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Beschluss

1 StR 204/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Steuerhinterziehung sind verkürzte Steuern als erlangtes "Etwas" i.S.d. § 73 Abs.1 StGB anzusehen, die hinterzogenen Verbrauchsteuergüter selbst aber nicht. • Die Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB kommt für die verkaufsgegenständlichen Waren nicht in Betracht; diese können jedoch nach § 375 Abs.2 AO eingezogen werden. • Statt Verfalls von Wertersatz kann gemäß § 74c StGB die Einziehung eines Geldbetrags bis zur Höhe des Wertes des veräußerten Gegenstands angeordnet werden; dies ist eine Nebenstrafe und beeinflusst die Strafzumessung. • Hat das Tatgericht Verfall angeordnet, der sich bei rechtlicher Prüfung als nicht tragfähig erweist und stattdessen eine Einziehung in Betracht kommt, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzugeben.
Entscheidungsgründe
Verfall von Waren bei Steuerhinterziehung: Verfall unzutreffend, Einziehung nach § 74c StGB möglich • Bei Steuerhinterziehung sind verkürzte Steuern als erlangtes "Etwas" i.S.d. § 73 Abs.1 StGB anzusehen, die hinterzogenen Verbrauchsteuergüter selbst aber nicht. • Die Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB kommt für die verkaufsgegenständlichen Waren nicht in Betracht; diese können jedoch nach § 375 Abs.2 AO eingezogen werden. • Statt Verfalls von Wertersatz kann gemäß § 74c StGB die Einziehung eines Geldbetrags bis zur Höhe des Wertes des veräußerten Gegenstands angeordnet werden; dies ist eine Nebenstrafe und beeinflusst die Strafzumessung. • Hat das Tatgericht Verfall angeordnet, der sich bei rechtlicher Prüfung als nicht tragfähig erweist und stattdessen eine Einziehung in Betracht kommt, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzugeben. Der Angeklagte bestellte unversteuerte Zigaretten in Polen und ließ sie in 55 Lieferungen von Januar 2014 bis Juni 2015 über die Grenze nach Deutschland verbringen. Er nahm die Sendungen jeweils entgegen und verkaufte sie mit einem Aufschlag von 2 Euro pro Stange an Abnehmer weiter. Zollbehörden stellten eine letzte Lieferung sicher. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 55 Fällen zu vier Jahren Freiheitsstrafe und ordnete den Verfall von Wertersatz in Höhe von 100.000 Euro an; sichergestelltes Bargeld und Bankguthaben stellte es wegen Anspruchsverletzter vom Verfall aus. Der Angeklagte rügte formelles und materielles Recht mit Revision. Der BGH überprüfte insbesondere die Verfallsanordnung und die Folgen für die Strafzumessung. • Schuld und Strafbarkeit: Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abs.1 Nr.2 AO). Die Tabaksteuer entstand beim Grenzübertritt, und der Angeklagte verletzte seine Erklärungspflichten nach § 23 TabStG. • Verfallsvoraussetzungen (§ 73 StGB): Zwar sind die ersparten Steueraufwendungen als erlangtes "Etwas" i.S.v. § 73 Abs.1 StGB zu qualifizieren, die körperlichen Verbrauchsteuergüter (Zigaretten) selbst aber nicht; diese unterliegen nicht dem Verfall nach § 73 StGB, sondern der Einziehung nach § 375 Abs.2 AO. • Rechtsfehler der Verfallsanordnung: Das Landgericht stützte den Verfall des Wertersatzes auf § 73 Abs.2 Satz2 i.V.m. § 73a StGB und ging von einem Erwerb der Waren durch den Angeklagten aus; dies hält rechtlich nicht stand, weil die Waren nicht Gegenstand des Verfalls nach § 73 StGB sind. • Einziehung als Alternative (§ 74c StGB): Für den Fall der Veräußerung der tatgegenständlichen Waren kommt gemäß § 74c StGB die Einziehung des Wertersatzes in Betracht; diese Einziehung ist eine Nebenstrafe und unterliegt dem Ermessen des Tatgerichts. • Auswirkungen auf die Strafzumessung: Weil die Einziehung eine Nebenstrafe darstellt, kann sie die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe beeinflussen; der Senat kann deshalb die Strafzumessung nicht selbst ersetzen und verweist die Entscheidung über Einziehung und damit auch die Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zurück. • Feststellungen bleiben, Rechtsfolgen teilweise aufgehoben: Die materiellen Tatfeststellungen bleiben unbeanstandet; wegen der Rechtsfehler bei der Rechtsfolgenanordnung sind der Verfall und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe im aufgezeigten Umfang aufzuheben und neu zu entscheiden. Die Revision des Angeklagten hat in dem genannten Umfang Erfolg: Der Verfall des Wertersatzes und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe werden aufgehoben; im Übrigen bleibt die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung bestehen. Der Senat stellt fest, dass die Waren selbst nicht dem Verfall nach § 73 StGB unterliegen, wohl aber eine Einziehung des Wertersatzes nach § 74c StGB bzw. die Einziehung der verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse nach § 375 Abs.2 AO in Betracht kommt. Da die Einziehung eine Nebenstrafe ist, die die Strafzumessung beeinflussen kann, kann der Senat den Strafausspruch nicht selbst ändern und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Einziehung des Wertersatzes und die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurück. Das neue Tatgericht wird bei seiner Ermessensentscheidung insbesondere zu prüfen haben, inwieweit der Angeklagte gemäß § 71 AO für die verkürzten Steuern haftet.