücks dar. Die Beklagten haben nicht näher präzisiert, worin die behaupteten „Materi- alaufwendungen“ bestehen. Da ein Materialeinbau nicht zwangsläufig mit einer 4 5 - 4 - Erhöhung des Verkehrswertes eines Hausgrundstücks verbunden sind, lässt das Vorbringen der Beklagten keine Rückschlüsse darauf zu, ob und inwieweit sich ihre Maßnahmen tatsächlich werterhöhend ausgewirkt haben. Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 19.06.2015 - 5 O 2853/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 17.12.2015 - 9 U 1121/15 -