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Beschluss

1 StR 63/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof sind unbegründet und werden verworfen. • Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit kann auch auf eine Vielzahl wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen abgestellt werden; eine fehlerhafte Annahme zur Fälligkeit einzelner Steuerzahlungen berührt das Ergebnis nicht, wenn andere Beweisanzeichen den Zahlungsunfähigkeitsbefund tragen. • Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Revisionen verworfen – Zahlungsunfähigkeit trotz einzelner Bewertungsfehler festgestellt • Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof sind unbegründet und werden verworfen. • Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit kann auch auf eine Vielzahl wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen abgestellt werden; eine fehlerhafte Annahme zur Fälligkeit einzelner Steuerzahlungen berührt das Ergebnis nicht, wenn andere Beweisanzeichen den Zahlungsunfähigkeitsbefund tragen. • Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Angeklagten rügten im Revisionsverfahren gegen ein Urteil des Landgerichts Hof vom 25. September 2015 Fehler in der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der von ihnen betriebenen Gesellschaft zum Stichtag 31. Oktober 2009. Insbesondere beanstandeten sie die vom Landgericht angewandte betriebswirtschaftliche Methode und die Annahme zur Fälligkeit der Lohnsteuerabführung. Das Landgericht hatte aufgrund zahlreicher wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen Zahlungsunfähigkeit festgestellt. Die Angeklagten suchten mit der Revision die Korrektur dieses Feststellungsbefunds und damit eine Abänderung des Urteils. • Die Revisionen sind unbegründet; die Verwerfungsentscheidung beruht auf § 349 Abs. 2 StPO, wonach das Rechtsmittel in der Sache als unbegründet zurückgewiesen wird. • Bei Prüfung der Feststellungen kommt es nicht auf die alleinige Richtigkeit der betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethode an. Entscheidend sind die Stützungstatsachen: Das Landgericht hat eine Vielzahl wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen dargelegt, die zusammen den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zum Stichtag belegen. • Ein festgestellter Irrtum des Landgerichts bezüglich der Fälligkeit der Lohnsteuerabführung ändert an der Gesamtwürdigung nichts, weil die übrigen Beweisanzeichen für sich genommen bereits hinreichend aussagekräftig sind und den Zahlungsunfähigkeitsbefund tragen. • Der Senat bestätigt damit, dass formale Fehler in Teilannahmen nicht zur Aufhebung der Entscheidung führen, wenn die Gesamtbeweiswürdigung tragfähig bleibt. • Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen; damit erfolgt auch eine prozesskostenrechtliche Tragung durch die unterlegenen Revisionäre. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen der Angeklagten als unbegründet. Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zum 31.10.2009 durch das Landgericht Hof bleibt aufgrund umfassender wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen bestehen, selbst wenn in Einzelfragen (z. B. Fälligkeit der Lohnsteuerabführung) ein Fehler vorlag. Die Verwerfung erfolgt nach § 349 Abs. 2 StPO. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Damit bleibt das Urteil des Landgerichts in der Sache insgesamt bestehen.