Entscheidung
EnVR 52/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:220816BENVR52
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:220816BENVR52.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 52/13 vom 22. August 2016 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Beigeladene zu 8, die überregional als Stromlieferantin tätig ist, hat sich gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 14. Dezember 2011 (BK-8-11-024) gewendet, in der Einzelheiten eines Umlageverfahrens zur Kom- pensation von entgangenen Erlösen aufgrund der Vereinbarung individueller Netzentgelte und der Befreiung von Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 Strom- NEV in der ab 4. August 2011 geltenden Fassung geregelt werden. Das Beschwerdegericht hat die Festlegung antragsgemäß aufgehoben. Dagegen hat sich die Bundesnetzagentur mit der vom Beschwerdegericht zuge- lassenen Rechtsbeschwerde gewandt. Mit Beschluss vom 12. April 2016 (EnVR 25/13 - Netzentgeltbefreiung II) hat der Senat in einem anderen Verfahren entschieden, dass das Beschwerde- gericht die angefochtene Festlegung zu Recht aufgehoben hat und dass die Aufhebung auch im Verhältnis zu allen anderen Netzbetreibern Wirkung entfal- tet. Die Beteiligten haben die Sache daraufhin übereinstimmend für erledigt er- klärt. II. Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind der Bundesnetzagentur aufzuerlegen. 1. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist gemäß § 90 EnWG in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfah- rens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1 2 3 4 5 - 4 - 2009 - EnVR 64/08 Rn. 3 f.; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08, WuW/E DE-R 3465 Rn. 3 mwN). 2. Bei Anlegung dieses Maßstabs erscheint es im Streitfall angemes- sen, die Kosten der Bundesnetzagentur aufzuerlegen. Wie der Senat im Beschluss vom 12. April 2016 (EnVR 25/13 - Netzent- geltbefreiung II) näher dargelegt hat, fehlt es der angefochtenen Festlegung an einer Ermächtigungsgrundlage. Deshalb war die Rechtsbeschwerde der Bun- desnetzagentur unbegründet. Dass die Ermächtigungsgrundlage in § 24 EnWG durch Art. 1 Nr. 12a des am 29. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) verkündeten Gesetzes zur Weiterent- wicklung des Strommarktes (Strommarktgesetzes) geändert worden ist und die vom Senat für nichtig erachteten Vorschriften in § 19 Abs. 2 StromNEV nach der durch Art. 1 Nr. 28a Buchst. a des Strommarktgesetzes geänderten Fas- sung von § 118 Abs. 9 EnWG als Regelungen im Sinne der neu gefassten Er- mächtigungsgrundlage gelten, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die neue Fassung der Ermächtigungsgrundlage tritt nach der geänderten Fas- sung von § 118 Abs. 9 Satz 1 EnWG zwar mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft. Sie ist im vorliegenden Zusammenhang dennoch nicht entscheidungs- erheblich, weil das Änderungsgesetz im Zeitpunkt des Ereignisses, das zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen geführt hat, noch nicht verkündet war. 6 7 8 - 5 - III. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.07.2013 - VI-3 Kart 31/12 (V) - 9