Leitsatz
VI ZB 40/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:160816BVIZB40
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:160816BVIZB40.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 40/15 vom 16. August 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 (Fd) Die Postausgangskiste eines Prozessbevollmächtigten gehört zu dessen orga- nisatorischem Verantwortungsbereich und ist nicht bereits Teil des Postwegs. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und den Richter Dr. Klein beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. November 2015 wird auf Kosten des Klägers als unzuläs- sig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 7.000 €. Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schmerzensgeld und Feststellung nach einer ärztlichen Behandlung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 28. Juli 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungs- gerichts, die Berufung sei nicht begründet worden, übermittelte der Kläger am 12. Oktober 2015 eine auf den 8. September 2015 datierte Berufungsbegrün- dung. Zugleich hat der Kläger beantragt, ihm insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 1 - 3 - Zur Begründung dieses Antrags hat der Kläger im Wesentlichen ausge- führt, die Berufungsbegründung sei am 8. September 2015 für den Postversand frankiert und in das Postversandfach gelegt worden. Dort sei sie offensichtlich hinter das Regal des Postfaches gerutscht und erst im Rahmen der Suche in Folge des gerichtlichen Hinweises aufgefunden worden. Einzige Erklärung hier- für sei, dass die gelben Postkisten - wie es in letzter Zeit häufiger vorgekommen sei - derart vollgefüllt waren, dass die oberen Postsendungen bereits über den Rand des Postkastens hinausragten. Auf den weiteren Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, dass es an einer Glaubhaftmachung der zur Begründung des Wiedereinsetzungsan- trags vorgetragenen Tatsachen ebenso fehle wie an substantiiertem Vortrag u.a. dazu, wann und von wem die Berufungsbegründungsschrift in einen Um- schlag getan, frankiert und in das Postausgangsfach gelegt worden sein soll, hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung seines Prozessbevollmächtig- ten vorgelegt, wonach dieser den Schriftsatz am Nachmittag des 8. September 2015 unterschrieben und die Versendung an das Gericht veranlasst habe. Die Berufungsbegründung sei für den Postversand frankiert und ins Postfach gelegt worden. Dies sei ihm von seinem Personal versichert worden. Offensichtlich sei der Brief mit der Berufungsbegründung hinter den Schrank gerutscht. Zwar könnten eigentlich keine Briefe hinter das Regal gelangen. Allerdings sei es in letzter Zeit häufiger vorgekommen, dass die Postkisten derart vollgefüllt waren, dass die oberen Postsendungen bereits über den Rand des Postkastens hin- ausragten. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. November 2015 hat das Be- rufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei. Zur Begründung hat es 2 3 4 - 4 - im Wesentlichen ausgeführt, das Wiedereinsetzungsgesuch sei in der Sache ohne Erfolg. Denn es sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger ohne Ver- schulden gehindert gewesen sei, die Berufung rechtzeitig zu begründen. Viel- mehr stünden Versäumnisse seiner Prozessbevollmächtigten im Raum, die sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Ursache der Fristversäumnis außerhalb des Verantwortungsbereichs seines Prozessbevollmächtigten liege. Zum einen ha- be der Kläger nicht ausreichend konkret dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründungsschrift in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtig- ten am 8. September 2015 zum Postversand fertig in das Postausgangsfach gelegt worden sei. Es fehle insoweit an einer lückenlosen Darlegung des Ab- laufs, nämlich wann und von wem die Berufungsbegründung in einen Umschlag getan, frankiert und in das Postausgangsfach gelegt worden sein soll; eine Glaubhaftmachung unter Nennung von Namen von Kanzleiangestellten und Vorlage von deren eidesstattlichen Versicherungen sei nicht erfolgt. Im Übrigen - die Angaben des Klägers als ausreichend konkret zugrunde gelegt - liege auf- grund der bekannten Überfüllung der Postabholkiste ein dem Kläger zurechen- bares Organisationsverschulden vor. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbe- schwerde. II. Die statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe- schwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss 5 6 - 5 - gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 5 mwN), sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechts- beschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbesondere verletzen die angefochte- nen Beschlüsse nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN). 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung, das dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist und die Wiedereinsetzung ausschließt (§ 233 Satz 1 ZPO), nicht vorliegt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Der Prozessbevollmächtigte muss durch or- ganisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass für den Postversand vorgese- hene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden (BGH, Be- schlüsse vom 16. Juli 2014 - IV ZB 40/13, juris Rn. 9; vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02, NJW-RR 2003, 862 unter II 1; vom 18. Dezember 2002 - IV ZB 23/02, NJW-RR 2003, 569 unter II 1; BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, juris Rn. 8; Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, VersR 2002, 380 unter II 1; jeweils mwN). Zu diesem Zweck hat er eine Ausgangskon- trolle zu organisieren, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 8 f.; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 10). Geht ein fristgebundener Schriftsatz verloren, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus ver- 7 8 - 6 - ständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 9; vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, VersR 2016, Rn. 11; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14). b) Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Wieder- einsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers und die eidesstattliche Versi- cherung seines Prozessbevollmächtigten lassen - trotz entsprechenden Hinwei- ses durch den Vorsitzenden des Berufungsgerichts - bereits einen lückenlosen Vortrag dazu vermissen, wann und von wem die Berufungsbegründungsschrift versandfertig gemacht und in die Postausgangskiste gelegt worden ist. Es fehlt diesbezüglich auch an hinreichender Glaubhaftmachung; der Hinweis des Pro- zessbevollmächtigten auf die ihm insoweit erteilte Auskunft durch das "Perso- nal" ist erkennbar ungenügend. Zutreffend hat das Berufungsgericht zudem ein dem Kläger zurechenbares Organisationsverschulden seines Prozessbevoll- mächtigten darin gesehen, dass nach dessen Schilderung die Postkisten be- reits in der Vergangenheit häufiger derart vollgefüllt gewesen seien, dass die oberen Postsendungen bereits über den Rand des Postkastens hinausragten. Der Prozessbevollmächtigte wäre gehalten gewesen, zumindest eine weitere Postkiste vorzuhalten bzw. organisatorisch hierauf hinzuwirken. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, dem Kläger könne ein Verschulden während des Transportvorgangs nicht zugerechnet werden, ver- kennt sie, dass der Schriftsatz vorliegend noch im organisatorischen Verantwor- tungsbereich des Prozessbevollmächtigten, hinter dessen Regal die Beru- 9 10 11 - 7 - fungsbegründung gerutscht war, und nicht erst auf dem Transport durch die Post verlustig gegangen ist. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Verlust von fristwahrenden Schriftstücken auf dem Postweg (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Februar 1957 - VII ZB 3/57, BGHZ 23, 291, 293; Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, VersR 2016, 69 Rn. 11) kann die Rechtsbeschwerde daher nichts herlei- ten. 2. Die darüber hinaus in der Rechtsbeschwerde erhobene Gehörsrüge, wonach das Berufungsgericht das Wiedereinsetzungsvorbringen des Klägers unzutreffend gewürdigt habe, greift nicht durch. Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde ist das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen, dass bereits in der Vergangenheit Poststücke hinter das Regal gerutscht seien. Der 12 - 8 - Gehörsrüge liegt insoweit ein Missverständnis der diesbezüglich von ihr ange- griffenen Stelle in der Begründung des angegriffenen Beschlusses zugrunde. Galke Offenloch Oehler Müller Klein Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 24.07.2015 - 8 O 268/12 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.11.2015 - 4 U 97/15 -