Entscheidung
X ZR 37/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:160816BXZR37
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:160816BXZR37.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 37/16 vom 16. August 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Hoffmann, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen: Die Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesge- richtshofs und der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangs- vollstreckung werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Urteil vom 9. März 2016 hat das Saarländische Oberlandes- gericht die Beklagte unter anderem zur Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt sowie ihre Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz und eines Bereicherungsausgleichs festgestellt; die Revision hat es nicht zugelassen. Die Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auf Antrag der Klägerin hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs am 13. Juni 2016 eine mit einer Vollstreckungsklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils erteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der von ihren zweitinstanzlichen Prozess- bevollmächtigten eingelegten Erinnerung. II. Die gemäß § 732 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übri- gen zulässige Erinnerung bleibt ohne Erfolg. 1 2 3 - 3 - 1. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichthofs war für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig, auch wenn eine Ent- scheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zum Zeitpunkt der Erteilung der Klausel noch nicht vorlag. Durch die Nichtzulassungsbeschwerde fällt bei dem Revisionsgericht der Rechtsstreit zur Prüfung der Frage an, ob der weitere Rechtmittelzug eröffnet ist. Hierzu werden die Akten des Rechtsstreits dem Re- visionsgericht vorgelegt; der Rechtsstreit wird folglich dort anhängig. Für die Beurteilung der Anhängigkeit ist dabei die Sicht der Geschäftsstelle maßgeb- lich, die mit der Sache bis zur Rücksendung der Akten befasst bleibt, auch wenn die rechtsprechende Tätigkeit des Gerichts bereits abgeschlossen ist (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 724 Rn. 9 i.V.m. § 706 Rn. 4 mwN). Hierfür sprechen Zweckmäßigkeitsgründe, da nur bei dem Gericht, bei dem sich die Akten befinden, ohne großen Aufwand geprüft werden kann, ob die Vorausset- zungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel vorliegen (vgl. BGH, Be- schluss vom 13. Juni 2006 - X ARZ 85/06, NJW-RR 2006, 1575 Rn. 6). 2. Die Urkundsbeamtin war nicht gehalten, die Beklagte vor Erteilung der Vollstreckungsklausel anzuhören oder ihr eine vollstreckbare Ausfertigung zuzustellen. Eine fakultative Anhörung ist nur in den Fällen des § 730 ZPO vorgesehen; es sind weder Gründe vorgetragen noch erkennbar, die eine Anhö- rung erforderlich erscheinen ließen. III. Vor diesem Hintergrund ist auch der Antrag auf einstweilige Ein- stellung der Zwangsvollstreckung, den die Beklagte allein auf die Unzuständig- keit für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gestützt hat, zurückzu- weisen. 4 5 6 - 4 - IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Hoffmann Schuster Deichfuß Kober-Dehm Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.04.2015 - 7 O 202/12 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.03.2016 - 1 U 56/15 - 7