Leitsatz
X ZR 76/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:230816UXZR76
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:230816UXZR76.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 76/14 Verkündet am: 23. August 2016 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja V-förmige Führungsanordnung EPÜ Art. 69 Abs. 1; PatG § 14 Die Orientierung der Überlegungen des Fachmanns, mit denen er ein im Sinne des Merkmals der Erfindung gleichwirkendes Austauschmittel als gleichwirkend auffinden kann, am Patentanspruch und damit die Verletzung des Patents mit äquivalenten Mitteln kann regelmäßig nicht mit der Begründung verneint wer- den, der Patentinhaber habe sich mit der konkreten Formulierung des Merkmals auf eine dessen Wortsinn entsprechende Ausgestaltung festgelegt. BGH, Urteil vom 23. August 2016 - X ZR 76/14 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und die Richterin Dr. Kober-Dehm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2014 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 259 105 (Klagepatents), das un- ter Inanspruchnahme der Priorität zweier britischer Patentanmeldungen vom 4. Februar und 31. Mai 2000 am 31. Januar 2001 angemeldet wurde und ein austauschbares Verschleißteil zur Montage an einer vorderen Kante eines Ar- beitswerkzeugs betrifft. Patentanspruch 1 hat in der Verfahrenssprache des Klagepatents in der im Einspruchsverfahren geänderten Fassung folgenden Wortlaut: "A replaceable wear part (13, 22, 22a, 32, 41) for mounting on a leading edge (12, 27) of a working tool (10, 27, 30), said leading edge and said wear part having co-operative guide formations (16, 18) extending gen- erally perpendicular to the leading edge and which provide a socket and projection type of slidable inter-fit and allow the wear part to slide in a di- rection generally perpendicular to the leading edge, and are arranged to exert a wedging action on the wear part so that the greater the distance travelled, the stronger will be the frictional engagement forces acting be- tween the guide formations, whereby the wear part can be driven by a force extending generally perpendicular to the leading edge in order to take up a working position in which it is secured against displacement from the working position by frictional inter-engagement between the guide formations (16, 18) on the wear part and the leading edge, and without need for threaded or other separate removable fasteners, said co-operative guide formations (16, 18) allowing the wear part (13) to slide in a direction generally perpendicular to the leading edge (12), and providing a wedge-type inter-engagement between the guide formations (16, 18) such that the greater the distance travelled, the stronger will be the frictional engagement forces acting between the guide formations: 1 2 - 4 - characterised in that the guide formations are defined by walls or faces (16, 18) which are each of matching V-shape in cross section to oppose relative rotation of the wear part (13) about its longitudinal axis (19), the guide formations (18) of the wear part (13, 22, 22a, 32, 41) are provided on opposed edges of a rearwardly-projecting mounting portion (17, 25, 25a, 32) of the wear part, and the guide formations (16) of the working tool are provided on opposed side walls of a socket portion of the work- ing tool." Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland unter der Be- zeichnung "Euroshare M7" aus- tauschbare Verschleißteile für Land- maschinen (angegriffene Ausfüh- rungsform) an. Sie werden an einem mitgelieferten Adapter montiert, der seinerseits mit Bolzen an dem Ar- beitswerkzeug befestigt wird. Ihre Ausgestaltung und Funktionsweise ergibt sich aus den nebenstehend wiedergegebenen Lichtbildern sowie der nachfolgenden Abbildung aus einem Prospekt der Beklagten. 3 - 5 - Die Klägerin hat die Beklagte wegen unmittelbarer Verletzung des Kla- gepatents auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landge- richt hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung ist ohne Er- folg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt, verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Klagepatent betrifft ein austauschbares Verschleißteil zur Montage an der vorderen Kante eines Arbeitswerkzeuges, das etwa als Pflug zur Bodenbearbeitung eingesetzt wird. 4 5 6 - 6 - Nach der Klagepatentschrift werden derartige Verschleißteile herkömm- lich durch zwei Schrauben an dem Werkzeug montiert. Eine solche Verbindung sei hinreichend stabil, um allen im Einsatz auftretenden Verdrillungen, Drehbe- wegungen oder sonstigen Krafteinwirkungen zu widerstehen (Abs. 6), habe aber den Nachteil, dass ein Austausch der Verschleißteile, etwa auf dem Feld, zeitaufwändig und schwierig werden könne, insbesondere wenn die Befesti- gungsmittel wegen Beschädigungen, Rost oder dergleichen schwer zu lösen seien (Abs. 7). Um Montage und Demontage zu vereinfachen, sei es bekannt, nur ein Befestigungsmittel vorzusehen. Dies setze eine geeignet geformte Auflageflä- che voraus, welche die Verschleißteile gegen Drehen um die Achse des einzel- nen Befestigungsmittels sperre (Abs. 10). Als Beispiel hierfür nennt die Be- schreibung ein Verschleißteil mit einem schmalen abstehenden Ansatz, der von einer Aussparung im Hauptkörper einer Zinkenfräse aufgenommen werde, um einer Drehung um die Achse des Befestigungsmittels entgegenzuwirken. Diese Konstruktion verlasse sich auf die Festigkeit des schmalen Ansatzes, auf den im Einsatz jedoch konzentrierte Kräfte wirkten, die einen vorzeitigen Ausfall zur Folge haben könnten. Das der Erfindung zugrunde liegende Problem kann - ohne Berücksichti- gung von Lösungsansätzen - hiernach dahin formuliert werden, eine Anordnung von austauschbaren Verschleißteilen zur Verfügung zu stellen, die auf einfache und schnell montierbare Weise zuverlässig gegen eine Verlagerung aus der Arbeitsposition gesichert sind (vgl. Abs. 13). Dies soll nach Patentanspruch 1 durch eine Anordnung mit folgenden Merkmalen erreicht werden [in eckigen Klammern die Gliederung des Beru- fungsgerichts]: 7 8 9 10 - 7 - 1 Das austauschbare Verschleißteil (13) ist zum Montieren an einer Vorderkante (12) eines Arbeitswerkzeugs (10) geeignet [1]. 2 Die Vorderkante (12) und das Verschleißteil (13) weisen zu- sammenwirkende Führungsanordnungen (16, 18) auf, von de- nen 2.1 die Führungsanordnungen (18) des Verschleißteils (13) an gegenüberliegenden Rändern eines nach hinten her- vorragenden Montageabschnitts (17) des Verschleißteils gebildet sind [7] und 2.2 die Führungsanordnungen (16) des Arbeitswerkzeugs (10) an gegenüberliegenden Rändern eines Aufnahme- abschnitts (14) des Arbeitswerkzeugs gebildet sind [8]. 3 Die zusammenwirkenden Führungsanordnungen (16, 18) 3.1 erstrecken sich im Allgemeinen senkrecht zu der Vorder- kante (12) [2]. 3.2 stellen eine gleitfähige Aufnahme-Vorsprung-Passung bereit und ermöglichen es dem Verschleißteil (13), ohne dass Schrauben oder andere separat entfernbare Befes- tigungsmittel nötig sind, in einer im Allgemeinen senk- rechten Richtung zur Vorderkante (12) zu gleiten [aus 3 und 5] und durch eine Kraft vorangetrieben zu werden, die sich im Allgemeinen senkrecht zur Vorderkante er- streckt, um eine Arbeitsstellung einzunehmen, in der es durch Reibschluss zwischen den Führungsanordnungen gegen eine Verlagerung aus der Arbeitsstellung gesi- chert ist [4], - 8 - 3.3 erlauben ein keilartiges Eingreifen des Verschleißteils (13) [in das Arbeitswerkzeug], so dass die zwischen den Führungsanordnungen (16, 18) wirkenden Reibkräfte umso stärker sind, je größer die zurückgelegte Strecke ist [aus 3 und 5] und 3.4 sind mittels Wänden oder Flächen definiert, die im Quer- schnitt jeweils eine passende V-Form aufweisen (are each of matching V-shape), um einer Relativdrehung des Verschleißteils (13) um seine Längsachse (19) entge- genzuwirken [6]. Nach der Beschreibung kann ein erfindungsgemäßes austauschbares Verschleißteil etwa mit einem Hammer in die Arbeitsposition getrieben werden, wobei es aufgrund der zusammenwirkenden Führungsanordnungen in einer im Allgemeinen zur Vorderkante senkrechten Richtung gleiten kann. Die Füh- rungsanordnungen sind so ausgebildet, dass sie einen keilartigen Eingriff des Verschleißteils erlauben, wodurch die Reibkräfte zwischen den Führungsanord- nungen umso stärker werden, je weiter die zurückgelegte Strecke ist (Merkmale 3.2 und 3.3). Eine Schraubbefestigung oder dergleichen wird hierdurch entbehr- lich. Um einer Drehung des Verschleißteils gegenüber der Vorderkante um sei- ne Längsachse entgegenzuwirken, weisen die die Querschnittsform der Füh- rungsanordnungen definierenden Wände und Flächen jeweils eine aneinander angepasste V-Form auf (Merkmal 3.4; Abs. 19). Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Kla- gepatentschrift und zeigen ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel: 11 12 - 9 - II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die angegriffene Ausführungsform mache vom Merkmal 3.4 [6] keinen wortsinngemäßen Gebrauch, weil die Führungsanordnungen im Querschnitt U- förmig und nicht V-förmig ausgebildet seien. Die Lehre des Patentanspruchs 1 werde aber auch nicht in patentrecht- lich äquivalenter Weise verwirklicht. Die Ausgestaltung der angegriffenen Aus- führungsform mit halbkreis- bzw. U-förmigen Führungsanordnungen sei jeden- falls nicht gleichwertig. Es möge zwar sein, dass auch eine U-Form das Leis- tungsergebnis der patentgeschützten Lehre erreiche, weil auch hiermit eine Verdrehung des Verschleißteils um seine Längsachse wirksam verhindert wer- den könne. Die Klagepatentschrift leite den Fachmann aber nicht zu einer sol- 13 14 15 - 10 - chen Ausgestaltung an, weil sie sich gerade auf die V-Form festlege. Wollte man jedwede geometrische Form der Führungsanordnung, die ein die Rotation verhinderndes Ineinandergreifen sicherstellen könne, als äquivalente Benut- zung auffassen, so hätte die vom Klagepatent gelehrte Formgebung keine ei- genständige Bedeutung mehr. Dass sich die Patentinhaberin hinsichtlich dieser Formgebung bewusst festgelegt habe, ergebe sich aus einer systematischen Auslegung des Patentanspruchs 1 unter Berücksichtigung der anderen An- spruchsmerkmale. Denn hinsichtlich der Form der Führungsanordnungen des Verschleißteils in ihrer räumlichen Anordnung zueinander - ob diese also recht- eckig, trapezförmig oder sonst wie ausgestaltet sei - lege sich der Anspruch im Gegensatz zur Ausgestaltung des Querschnitts der Führungsanordnungen nicht fest. Dies spreche dafür, die Festlegung auf die V-Form als bewusste Auswahl- entscheidung zu verstehen. Zudem sei eine U-Form aufgrund ihres bogenför- migen Verlaufs auch qualitativ schlechter als eine V-Form geeignet, eine Rota- tion um die Längsachse des Verschleißteils zu vermeiden. Dass die Patentinhaberin eine bewusste Auswahlentscheidung zuguns- ten der V-Form getroffen habe, trete auch zu Tage, wenn bei der Auslegung der gegenüber der ursprünglichen Patentschrift aufgrund der Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren geänderten B2-Schrift zusätzlich die erteilte Fassung des Patents (B1-Schrift) herangezogen werde. Für deren Berücksich- tigung bei der Auslegung des geänderten Patents sprächen das Gebot der Rechtssicherheit und der Umstand, dass sich erst aufgrund eines solchen Ver- gleichs der Gehalt der maßgeblichen geänderten Fassung feststellen lasse. Die erteilte Fassung des Patents rechne auch zu dem von Art. 69 EPÜ in den Blick genommenen Auslegungsmaterial, da sie anders als die Erteilungsakte der Öf- fentlichkeit zugänglich gewesen sei, die sich damit auf deren Inhalt habe ein- stellen können. Aus Absatz 19 der Beschreibung in der Fassung der B1-Schrift sei in Zusammenschau mit dem Anspruchswortlaut des Patentanspruchs 1 er- kennbar gewesen, dass sich die Patentinhaberin im Sinne einer ausdrücklichen 16 - 11 - Auswahlentscheidung gegen andere Querschnittsformen der Führungsanord- nung als die V-Form entschieden habe, da dort zusätzlich darauf hingewiesen worden sei, dass auch andere Querschnittsformen als die V-Form dazu ver- wendet werden könnten, Verdrehungen um die Längsachse des Verschleißteils entgegenzuwirken. Wenn danach in den Patentanspruch 1 ausdrücklich nur die V-Form aufgenommen sei, verstehe der Fachmann dies als Festlegung allein auf eine solche Formgebung. III. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die angegriffene Aus- führungsform mit der im Berufungsurteil als halbkreis- oder U-förmig bezeichne- ten Querschnittsform der Führungsanordnungen einer Drehung des Verschleiß- teils gegenüber der Vorderkante des Arbeitswerkzeugs um seine Längsachse entgegenwirkt und daher - jedenfalls grundsätzlich - diejenige Wirkung erzielt, die erfindungsgemäß mit der in Merkmal 3.4 vorgegebenen V-Form erreicht werden soll. Es hat ferner offengelassen, ob der Fachmann eine solche Ausge- staltung ohne erfinderisches Bemühen als in diesem Sinne gleichwirkend auf- finden konnte. Für die revisionsrechtliche Prüfung ist hiervon mithin zugunsten der Klägerin auszugehen. 2. Eine Verletzung des Streitpatents kann hiernach nur dann verneint werden, wenn die Überlegungen des Fachmanns, mit welchen er diese Ausge- staltung als gleichwirkend zu erkennen vermöchte, nicht am Sinn (Sinngehalt) der im Patentanspruch bezeichneten technischen Lehre orientiert wären und diese Ausgestaltung folglich aus fachmännischer Sicht nicht als gleichwertig (äquivalent) angesehen werden könnte (BGH, Urteil vom 12. März 2002 - X ZR 168/00, BGHZ 150, 149, 154 - Schneidmesser I; Urteil vom 14. De- zember 2010 - X ZR 193/03, GRUR 2011, 313 Rn. 35 - Crimpwerkzeug IV; Ur- teil vom 13. Januar 2015 - X ZR 81/13, GRUR 2015, 361 Rn. 18 - Kochgefäß). 17 18 19 - 12 - Dies hat das Berufungsgericht angenommen; seine hierfür gegebene Begrün- dung ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. a) Das Berufungsgericht hat zum Ausgangspunkt seiner Überlegun- gen eine abstrakte Gegenüberstellung geometrischer Formen gewählt und der in Merkmal 3.4 genannten V-Form eine U-Form als "andere" geometrische Form gegenübergestellt. Dies ist jedenfalls nicht unbedenklich, da die Bildung eines Gegensatzpaares von V-Form und U-Form im Klagepatent nicht angelegt ist. Ein U-förmiger Querschnitt findet weder im Patentanspruch noch in der Be- schreibung an irgendeiner Stelle Erwähnung. Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob die Überlegung des Fachmanns, er könne die Wirkung der durch Merkmal 3.4 gelehrten Querschnittsform der zusammenwirkenden Führungs- anordnungen auch mit der als U-förmig bezeichneten Ausgestaltung der ange- griffenen Ausführungsform erreichen, am Patentanspruch orientiert ist, darf nicht ein kategorialer Vergleich unterschiedlicher geometrischer Formen sein. Vielmehr kommt es darauf an, was der Fachmann Merkmal 3.4 für sich ge- nommen und im Zusammenhang mit der erfindungsgemäßen Lehre über eine technisch mögliche Abwandlung der Querschnittsform der Führungsanordnun- gen, die nicht mehr als V-förmig begriffen werden kann, zu entnehmen vermag. Denn für die Beurteilung der Frage, ob die Überlegungen des Fachmanns, die ihm die Ersetzung eines wortsinngemäßen Merkmals durch ein abgewandeltes, aber im Zusammenhang der technischen Lehre des Patents gleichwirkendes Mittel erlauben, am Patentanspruch orientiert sind, kommt es im Zweifel weni- ger auf die räumlich-körperliche Ausgestaltung des Mittels als solche als viel- mehr auf deren Funktion im Kontext der patentgemäßen Lehre an. b) Dies führt zu dem zentralen Argument des Berufungsgerichts, die Patentinhaberin habe sich mit der Aufnahme der V-Form in den Patentanspruch (bewusst) gerade auf diese Form des Querschnitts der Führungsanordnungen festgelegt oder beschränkt. Damit kann der Ausschluss der von der angegriffe- 20 21 - 13 - nen Ausführungsform verwirklichten Ausgestaltung des Querschnitts der Füh- rungsanordnungen aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht begründet werden. aa) Die Revision rügt zu Recht, dass diese Begründung letztlich da- rauf hinausläuft, gleichwirkende Ausführungsformen (ähnlich den foreseeable equivalents des amerikanischen Patentrechts) immer dann aus dem Schutzbe- reich auszuschließen, wenn der Patentinhaber erkannt hat (oder hätte erkennen können), dass für ein im Anspruch benanntes Lösungselement Austauschmittel denkbar sind, und es versäumt hat, auf eine Fassung des Patents hinzuwirken, bei der die Austauschmittel vom Wortsinn des Patentanspruchs umfasst worden wären. Dies findet in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Grund- lage und ist auch sachlich nicht zu rechtfertigen. Indem er ein bestimmtes Element der erfindungsgemäßen Lehre in be- stimmter Weise konkretisiert, wie dies im Streitfall mit der Charakterisierung des Querschnitts der Führungsanordnungen als V-förmig geschehen ist, "legt sich" der Patentinhaber stets auf eine technische Ausgestaltung "fest", die dem Wortsinn dieser Konkretisierung entspricht. Eine solche "Festlegung" determi- niert weder positiv noch negativ die Frage, ob sich aus fachmännischer Sicht gleichwirkende Austauschmittel als gleichwertig (äquivalent) darstellen. bb) Daran ändert auch die Erwägung des Berufungsgerichts nichts, weder Patentanspruch noch Beschreibung träfen eine Aussage darüber, welche Form die Führungsanordnungen im Verhältnis zueinander haben müssten, da- mit sie keilartig ineinander griffen (Merkmal 3.3), Aufnahme- und Montageab- schnitt könnten zudem trapezförmig oder an ihren jeweiligen Enden abgerundet verlaufen, und im Unterschied hierzu gebe der Patentanspruch für den Quer- schnitt der Führungsanordnungen ausdrücklich die V-Form vor und lehre auf diese Weise, dass von den verschiedenen grundsätzlich denkbaren Quer- schnittsformen nur diese vorgesehen sei, um bei Einwirkung der zu erwarten- 22 23 24 - 14 - den erheblichen Kräfte eine Drehbewegung des Verschleißteils um seine eige- ne Längsachse zu verhindern. Denn hieraus ergibt sich allenfalls, dass die technische Lehre der Erfindung hinsichtlich der Querschnittsform der Füh- rungsanordnungen stärker konkretisiert sein mag als hinsichtlich der Art und Weise ihres keilförmigen Ineinandergreifens. Diese stärkere Konkretisierung mag auch Auswirkungen auf die Bestimmung von Art und Umfang möglicher äquivalenter Mittel haben. Sie begründet für sich jedoch keinen Ausschluss sämtlicher oder bestimmter Austauschmittel aus dem Schutzbereich des Klage- patents. cc) Nicht tragfähig ist schließlich auch die Erwägung des Berufungs- gerichts, der Fachmann erkenne, dass die U-Form wegen ihres abgerundeten, bogenförmigen Verlaufs ohne Ecken und Kanten eher Drehbewegungen des Verschleißteils um seine eigene Längsachse zulasse als die V-Form, die durch einen spitzen oder eckigen Scheitelbereich eine größere Keilwirkung ausübe. Diese Ausführungen stehen zum einen in Widerspruch zu der Annahme des Berufungsgerichts, der Fachmann erkenne, dass den Drehkräften, die auf das Verschleißteil um dessen Längsachse wirken, alternativ zur V-Form ein Wider- stand auch durch eine U-Form entgegengesetzt werden könne. Darüber hinaus handelt es sich bei dieser Überlegung - die die vom Berufungsgericht an ande- rer Stelle ausdrücklich offengelassene Frage betrifft, ob die im Querschnitt eine U-Form aufweisende Ausgestaltung der Führungsanordnungen bei der ange- griffenen Ausführungsform objektiv gleichwirkend ist - wiederum um eine gleichsam abstrakte Betrachtung einer U-Form ohne konkreten Bezug zu deren Erscheinungsform und Wirkungsweise bei den Führungsanordnungen der an- gegriffenen Ausführungsform. c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine Verletzung des Klagepatents mit äquivalenten Mitteln schließlich auch nicht unter Berufung 25 26 - 15 - auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Auswahlentschei- dung verneint werden. aa) Für Fallgestaltungen, in denen dem Patentanspruch eine Aus- wahlentscheidung zwischen verschiedenen Möglichkeiten zugrunde liegt, hat der Senat das Erfordernis der Ausrichtung am Patentanspruch dahin konkreti- siert, dass die fachmännischen Überlegungen zu möglichen Abwandlungen ge- rade auch mit dieser Auswahlentscheidung in Einklang stehen müssen. Des- halb ist eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln in der Regel zu vernei- nen, wenn die Beschreibung mehrere Möglichkeiten offenbart, wie eine be- stimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser Mög- lichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 Rn. 36 - Okklusionsvorrichtung; Urteil vom 13. September 2011 - X ZR 69/10, GRUR 2012, 45 Rn. 44 - Diglycid- verbindung). bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. In der Be- schreibung des Klagepatents ist nicht offenbart, dass die Führungsanordnun- gen, die durch Wände oder Flächen definiert sind und einer relativen Drehung des Verschleißteils um seine Längsachse entgegenwirken sollen, im Quer- schnitt nicht nur V-förmig, sondern auch U-förmig ausgebildet sein können. Vielmehr wird in der Beschreibung ausschließlich eine V-förmige Ausgestaltung derselben erwähnt und gezeigt (Abs. 19, 41, 44; Figur 1). Von daher kann die in Merkmal 3.4 des Patentanspruchs 1 vorgeschriebene V-förmige Ausgestaltung der Führungsanordnungen nicht auf eine Auswahl aus mehreren in der Be- schreibung offenbarten Möglichkeiten der Ausgestaltung zurückgeführt werden. cc) Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt, jedoch gemeint, dass eine Auswahlentscheidung zugunsten einer (ausschließlich) V-förmigen Ausgestaltung der Führungsanordnungen deshalb anzunehmen sei, weil zwar nicht in der geltenden, wohl aber in der erteilten Fassung des Klagepatents in 27 28 29 - 16 - Absatz 19 der Beschreibung auch auf mögliche andere Querschnittsformen hingewiesen worden sei ("The walls or faces defining the guide formations may be of matching V-shape in cross section, though other cross sectional shapes may be provided …"). Auch dem kann nicht beigetreten werden. Dabei kann offenbleiben, ob der Inhalt der Beschreibung in einer frühe- ren Fassung des Patents überhaupt zur Auslegung des Patentanspruchs und zur Bestimmung seines Schutzbereichs herangezogen werden kann, insbeson- dere in der vorliegenden Konstellation, in der dies - wie das Berufungsgericht meint - nicht einer Beschränkung des Patents Rechnung tragen, sondern gebo- ten sein soll, um einer unzulässigen Schutzbereichserweiterung durch Ausle- gung des Klagepatents im Lichte einer im Einspruchsverfahren geänderten Be- schreibung zu begegnen. Denn in der früheren Fassung der Beschreibung ist mit dem Hinweis auf andere mögliche Querschnittsformen eine U-förmige Ausgestaltung gleichfalls nicht offenbart. Vielmehr offenbart auch die ursprüngliche Fassung der Be- schreibung des Klagepatents nur die V-Form als bevorzugte Ausgestaltung des Querschnitts der Führungsanordnungen. In einer solchen Konstellation ist die Einbeziehung von Äquivalenten zu der offenbarten Ausführungsform regelmä- ßig nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 - X ZR 29/15, GRUR 2016, 921 Rn. 53-61 - Pemetrexed [für BGHZ vorgesehen]). Gesichts- punkte, aus denen sich ergeben könnte, dass die im Patentanspruch erfolgte Fokussierung auf die V-Form gleichwohl auf einer Auswahl beruht, die es aus- schlösse, gleichwirkende Querschnittsformen der Führungsanordnungen in den Schutzbereich einzubeziehen (s. dazu BGH, juris Rn. 62-68 - Pemetrexed), sind weder festgestellt noch für den Senat erkennbar. 30 31 - 17 - IV. Hiernach ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen. Meier-Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober-Dehm Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.08.2013 - 4a O 23/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2014 - I-15 U 29/14 - 32