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Entscheidung

2 ARs 211/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:230816B2ARS211
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:230816B2ARS211.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 211/16 2 AR 103/16 vom 23. August 2016 in der Strafvollzugssache gegen wegen Anhörungsrüge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2016 beschlos- sen: 1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundes- gerichtshof Dr. Appl und Dr. Eschelbach sowie gegen die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Ott und Dr. Bartel werden als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juni 2016 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Juni 2016 den Antrag des Landge- richts Potsdam auf Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 14 StPO) für die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zurückgewie- sen. 1. Die dagegen gerichteten Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom 8. August 2016 sind unzulässig, nachdem der Senat mit Beschluss vom 14. Juni 2016 über den Antrag des Landgerichts Potsdam entschieden hat. Ein Ablehnungsgesuch ist nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht er- gangen ist. Dies gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Gehörsrüge verbunden wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214). 2. Da der Antragsteller eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt hat, ist die von ihm er- 1 2 3 - 3 - hobene Gehörsrüge (§ 33a StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) als un- zulässig zu verwerfen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 33a Rn. 7). Fischer Krehl Eschelbach Ott Bartel