Beschluss
2 StR 123/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB ist als Nebenstrafe Teil der Gesamtstrafzumessung und kann die Bemessung der Freiheitsstrafe beeinflussen.
• Wird bei der Strafzumessung eine dem Täter entnommene Sache von nicht unerheblichem Wert nicht berücksichtigt, führt das zu einem Rechtsfehler, der den Strafausspruch aufhebt.
• Eine ansonsten rechtsfehlerfreie Einziehungsentscheidung ist aufzuheben, wenn sie mit der Strafbemessung in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht.
Entscheidungsgründe
Einziehung als Nebenstrafe beeinflusst Strafzumessung; Aufhebung wegen fehlender Wertermittlung • Die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB ist als Nebenstrafe Teil der Gesamtstrafzumessung und kann die Bemessung der Freiheitsstrafe beeinflussen. • Wird bei der Strafzumessung eine dem Täter entnommene Sache von nicht unerheblichem Wert nicht berücksichtigt, führt das zu einem Rechtsfehler, der den Strafausspruch aufhebt. • Eine ansonsten rechtsfehlerfreie Einziehungsentscheidung ist aufzuheben, wenn sie mit der Strafbemessung in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bonn wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht ordnete zusätzlich die Einziehung des bei der Tat verwendeten PKW an. Der Angeklagte legte Revision ein und erreichte teilweise Erfolg im Tenor. Das Bundesgerichtshof überprüfte insbesondere die Einziehungsentscheidung und deren Einfluss auf die Strafbemessung. Relevanter Punkt war, dass das Landgericht den Wert des PKW nicht festgestellt und bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hatte. Die Feststellungen zur Tat selbst blieben unbeanstandet; es fehlt jedoch eine Wertermittlung des Fahrzeugs, die für die Gesamtbetrachtung der Rechtsfolgen bedeutsam ist. • Die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB ist eine Nebenstrafe und damit Teil der Strafzumessung; wenn dem Täter eine Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen wird, ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt bei der Festlegung der Hauptstrafe. • Das Landgericht hat bei der Bemessung der Freiheitsstrafe nicht berücksichtigt, dass durch die Einziehung dem Täter eine Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen wird; der Wert des PKW wurde nicht angegeben, sodass der BGH nicht ausschließen kann, dass ohne diesen Fehler eine mildere Strafe verhängt worden wäre. • Wegen dieses Bewertungsfehlers hält der Strafausspruch insgesamt nicht stand; daraus folgt die Aufhebung auch der ansonsten rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung, weil Einziehung und Strafbemessung in einem untrennbaren inneren Zusammenhang stehen. • Die Tatfeststellungen selbst sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben; das Verfahren wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. • Der neue Tatrichter hat ergänzend den Wert des Kraftfahrzeugs festzustellen und die Straf- und Nebenstrafen unter Beachtung der Gesamtbetrachtung der Rechtsfolgen neu zu bemessen. Der BGH hebt den Strafausspruch des Landgerichts Bonn auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer; insoweit wird auch die Einziehungsentscheidung aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Die Feststellungen zur Tat bleiben bestehen, müssen aber durch ergänzende Feststellungen zum Wert des eingesetzten PKW ergänzt werden. Aufgrund des fehlenden Hinweises auf den Wert des Fahrzeugs kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei angemessener Berücksichtigung der Einziehung eine mildere Freiheitsstrafe festgesetzt hätte; deshalb ist eine neue Strafzumessung erforderlich.