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StB 12/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:110816BSTB12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:110816BSTB12.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 12/16 vom 11. August 2016 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung hier: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2016 gemäß § 101 Abs. 7 Satz 3, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde des früheren Beschuldigten wird der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 13. November 2015 aufgehoben, soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise ihres Vollzugs folgender verdeckter Ermitt- lungsmaßnahmen als unbegründet zurückgewiesen worden ist: a) Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen: Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom - 9. Oktober 2006 (1 BGs 134/2006) und 5. Januar 2007 (1 BGs 2/2007), soweit sie die Überwachung der Telefon- anschlüsse Nr. , , (ISDN-Folgenummern , ), und (Home-Zone-Nr.: ) sowie der E-Mail-Adresse zum Gegenstand haben; - 25. Oktober 2006 (1 BGs 151/2006); - 5. Januar 2007 (1 BGs 3/2007); - 15. Februar 2007 (1 BGs 41/2007); - 2. März 2007 (1 BGs 67/2007); - 7. März 2007 (1 BGs 74/2007) und 5. Juni 2007 (1 BGs 261/2007), soweit sie die Überwachung der Telefonanschlüs- se Nr. , (ISDN-Folgenummern - 3 - , ) und zum Ge- genstand haben; b) Observationsmaßnahmen (zum Teil unter Einsatz techni- scher Mittel): - Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichts- hofs vom 19. Januar 2007 (1 BGs 21/2007), 11. April 2007 (1 BGs 123/2007) und 17. Juli 2007 (1 BGs 335/2007), soweit sich diese gegen den Beschwerdefüh- rer richteten; - Verfügungen des Generalbundesanwalts vom 24. Novem- ber 2006, 22. Januar 2007, 19. April 2007 und 18. Juli 2007, soweit sich diese gegen den Beschwerdeführer richteten. 2. Es wird festgestellt, dass die genannten Beschlüsse des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs und Verfügungen des Generalbundesanwalts in dem vorbezeichneten Umfang rechtswidrig waren. 3. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/4, die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um 3/4 reduziert; die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Ausla- gen fallen zu 3/4 der Staatskasse zur Last; im Übrigen trägt der Beschwerdeführer seine Auslagen selbst. - 4 - Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führte gegen den Beschwerdeführer sowie die Mitbeschuldigten Dr. B. , Dr. H. und M. ein Ermittlungsverfahren we- gen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der als terroristische Vereinigung bewerteten linksextremistischen Organisation "militante gruppe (mg)", die sich zu zahlreichen Brandanschlägen seit dem Jahr 2001 bekannt hatte. In der Zeit vom 9. Oktober 2006 bis zum 24. September 2007 wurden gegen den Beschwerdeführer und die früheren Mitbeschuldigten zahlreiche verdeckte Ermittlungsmaßnahmen angeordnet und durchgeführt; von den ge- gen die früheren Mitbeschuldigten gerichteten Maßnahmen zur Telekommuni- kationsüberwachung war der Beschwerdeführer teilweise mittelbar betroffen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die dem Schreiben des Generalbun- desanwalts vom 16. Dezember 2008 beigefügte Aufstellung Bezug genommen. Nachdem der Senat in seinem Beschluss vom 28. November 2007 (StB 43/07, BGHSt 52, 98) ausgeführt hatte, eine Strafbarkeit der Mitglieder der "militante gruppe" nach § 129a StGB komme nach der Umgestaltung der Norm durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung ande- rer Gesetze vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2836) nicht in Betracht, änderte der Generalbundesanwalt mit Verfügung vom 29. November 2007 (SA Band 1 Ordner 1, Bl. 99) das Verfahrensrubrum dahin, dass gegen die früheren Be- schuldigten und unbekannt wegen Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung "militante gruppe" gemäß § 129 StGB u. a. ermittelt werde. 1 - 5 - Mit Verfügungen vom 23. Juni 2009 (Band 2 Ordner 3, Bl. 186) stellte der Generalbundesanwalt das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerde- führer und die damaligen Mitbeschuldigten Dr. B. und M. nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO ein; die Einstellung des gegen den früheren Mitbeschuldig- ten Dr. H. gerichteten Ermittlungsverfahrens verfügte er am 5. Juli 2010 (Band 2 Ordner 5, Bl. 514). Zur Begründung der Einstellungen führte er näher aus, dass die verdeckten Ermittlungsmaßnahmen den Anfangsverdacht gegen die früheren Beschuldigten nicht erhärtet hätten; sie hätten keine belastbaren Hinweise dafür erbracht, dass diese an konkreten Straftaten oder der Abfas- sung bestimmter Texte der Vereinigung unmittelbar beteiligt gewesen seien. Der Generalbundesanwalt hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 über die gegen ihn angeordneten und durchgeführten ver- deckten Ermittlungsmaßnahmen unterrichtet und auf die Möglichkeit nachträgli- chen Rechtsschutzes hingewiesen. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevoll- mächtigten vom 5. Januar 2009 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Rechtswidrigkeit der ihm mitgeteilten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen sowie der Art und Weise ihres Vollzugs festzustellen. Das Kammergericht Berlin hat diesen Antrag mit Beschluss vom 13. No- vember 2015 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Ermittlungsrichter habe auf Grundlage des damaligen Ermittlungs- und Erkenntnisstandes bei der zeitlich ersten Anordnung der Tele- kommunikationsüberwachungsmaßnahmen seinen Beurteilungsspielraum hin- sichtlich des Vorliegens eines gegen den Beschwerdeführer bestehenden An- fangsverdachts nicht überschritten. Ausgangspunkt sei dabei der Auswertungs- bericht des Bundeskriminalamtes vom 14. August 2006, der sich insbesondere mit einem von dem früheren Mitbeschuldigten Dr. B. im Jahr 1998 veröffent- 2 3 4 - 6 - lichten Artikel " " befasse. Bei einem Vergleich dieses Artikels mit Texten der "militante gruppe" fielen sprachliche Übereinstimmungen - die für sich aller- dings nur ein schwaches Indiz für eine Verbindung zu der Vereinigung begrün- deten - und deutliche inhaltliche Parallelen bei der Ausrichtung auf spezifische militärische Themen auf. Zudem habe der frühere Mitbeschuldigte Dr. B. auch das vom Bundeskriminalamt entwickelte Profil eines potentiellen Mitglieds der "militante gruppe" erfüllt. Diese Umstände begründeten einen Anfangsver- dacht gegen den früheren Mitbeschuldigten Dr. B. jedenfalls im Hinblick auf dessen Unterstützung der "militante gruppe". Insbesondere aufgrund der im Auswertungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 14. August 2006 dargeleg- ten engen persönlichen und politischen Beziehungen des früheren Mitbeschul- digten Dr. B. zu dem Beschwerdeführer sowie den früheren Mitbeschuldig- ten Dr. H. und M. ließen die weiteren im Auswertungsbericht zusam- mengetragenen Umstände auch den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die "militante gruppe" unterstützt habe und möglicherweise Mitglied der Verei- nigung gewesen sei. Die weiteren Verdachtsmomente hat das Kammergericht Berlin darin gesehen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem früheren Mitbeschuldigten Dr. B. in der "nolympia"-Bewegung aktiv gewesen sei, von ihm konspirativ gehaltene Telefongespräche mit den mutmaßlichen Mitbegrün- dern der "militante gruppe" F. und Ha. bekannt seien und er im Juni 2005 in der Zeitschrift "j. " über einen im Jahr 1972 fehlgegangenen Anschlag der terroristischen Vereinigung "RZ" berichtet habe, wobei dieser Anschlag auch in einem Text der "militante gruppe" vom Frühjahr 2005 thematisiert worden sei. - 7 - Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 23. November 2015 zugestellten Beschluss des Kammergerichts richtet sich die am 30. November 2015 eingelegte sofortige Beschwerde. Diese macht geltend, es habe zu keinem Zeitpunkt während des Ermittlungsverfahrens ein Tatverdacht bestanden, der über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausgereicht habe. II. Das gemäß § 101 Abs. 7 Satz 3, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg. Soweit sich die angeordneten und durchgeführten ver- deckten Ermittlungsmaßnahmen unmittelbar gegen den Beschwerdeführer rich- teten, waren sie rechtswidrig, weil zum Zeitpunkt ihrer Anordnung ein ausrei- chender Tatverdacht gegen diesen nicht bestand. Mangels eines tragfähigen gegen den Mitbeschuldigten Dr. B. gerichteten Tatverdachts gilt dies ent- sprechend, soweit der Beschwerdeführer von der gegen diesen gerichteten Überwachung der Telekommunikation mittelbar betroffen war. Hingegen sind die Maßnahmen - auch wegen der Art und Weise ihres Vollzugs - nicht zu be- anstanden, soweit die Anordnungen gegen die früheren Mitbeschuldigten M. und - insoweit allerdings erst seit dem 7. März 2007 - Dr. H. ergangen waren. Im Einzelnen: 1. Die Anordnung der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer war rechtswidrig. Es bedarf daher keiner weiteren Entschei- dung, ob auch die Art und Weise des Vollzugs rechtswidrig war (BGH, Be- schluss vom 11. März 2010 - StB 16/09, NStZ 2010, 711). 5 6 7 - 8 - a) Hinsichtlich der Maßnahmen zur Überwachung der Telekom- munikation (§ 100a StPO aF) gilt: Die Maßnahmen setzten nach § 100a StPO in der damals geltenden Fassung - soweit hier von Relevanz - voraus, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, der Beschuldigte habe als Täter oder Teilnehmer eine Straftat nach §§ 129, 129a StGB oder eine sonstige Katalogtat begangen. Die Norm verlangt danach - insoweit in Übereinstimmung mit der heute geltenden Fassung - keinen bestimmten Verdachtsgrad; der Tatverdacht muss daher ins- besondere weder hinreichend im Sinne des § 203 StPO noch gar dringend im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO sein. Vielmehr erfordert § 100a StPO nur einen einfachen Tatverdacht, der allerdings auf bestimmten Tatsachen beruhen muss. Dabei sind mit Blick auf das Gewicht des in Rede stehenden Grund- rechtseingriffs Verdachtsgründe notwendig, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen; der Verdacht muss sich auf eine hinrei- chende Tatsachenbasis gründen und mehr als nur unerheblich sein. Es müs- sen solche Umstände vorliegen, die nach der Lebenserfahrung, auch der krimi- nalistischen Erfahrung, in erheblichem Maße darauf hindeuten, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Katalogtat begangen hat; erforderlich ist, dass der Verdacht durch schlüssiges Tatsachenmaterial bereits ein gewisses Maß an Konkretisierung und Verdichtung erreicht hat. Den die Maßnahme anord- nenden Stellen steht bei der Prüfung des Tatverdachts ein gewisser Beurtei- lungsspielraum zu. Maßstab für die auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit be- schränkte Prüfung nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO ist insoweit, ob die genann- ten Stellen diesen Beurteilungsspielraum gewahrt oder überschritten haben. Die Tatsachengrundlage hierfür bietet der jeweilige damalige Ermittlungs- und Erkenntnisstand (vgl. zu alledem BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - StB 16/09, NStZ 2010, 711 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). 8 9 - 9 - aa) Bei der ersten Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs einschließlich der damit verbundenen Übermittlung der Verbindungsdaten durch den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesge- richtshofs vom 9. Oktober 2006 (1 BGs 134/2006) lag ein nach dem dargeleg- ten Maßstab ausreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht vor. (1) Der damalige Ermittlungs- und Erkenntnisstand stellte sich im We- sentlichen wie folgt dar: Am 14., 20. und 21. Juni 2001 gingen bei dem Regierungsbeauftragten für die Entschädigung der Zwangsarbeiter und den Repräsentanten der "Stif- tungsinitiative der Deutschen Wirtschaft" drei gleichlautende Schreiben mit der Überschrift "Auch Kugeln markieren einen Schlussstrich …" ein, denen jeweils eine scharfe Kleinkaliberpatrone beigelegt war. Die einseitige Erklärung war unterzeichnet mit "militante gruppe (mg), 12.6.01". Am 22. Juni 2001 verübten unbekannte Täter einen Brandanschlag auf ein Kraftfahrzeug der Daimler- Benz-Niederlassung in Berlin-Marienfelde. In anschließend bei verschiedenen Presseorganen eingegangenen Schreiben bekannten sich Mitglieder der "mili- tante gruppe" zu der Tat und begründeten sie mit der Rolle des DaimlerChrys- ler-Konzerns bei der Entschädigung von Zwangsarbeitern. Daneben bezogen sich die Verfasser auf die dargelegten Drohschreiben. Es folgten zahlreiche Brandanschläge, mit denen die "militante gruppe" ein politisches und gesellschaftliches Klima schaffen wollte, das zur Abschaf- fung der gegenwärtigen Verhältnisse und der Errichtung einer neuen Gesell- schaftsordnung führen sollte. Die Gruppierung verübte ihre Anschläge überwie- 10 11 12 13 - 10 - gend im Großraum Berlin. Diese betrafen aus Sicht der Vereinigung die The- menkreise "Sozialproblematik", "Antiimperialismus" und "Repression". An- schlagsziele waren zumeist Gebäude oder Kraftfahrzeuge von Arbeits-, Sozial-, Ordnungs- und Finanzämtern, von Polizei-, Bundeswehr- oder Justizeinrichtun- gen sowie von Wirtschaftsunternehmen und -verbänden. Die "militanten Aktio- nen" ereigneten sich in der Regel zwischen 0:00 Uhr und 3:00 Uhr nachts. Zu allen ihren Anschlägen bekannte sich die "militante gruppe" in Selbstbezichti- gungsschreiben und begründete diese eingehend. Die Bekennerschreiben wurden in der linksextremistischen Szenezeitschrift "I. " veröffentlicht und in der Regel auch an verschiedene Tageszeitungen versandt; teilweise wurden sie am Tatort hinterlassen. Auch in weiteren Texten, die unter anderem in dem Szeneblatt "r. " veröffentlich wurden, äußerte sich die "militante gruppe". Im August 2006 verfasste das Bundeskriminalamt einen Bericht über die mögliche Einbindung des früheren Mitbeschuldigten Dr. B. in die "militante gruppe". Ausgangspunkt des Auswertungsberichtes vom 14. August 2006 war der von Dr. B. verfasste und im Jahr 1998 veröffentlichte Artikel " ". Das Bun- deskriminalamt kam zum Ergebnis, dass der Text in auffallender Häufigkeit Schlagwörter und Phrasen verwende, die auch in den Schriften der "militante gruppe" zu finden seien. Auffällig sei zudem die kritiklose und glorifizierende Übernahme militärischer Argumentationsmuster, was stark an deren Texte er- innere. Nach Auffassung des Bundeskriminalamtes gab es in der linken Szene nur wenige Autoren, die in dieser Art und Weise solch spezielle Themen be- handelten und argumentativ ausstatteten. Zudem hatte das Bundeskriminalamt aus den Texten der "militante gruppe" ein Personenraster entwickelt, dessen Voraussetzungen der frühere Mitbeschuldigte Dr. B. vollständig erfüllte. Hiervon ausgehend hatte das Bundeskriminalamt Ermittlungen im Umfeld des 14 - 11 - früheren Mitbeschuldigten Dr. B. angestellt; als bedeutsam sah es die per- sonelle Verflechtung zwischen Dr. B. , dem Beschwerdeführer, den früheren Mitbeschuldigten Dr. H. und M. sowie Herrn W. an. So hatten die früheren Mitbeschuldigten Dr. B. und Dr. H. im Jahr 2004 einen Artikel über die "Gentrification" in Ostdeutschland veröffentlicht. Dr. H. hatte zudem nach dem Bundeskriminalamt vorliegenden, im Auswer- tungsbericht vom 14. August 2006 indes nicht näher erörterten Erkenntnissen unter anderem Kontakt zu zahlreichen Führungspersonen in der linksextremis- tischen Szene und beteiligte sich an den Vorbereitungen zu den Protesten ge- gen den G8-Gipfel 2007 in Heiligendamm. Ermittlungsergebnisse aus einem gegen M. gesondert geführten Ermittlungsverfahren belegten, dass Dr. H. auch mit diesem in Verbindung stand. Ebenso bestand eine anhand eines Zeitungsartikels nachzuvollziehende Bekanntschaft zu dem Beschwerde- führer. Dieser hatte seinerseits zudem im Juni 2005 in der Zeitschrift "j. " den Artikel " " veröffentlicht, in dem er über den kurze Zeit zuvor in Berlin stattgefundenen Kongress "In Bewegung bleiben" und in diesem Zusammenhang über ein im Jahre 1972 fehlgegangenes Attentat berichtet hatte; dieser Anschlag war bereits in einem Ende Februar 2005 veröf- fentlichten Text der "militante gruppe" thematisiert worden. Dem Bundeskrimi- nalamt war weiter bekannt, dass gegen den Beschwerdeführer und den frühe- ren Mitbeschuldigten Dr. B. schon im Juli 1992 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, weil diese Plakate mit der Aufschrift "nolympia" an Lit- faßsäulen geklebt hatten. Aus dem seit dem Jahre 2001 gegen F. und Ha. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der "militan- te gruppe" geführten Ermittlungsverfahren waren ferner Telefonate des Be- schwerdeführers mit diesen Personen bekannt, deren Gegenstand gemeinsa- me Treffen waren. Auch gegen den früheren Mitbeschuldigten M. war be- 15 - 12 - reits im Jahre 2005 ein gesondertes Ermittlungsverfahren geführt worden. Im Rahmen einer Durchsuchung seiner Gartenlaube hatten Ermittlungsbeamte am 3. März 2005 ca. 600 versandfertige Exemplare der "r. " Nr. 157 und dane- ben eine Vielzahl elektronischer Bauteile aufgefunden, mit denen Zündvorrich- tungen für Brandsätze hergestellt werden konnten. Am 7. März 2005 wurde die Wohnung von M. durchsucht. Hierbei stellten die Ermittlungsbeamten einen PC sicher, welcher in früheren Jahren offensichtlich bei der P. F. der H. Universität im Einsatz gewesen war und unter anderem frühere Dateien von Dr. H. enthielt. Auf dem Rechner gespeichert war zu- dem ein E-Mail-Verkehr von M. mit dessen früherer Freundin. Aus diesem ergab sich, dass er in Bereichen agierte, von denen er seiner Freundin trotz laufender Beziehung keine Einzelheiten mitteilen wollte ("ominöse Freunde", "klandestine Bereiche"; vgl. Sachstandsbericht vom 16. April 2007, Bd. 2, Ord- ner 6, Bl. 101, 121 f.). Schließlich fanden sich Disketten, deren Inhalt darauf schließen ließ, dass er bei der "r. " mitwirkte, und ein Text, der seinem In- halt nach mit hoher Wahrscheinlichkeit der "mg" zuzurechnen war (Sach- standsbericht vom 16. April 2007, Bd. 2.4, Ordner 6, Bl. 101, 127). Weitere Ermittlungen ergaben im Februar 2007, dass der frühere Mitbe- schuldigte Dr. H. vermehrt von einem Internet-Café aus mit dem gesondert verfolgten - und später wegen Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung "mi- litante gruppe" rechtskräftig verurteilten - L. kommunizierte. Hierbei nutzten beide den E-Mail-Account " ", der auf Falschper- sonalien angemeldet war. Die Kommunikation geschah ausschließlich derge- stalt, dass die inhaltlich verschlüsselten Nachrichten als E-Mail-Entwürfe abge- speichert wurden, die der Empfänger las, nachdem er sich in den Account ein- geloggt hatte, und auf die dieser seinerseits mit im Entwurfsordner abgespei- cherten E-Mail-Entwürfen antwortete. 16 - 13 - (2) Bei der zum Zeitpunkt des Beschlusses am 9. Oktober 2006 beste- henden Beweislage hätten die Überwachungsmaßnahmen auch unter Berück- sichtigung des den anordnenden Stellen zustehenden Beurteilungsspielraums nicht gestattet werden dürfen. Die den Ermittlungsakten zu entnehmenden Er- kenntnisse des Bundeskriminalamtes begründeten nicht den für eine Maßnah- me nach § 100a StPO erforderlichen Verdacht, dass sich der Beschwerdefüh- rer wegen einer Tat nach den §§ 129 ff. StGB oder einer sonstigen Katalogtat strafbar gemacht hatte. Zwar war genügend wahrscheinlich, dass es sich bei der "militante gruppe" um eine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB handelte. Jedoch boten die Ermittlungsergebnisse keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich an ihr als Mitglied beteiligt, sie unter- stützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer geworben hätte, mithin eine nach den § 129 StGB strafbare Handlung begangen haben könnte. (a) Es bestanden keine Verdachtsmomente, die losgelöst von den Ver- bindungen des Beschwerdeführers zu den früheren Mitbeschuldigten Dr. B. , Dr. H. und M. auf eine Verbindung zur "militante gruppe" hindeuteten. Dass gegen den Beschwerdeführer im Jahr 1992 wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, weil dieser Plakate der "nolympia"-Bewegung an Litfaßsäulen geklebt hatte, ließ nicht ein- mal Spekulationen hinsichtlich seiner Bereitschaft zum "militanten" Widerstand zu. Dies gilt umso mehr, als sich der Akte keinerlei Einzelheiten zu dem dama- ligen Ermittlungsverfahren und dessen Ausgang entnehmen lassen. Auch die Erkenntnisse zu den in den Jahren 2001 bis 2003 zwischen dem Beschwerdeführer und den früheren Beschuldigten F. und Ha. geführten Telefonaten waren nicht geeignet, auf dessen Mitgliedschaft in 17 18 19 - 14 - der "militante gruppe" oder eine sonstige nach § 129 StGB strafbare Handlung zu schließen. Der Senat hat bereits mit Beschlüssen vom 11. März 2010 (StB 15/09; StB 16/09 = NStZ 2010, 711) mangels seinerzeit bestehenden An- fangsverdachts die Rechtswidrigkeit der gegen die früheren Beschuldigten F. und Ha. gerichteten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen fest- gestellt. Der bei Erlass des Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesge- richtshofs vom 9. Oktober 2006 bestehende Ermittlungsstand gibt keinen An- lass, die Verdachtslage bezogen auf diesen Zeitpunkt anders zu beurteilen. Eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und der "militante gruppe" ergab sich schließlich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer am 7. Juni 2005 veröffentlichten Artikel " ". Soweit der Be- schwerdeführer dort über einen Anschlag aus dem Jahr 1972 berichtet hatte, geschah dies ausschließlich vor dem Hintergrund, dass das Attentat auf dem Berliner Kongress, den der Text zum eigentlichen Gegenstand hatte, themati- siert worden war. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf die dort diskutierten Inhalte Einfluss gehabt hatte. Dass die "militante gruppe" eini- ge Monate zuvor den Anschlag ebenfalls in einem Text erwähnt hatte, lässt vor diesem Hintergrund keine Rückschlüsse auf das Verhältnis von dem Be- schwerdeführer zur "militante gruppe" zu. (b) Die Bekanntschaft des Beschwerdeführers zu dem früheren Mitbe- schuldigten Dr. B. ist nicht geeignet, die Annahme zu stützen, der Be- schwerdeführer sei Mitglied der "militante gruppe" gewesen oder habe diese zumindest unterstützt. Denn ein gegen Dr. B. gerichteter Anfangsverdacht ist ebenfalls nicht durch Tatsachen belegt. 20 21 - 15 - Der Senat vermag nicht der Einschätzung zu folgen, die Analyse des Ar- tikels " " anhand zahlreicher der Vereinigung zuzuordnender Texte sei - wenn auch nur in Zusammenschau mit weiteren Beweismitteln - geeignet, eine straf- rechtlich relevante Verbindung zwischen Dr. B. und der "militante gruppe" zu belegen. Die im Auswertungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 14. August 2006 dargestellten sprachlichen Übereinstimmungen beziehen sich zum Teil auf allgemeingebräuchliche Begriffe (etwa "drakonisch", "Bezugsrahmen", "poli- tische Praxis") und sind insoweit ohne jegliche Aussagekraft. Daneben handelt es sich zu einem erheblichen Teil um sozial- und politikwissenschaftliches Fachvokabular (etwa "Diffusität", "Reproduktion", "marxistisch-leninistisch"). Auch beschränkt auf das Gebiet Berlin und den Kreis politisch links- eingestellter Personen ergab sich ein derart großer in Betracht kommender Personenkreis, dem die durch das Bundeskriminalamt herauskristallisierten Begriffe bekannt gewesen sein dürfte, dass ein Bezug der "militante gruppe" zu Dr. B. höchst spekulativ war. Dies gilt auch hinsichtlich des Begriffs der "Propaganda der Tat", der ein anarchistisches Konzept des Widerstands be- schreibt und dessen Kenntnis in der linksextremen Szene schon deshalb nicht ungewöhnlich erscheint. Vor dem Hintergrund, dass der Artikel von Dr. B. zeitlich vor den Texten der "militante gruppe" veröffentlicht wurde und sich die- se Schreiben ebenso an seinen Artikel bewusst angelehnt haben könnten, folgt aus den vom Bundeskriminalamt herangezogenen Übereinstimmungen allen- falls ein schwaches Indiz. Die Annahme, dem Artikel von Dr. B. sei ein un- gewöhnlich militärischer Sprachstil zu eigen, ist nicht nachvollziehbar. Daher sieht der Senat insgesamt keinen Anlass, für die vorliegende Textanalyse von seinen in der Vergangenheit wiederholt geäußerten Bedenken gegen den Be- weiswert entsprechender Textvergleiche abzurücken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 - StB 12, 13 und 47/07, juris Rn. 33; vom 11. März 22 - 16 - 2010 - StB 16/09 = NStZ 2010, 711, 712). Dabei sieht er sich auch durch das Behördengutachten des Bundeskriminalamtes vom 26. April 2007 (Band 6 Ordner 19, Bl. 18 ff.) bestätigt, welches auf der Grundlage einer linguistischen Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt ist, zwischen dem Artikel des früheren Mitbeschuldigten Dr. B. und dem Vergleichstext der "militante gruppe" lie- ßen sich zwar keine unvereinbaren Befunde entnehmen, ebenso wenig aber auch aussagekräftige Übereinstimmungen und damit insgesamt keine Auto- renidentität feststellen; der Senat verkennt dabei nicht, dass sich die Unter- suchung insoweit auf die Auswertung eines einzigen Textes der "militante gruppe" beschränkte. Dass Dr. B. vollständig unter das Personenraster eines Mitglieds der "militante gruppe" fiel, welches das Bundeskriminalamt unter Auswertung der der Vereinigung zuzurechnenden Texte erstellt hatte, war ebenfalls ohne trag- fähige Aussagekraft für den Tatverdacht. Die im Auswertungsbericht aufgezeig- ten Kriterien sind zu einem Großteil allgemein gehalten (etwa "Zugriffsmöglich- keiten auf umfangreiche politische/kommunistische und historische Litera- tur/Archive", "Zugriffsmöglichkeit auf umfangreiche Tagespresse", "Möglichkeit, verdeckt ohne großen Aufwand an diesen Texten zu arbeiten", "ohne/bzw. na- hezu keine polizeilichen Erkenntnisse aus den letzten zehn Jahren", "starke Berlin-Fixierung") und auf einen nicht unerheblichen Teil Berliner Bürger an- wendbar. Die im Auswertungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 14. August 2006 vorgenommene Negativabgrenzung, wonach es sich bei Dr. B. dem ermittelten Personenprofil entsprechend in Abgrenzung zu anderen linksextre- men Gruppen weder um einen "klassischen Autonomen" noch um einen "klassischen Antiimp" handele, ist zudem nicht durch Tatsachen ausgefüllt. 23 - 17 - Schließlich bot aus den bereits oben zum Beschwerdeführer unter Punkt (a) dargestellten Gründen auch der Umstand, dass gegen Dr. B. im Jahr 1992 ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung geführt worden war, kein aussagekräftiges Indiz für die Annahme, dass dieser Mitglied der "militante gruppe" war oder sich in anderer Weise gemäß § 129 StGB strafbar gemacht hatte. (c) Auch gegen den früheren Mitbeschuldigten Dr. H. war zunächst kein tatsachengestützter Verdacht dahin begründbar, dass dieser sich in der "militante gruppe" mitgliedschaftlich beteiligte, diese unterstützte, für diese um Mitglieder oder Unterstützer warb oder eine sonstige Katalogtat des § 100a StPO aF verwirklicht hatte. Die im Auswertungsbericht des Bundeskriminalam- tes vom 14. August 2006 zusammengetragenen Erkenntnisse beschränkten sich darauf, dass Dr. H. in die linke Szene eingebunden war, er in der Ver- gangenheit mit Dr. B. gemeinsam einen Text zum Thema "Gentrification" veröffentlicht hatte und Kontakt zu dem Beschwerdeführer sowie dem früheren Mitbeschuldigten M. besaß. Dass die Bekanntschaft zu dem Beschwerde- führer und dem früheren Mitbeschuldigten Dr. B. dabei nicht geeignet war, eine tragfähige Verbindung zu der "militante gruppe" herzustellen, folgt aus den vorstehenden Ausführungen. Soweit Erkenntnisse bestanden, dass der frühere Mitbeschuldigte Dr. H. "persönlichen Kontakt zu zahlreichen Führungsper- sonen in der linksextremistischen Szene" hatte und sich an den Vorbereitungen zu den Protesten gegen den im Jahr 2007 geplanten G8-Gipfel beteiligte, ließ sich hieraus ein strafbares Verhalten weder allgemein noch - auch vor dem Hin- tergrund, dass sich die "militante gruppe" zur Begründung ihrer Anschläge zeit- weise verstärkt auf den Weltwirtschaftsgipfel bezog (vgl. Einleitungsverfügung des Generalbundesanwalts vom 7. September 2006, Band 1 Ordner 1, Bl. 57, 59) - in Bezug auf die Tätigkeiten der "militante gruppe" ableiten. Schließlich 24 25 - 18 - folgte entgegen der in der Einleitungsverfügung des Generalbundesanwalts dargelegten Auffassung auch kein belastbares Verdachtsmoment aus der Be- kanntschaft von Dr. H. zu den dort als Gründungsmitgliedern der "militante gruppe" eingestuften Ha. , F. und U. (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. März 2010 - StB 15/09, StB 16/09 = NStZ 2010, 711; StB 17/09). Bei dieser Ausgangslage waren allein die Er- kenntnisse über die Bekanntschaft des früheren Mitbeschuldigten Dr. H. zu dem früheren Mitbeschuldigten M. - ungeachtet des gegen diesen beste- henden Anfangsverdachts (s.u.) - nicht geeignet, einen Tatverdacht auch ge- gen Dr. H. zu begründen. Allerdings änderte sich die Verdachtslage, nachdem die weiteren Ermitt- lungen belegbare Hinweise hinsichtlich der konspirativen Kommunikation mit dem inzwischen rechtskräftig verurteilten L. über den E-Mail-Account " " erbracht hatten (vgl. etwa Vermerk des BKA vom 23. Februar 2007, Band 8 Ordner 22, Bl. 259 ff.; Sachstandsbericht vom 20. September 2007, Band 2 Ordner 5, Bl. 238, 260 ff.). Der Senat kann offen- lassen, ob das Verhalten von Dr. H. zu diesem Zeitpunkt bereits ausrei- chend auf eine Mitgliedschaft in der "militante gruppe" hindeutete. Im Hinblick auf die - gegenüber den in § 112 Abs. 1, § 203 StPO vorausgesetzten Ver- dachtsstufen - geringeren Anforderungen an den Anfangsverdacht trug das Verhalten von Dr. H. jedenfalls die Annahme, dass er durch eine mögliche Mitarbeit an der Zeitschrift "r. " und deren Veröffentlichungen von Texten der "militante gruppe" diese Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 1 StGB un- terstützt haben könnte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - StB 34/07, StV 2008, 84) und insoweit die Voraussetzungen der Katalogtat des § 100a Satz 1 Nr. 1 Buchst. c StPO aF erfüllt waren. Der Schluss auf eine mög- liche Mitarbeit bei der Zeitschrift "r. " wurde dabei durch die Erkenntnisse 26 - 19 - zur Verbindung zwischen dem früheren Mitbeschuldigten Dr. H. und dem früheren Mitbeschuldigten M. getragen (zu dem gegen diesen bestehenden Tatverdacht s.u.; zu den Treffen zwischen M. und Dr. H. in dem hier re- levanten Zeitraum vgl. etwa TKÜ-Auswertebericht vom 3. Januar 2007, Band 8 Ordner 21, Bl. 103, 109; Sachstandsbericht vom 20. September 2007, Band 2 Ordner 5, Bl. 238, 258 ff.). (d) Der frühere Mitbeschuldigte M. war auf Grundlage des im Som- mer 2006 bestehenden Erkenntnisstands der Ermittlungsbehörden verdächtig, die "militante gruppe" bei der Verfolgung ihrer Ziele im Sinne von § 129 Abs. 1 StGB zumindest unterstützt zu haben. Entgegen der in der Einleitungsverfü- gung des Generalbundesanwalts vom 7. September 2006 niedergelegten Auf- fassung waren die Kontakte von M. zu dem dort als Mitglied der "militante gruppe" eingestuften Be. zwar ohne Beweiskraft. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 11. März 2010 (StB 45/09) die Rechtswidrigkeit der gegen Be. ergriffenen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen festgestellt; die aus dem hiesigen Verfahren zusammengetragenen Erkenntnisse der Ermitt- lungsbehörden geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Indes be- gründeten die weiteren in der Einleitungsverfügung vom 7. September 2006 dargestellten Gründe, namentlich die Ergebnisse, welche die in einem geson- derten Verfahren durchgeführten Durchsuchungen am 3. und 7. März 2005 er- bracht hatten (vgl. hierzu Sachstandsbericht vom 16. April 2007, Band 2 Ord- ner 6, Bl. 101, 121 f., 125 ff.), den Verdacht, dass der frühere Mitbeschuldigte M. die "militante gruppe" jedenfalls durch Veröffentlichung von deren Tex- ten in der Zeitschrift "r. " unterstützt hatte. (e) Auch in einer Gesamtschau vermögen die dargestellten Umstände einen konkreten Tatverdacht der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der 27 28 - 20 - "militante gruppe" oder deren Unterstützung gegen diesen nicht zu begründen. Entsprechendes gilt für die früheren Mitbeschuldigten Dr. B. und - bezogen auf den Zeitpunkt der ersten richterlichen Anordnung der Telekommunikations- überwachung - Dr. H. . Deren Bekanntschaft zu dem früheren Mitbeschuldig- ten M. rechtfertigt keine andere Beurteilung, da besondere Auffälligkeiten insoweit nicht bestanden. Soweit in dem Auswertungsbericht des Bundeskrimi- nalamts vom 14. August 2006 auch W. dem "Personenge- flecht" um die früheren Mitbeschuldigten zugeordnet wurde, sind schon im Hin- blick darauf, dass der Generalbundesanwalt gegen diesen kein Ermittlungsver- fahren eingeleitet hat, weitere Ausführungen nicht veranlasst. bb) Die im Laufe der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse, wie sie etwa in den Sachstandsberichten des Bundeskriminalamts niedergelegt sind, sind mit Blick auf eine mögliche Begehung von Straftaten nicht von derart er- heblichem Belang, dass sie einen ausreichenden Tatverdacht gegen den Be- schwerdeführer begründen könnten; deshalb sind auch alle späteren Anord- nungen der Telekommunikationsüberwachung rechtswidrig, soweit sie sich ge- gen den Beschwerdeführer (Beschlüsse vom 5. Januar 2007, vom 15. Februar 2007, vom 7. März 2007 sowie vom 5. Juni 2007) bzw. auf den ihm zugeordne- ten Anschluss bezogen (Beschluss vom 2. März 2007). Der Er- örterung bedarf nur Folgendes: (1) Die hinsichtlich des früheren Mitbeschuldigten Dr. H. ab Februar 2007 gewonnenen Erkenntnisse vermögen auch in einer Gesamtschau mit den oben dargestellten Umständen keine ausreichende Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt begründen. Allein der Umstand, dass sich beide kannten, besagte nichts über die Einbindung des Beschwerdeführers in die "militante gruppe" oder deren Unterstützung durch ihn. Insbesondere hat- 29 30 - 21 - ten die Ermittlungen insoweit keine sonstigen Auffälligkeiten erbracht, die eine andere Beurteilung stützten. Dies gilt auch trotz des Umstandes, dass im No- vember 2006 ein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. H. beobachtet worden war, bei dem beide mutmaßlich in dem Bestreben, ein Ab- hören des Gesprächs über ihre Mobiltelefone zu unterbinden, diese ausge- schaltet hatten (vgl. etwa TKÜ-Auswertungsbericht des Bundeskriminalamts vom 3. Januar 2007, Band 8 Ordner 21, Bl. 135, 144). (2) Der Senat muss nicht darüber entscheiden, ob die aufgrund der Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2007 ge- wonnenen Erkenntnisse, insbesondere hinsichtlich seiner Einbindung in die sogenannte "Dienstagsgruppe" (vgl. Vermerk des Bundeskriminalamts vom 19. Juni 2008, Band 5 Ordner 18.15 (II), Bl. 551.23 ff., sowie die Einstellungs- verfügung des Generalbundesanwalts vom 23. Juni 2009, Band 2 Ordner 3, Bl. 186, 192), die Anordnung nach § 100a StPO und die Annahme der Mitglied- schaft in der "militante Gruppe" hätten stützen können. Diese Erkenntnisse la- gen den Ermittlungsbehörden erst nach Erlass der hier angegriffenen Be- schlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vor; den in der rechtswidrigen Anordnung liegenden Eingriff konnten sie nicht nachträglich rechtfertigen. b) Die obigen Ausführungen gelten für die Anordnungen der längerfristi- gen Observation (§ 163f StPO) des Beschwerdeführers und dessen Über- wachung mittels technischer Mittel (§ 100f StPO aF) entsprechend. Auch inso- weit fehlte es an einem die Maßnahmen rechtfertigenden Verdacht; denn zu- reichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass er eine Straftat von erhebli- cher Bedeutung begangen hatte, lagen nicht vor. 31 32 - 22 - 2. Soweit der Beschwerdeführer von der gegen die früheren Mitbeschul- digten Dr. B. , Dr. H. und M. gerichteten Überwachung der Telekom- munikation mittelbar betroffen war, gilt auf Grundlage der Ausführungen unter 1. a) aa): a) Die gegen den früheren Mitbeschuldigten Dr. B. angeordneten Maßnahmen erweisen sich mangels eines gegen diesen tatsachengestützten Anfangsverdachts als rechtswidrig. Ebenso wie hinsichtlich des Beschwerde- führers trat in der gegen Dr. B. bestehenden Verdachtslage keine Änderung dadurch ein, dass sich im Zuge der Ermittlungen - gemessen an dem von § 100a Abs. 1 StPO vorausgesetzten Anfangsverdacht - ausreichende Hinwei- se auf ein gemäß § 129 Abs. 1 StGB strafbares Verhalten des früheren Mitbe- schuldigten Dr. H. ergeben hatten. Das hat auf den Antrag des von diesen Maßnahmen nur mittelbar betroffenen Beschwerdeführers die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit zur Folge (§ 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 7 Satz 2 StPO). b) Soweit sich die Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesge- richtshofs auf die Überwachung der Telekommunikation des früheren Mitbe- schuldigten M. bezogen, erweisen sie sich als rechtmäßig. Da bereits der konkrete Verdacht des Unterstützens der kriminellen Vereinigung "militante gruppe" (§ 129 Abs. 1 StGB) die Telekommunikationsüberwachung rechtfertig- te (§ 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d StPO), kann der Senat offen lassen, ob ein Anfangsverdacht auch im Hinblick auf eine Mitgliedschaft in der Vereinigung begründet war. 33 34 35 - 23 - Dies gilt auch für die ab dem 7. März 2007 gegen den früheren Mitbe- schuldigten Dr. H. ergangenen Anordnungen. Die vor diesem Zeitpunkt lie- genden Beschlüsse waren hingegen mangels ausreichenden Tatverdachts rechtswidrig. Dass sich dieser im Februar 2007 ergeben hatte, lässt die Rechtswidrigkeit der zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Überwachungen der Telekommunikation unberührt, weil diese nach wie vor ihre Grundlage in der rechtswidrigen Anordnung vom 5. Januar 2007 hatten. c) Soweit der Beschwerdeführer mittelbar von den rechtmäßig gegen die früheren Beschuldigten M. und Dr. H. angeordneten Telekommunikati- onsmaßnahmen betroffen war, ist auch die Art und Weise ihres Vollzugs nicht zu beanstanden. Die auf den Antrag des Beschwerdeführers nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO veranlasste Überprüfung der Maßnahmen hat kein fehlerhaftes Verhalten der Ermittlungsbehörden erbracht. Auch der Beschwerdeführer hat insoweit - insbesondere auch im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Löschungspflicht nach § 100a Abs. 4 Satz 3 StPO - keine Tatsachen vorge- bracht. 36 37 - 24 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4, § 473a Satz 2 StPO. Angesichts des nicht vollständigen Erfolgs des Rechtsmittels ist die Kostenver- teilung angemessen (vgl. hierzu BR-Drucks. 178/09, S. 65; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 473a Rn. 2). Becker Gericke Tiemann 38