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Leitsatz

I ZB 1/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:090816BIZB1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:090816BIZB1.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 1/15 vom 9. August 2016 in der Schiedsgerichtssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1040 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2; § 1059 Abs. 3 Satz 1 und 2; § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 a) Der Erlass eines Endschiedsspruchs lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) nicht entfallen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - III ZB 37/12, SchiedsVZ 2013, 333 f.; Beschluss vom 30. April 2014 - III ZB 37/12, SchiedsVZ 2014, 200 Rn. 4 bis 8). b) Gegen den Endschiedsspruch kann der Antrag auf gerichtliche Aufhebung (§ 1059 ZPO) gestellt werden, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO verneint hat. Sofern die Parteien nichts ande- res vereinbart haben, muss der Aufhebungsantrag nach § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt in entspre- chender Anwendung von § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts empfangen hat. c) Die Frage nach der Erforderlichkeit der Durchführung eines der Schiedsklage vorgeschalte- ten Streitbeilegungsverfahrens ist nicht im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu beantworten, weil sie nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sondern die Zulässigkeit der Schiedsklage betrifft. d) Haben die Parteien eines Vertrages eine Schiedsklausel vereinbart, wonach alle Rechts- streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag durch ein Schiedsgericht ent- schieden werden sollen, führt nach § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unwirksamkeit oder Be- endigung des Vertrages im Zweifel nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der darin ent- haltenen Schiedsvereinbarung und ist das Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkei- ten über die Gültigkeit und das Bestehen des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Be- endigung des Vertrags bestehenden Ansprüche zuständig. BGH, Beschluss vom 9. August 2016 - I ZB 1/15 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge- richts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom 4. Dezember 2014 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Gegenstandswert: 180.000 €. Gründe: I. Der Antragsgegner ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH. Der Antragsteller ist Verwalter im Insolvenz- verfahren über das Vermögen ihrer Tochtergesellschaft A. G. GmbH. Der Antragsgegner hat gegen den Antragsteller eine Schiedsklage er- hoben. Die Parteien streiten über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Die A. -Gruppe hatte mit einem "Share Purchase Agreement" (SPA) vom 18. August 2004 das "Consumer Imaging Business" (CI Business) von der A. -Ge. -Gruppe übernommen. Innerhalb der A. -Gruppe waren die A. GmbH für die Produktion und die A. G. GmbH für den Vertrieb in Deutschland zuständig. Die A. GmbH schloss mit der A. G. GmbH als "CI Partner" unter Beteiligung weiterer Parteien am 1./2. November 2004 ein "Sales Processing and Servicing Agree- ment" (SPSA). Nach Art. 9.07 SPSA sollen alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung in Einklang mit Art. 9.09 SPA entschieden werden. Art. 9.09 Buchst. c SPA enthält folgende Schiedsklausel: 1 2 - 3 - Die Parteien verständigen sich unwiderruflich darauf, dass Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen entstehen und die nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Art. 9.09 einvernehmlich gelöst wurden, abschließend durch ein Schiedsgericht in Frankfurt von drei Schieds- richtern entschieden werden […]. Art. 7.05 SPSA regelt die Beendigung der Vereinbarung wie folgt: Diese Vereinbarung soll automatisch enden mit Wirkung für alle Parteien, wenn ein CI Partner […] oder ein Lieferant zahlungsunfähig wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich eines CI Partners […] oder ei- nes Lieferanten gestellt wurde. Die A. GmbH, ein "CI Partner", beantragte am 26. Mai 2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss vom 1. August 2005 eröffnete das Amtsgericht Köln das eigenverwaltete Insolvenz- verfahren unter Bestellung des Antragsgegners zum Sachwalter. Mit Beschluss vom 2. Januar 2006 leitete das Amtsgericht Köln das Verfahren in das reguläre Insolvenzverfahren unter Bestellung des Antragsgegners zum Insolvenzverwal- ter über. Der Antragsteller wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 22. Dezember 2005 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. G. GmbH bestellt. Ende des Jahres 2012 hat der Antragsgegner gegen den Antragsteller eine Schiedsklage erhoben, mit der er ihn aus abgetretenem Recht auf Aus- kunft über eingezogene Forderungen und auf Auskehrung der sich aus der Auskunft ergebenden Beträge in Anspruch nimmt. Außerdem beansprucht er aus eigenem Recht die Erstattung von Auslagen. Der Antragsteller hat die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Das Schiedsgericht hat sich durch Zwischenentscheid für zuständig erklärt. Der Antragsteller hat beim Oberlandesgericht die Aufhebung des Zwischenent- scheids und die Feststellung seiner Unwirksamkeit beantragt. Das Oberlandes- gericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe- schwerde des Antragstellers. 3 4 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag betreffend die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040 ZPO), findet gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet. Das Schiedsgericht hat, wie das Oberlandesgericht zu- treffend angenommen hat, seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Schiedsklage mit Recht bejaht. 1. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht ohne Erfolg geltend, der An- trag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Zwischenentscheid des Schieds- gerichts sei dadurch unzulässig geworden, dass das Schiedsgericht am 22. Ja- nuar 2015 einen Teilschiedsspruch über den Auskunftsanspruch und am 23. März 2016 den Endschiedsspruch erlassen habe. a) Die erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragene Tatsache, dass das Schiedsgericht während der Anhängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung einen Teilschiedsspruch und einen Endschiedsspruch erlassen hat, kann allerdings im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO nur die vom Beschwerdegericht festge- stellten Tatsachen unterliegen. Neuer Tatsachenvortrag zu Prozessvorausset- zungen ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu berücksichtigen, weil Prozess- voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen sind (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 40/03, BGHZ 156, 165, 167 f. mwN). Das Vorbrin- gen der Rechtsbeschwerdeerwiderung betrifft eine von Amts wegen zu prüfen- de Prozessvoraussetzung, nämlich die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit beja- 6 7 8 - 5 - henden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts mit dem Erlass des Teil- schiedsspruchs oder des Endschiedsspruchs entfallen ist, weil die Unzustän- digkeit des Schiedsgerichts aufgrund unwirksamer Schiedsvereinbarung dann im Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO) oder Voll- streckbarerklärung (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO) des Schiedsspruchs zu prüfen ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage für den Erlass des Endschieds- spruch bislang bejaht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - III ZB 37/12, SchiedsVZ 2013, 333 f.; Beschluss vom 30. April 2014 - III ZB 37/12, SchiedsVZ 2014, 200 Rn. 4 bis 8; Beschluss vom 5. November 2015 - I ZB 5/15, juris Rn. 7; vgl. auch Beschluss vom 3. März 2016 - I ZB 2/15, WM 2016, 1047 Rn. 80) und für den Erlass eines Teilschiedsspruchs verneint (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2014 - III ZB 89/13, SchiedsVZ 2014, 254 Rn. 6). b) Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entschei- dung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts entfällt jedoch weder mit dem Erlass des Teilschiedsspruchs noch mit dem Erlass eines Endschiedsspruchs. An der abweichenden Auffas- sung des ehemals für die Rechtsstreitigkeiten über Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche zuständigen III. Zivilsenats, der sich der für diese Rechtsstrei- tigkeiten nunmehr zuständige I. Zivilsenat zunächst angeschlossen hat, wird nicht festgehalten. Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie und das Inte- resse der Beteiligten, die auf das Verfahren über den Zwischenentscheid auf- gewandten Kosten und Mühen nicht weitgehend zu entwerten, hat nach Ansicht des erkennenden Senats größeres Gewicht als die gegen eine Fortführung des Verfahrens nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestehenden Bedenken (vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 1040 Rn. 12; Pörnbacher/Gebert, SchiedsVZ 2014, 202; Griebel, IPRax 2015, 324, 325; aA noch BGH, SchiedsVZ 2013, 333 f.). Zwischen der früheren Entscheidung des Schiedsgerichts in der Hauptsache und der späteren Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts im Zwischen- 9 - 6 - streit über die Zuständigkeit kommt es zwar zu einem Konflikt, wenn das Schiedsgericht in der Hauptsache über die Schiedsklage entschieden hat und das Rechtsbeschwerdegericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Verfah- ren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO verneint. Dieser Konflikt kann jedoch dadurch aufgelöst werden, dass der Endschiedsspruch auf einen entsprechen- den Antrag einer Partei nach § 1059 Abs. 1 und 2 ZPO vom Oberlandesgericht aufgehoben wird (vgl. MünchKomm.ZPO/Münch, 4. Aufl., § 1032 ZPO Rn. 28; aA [Nichtigkeit des Schiedsspruchs] Voit in Musielak/Voit aaO § 1040 Rn. 14; jeweils mwN auch zur Gegenansicht). Die in § 1059 Abs. 3 ZPO enthaltene Re- gelung wird dadurch nicht unterlaufen (aA noch BGH, SchiedsVZ 2013, 333, 334). Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss der Aufhe- bungsantrag nach § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO innerhalb einer Frist von drei Mo- naten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt in entsprechender An- wendung von § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts empfangen hat. 2. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die A. GmbH und die A. G. GmbH eine wirksame Schieds- vereinbarung (§ 1029 ZPO) geschlossen haben. Sie haben mit der Vereinba- rung in Art. 9.07 SPSA, dass alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Verbindung mit dem SPSA in Einklang mit Art. 9.09 SPA entschieden werden sollen, die in Art. 9.09 SPA enthaltene Schiedsklausel in das SPSA einbezogen. Das Ober- landesgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Parteien als Insol- venzverwalter über die Vermögen der A. GmbH und der A. G. GmbH an diese Schiedsvereinbarung gebunden sind, soweit mit der Schiedsklage - wie im Streitfall - vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden. Da die Schiedsvereinbarung weder ein gegenseitiger Vertrag im Sinne von § 103 InsO noch ein Auftrag im Sinne von § 115 InsO ist, kann der Verwal- ter weder die Erfüllung ablehnen noch erlischt die Schiedsvereinbarung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 10 - 7 - - IX ZR 49/12, WM 2013, 1514 Rn. 8 mwN). Das Oberlandesgericht ist ferner davon ausgegangen, die von dem Antragsgegner gegen den Antragsteller mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem und eige- nem Recht beträfen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem SPSA und würden insoweit von der Schiedsvereinbarung umfasst. Auch diese Beur- teilung wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 3. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass die Frage, ob die Schiedsklage nach Art. 9.09 SPA erhoben werden durfte, obwohl sich die Parteien nicht zuvor um eine einvernehmliche Lösung der Streitigkeit be- müht hatten, nicht im Verfahren zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 3 ZPO zu beantworten ist. Nach Art. 9.09 Buchst. c SPA sind Streitigkeiten, die aus oder im Zu- sammenhang mit diesem Übereinkommen entstehen und die nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Art. 9.09 einvernehmlich gelöst wurden, abschlie- ßend durch ein Schiedsgericht in Frankfurt von drei Schiedsrichtern zu ent- scheiden. In Art. 9.09 Buchst. a und b SPA ist das dem Schiedsverfahren vor- zuschaltende Verfahren der einvernehmlichen Streitbeilegung geregelt. Das Schiedsgericht hat sich in seinem Zwischenentscheid mit der Frage auseinan- dergesetzt, ob die Schiedsklage danach erst nach der vergeblichen Durchfüh- rung dieses Vorschaltverfahrens erhoben werden durfte. Es hat diese Frage mit der Begründung verneint, die Regelung des Art. 9.09 Buchst. a und b SPA er- fasse schon nach ihrem Wortlaut keine Streitigkeiten zwischen Gesellschaften der A. -Gruppe. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Frage nach der Erforderlichkeit der Durchführung eines der Schiedsklage vorgeschalteten Streitbeilegungsverfahrens nicht im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu beantworten 11 12 13 - 8 - ist, weil sie nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sondern die Zulässig- keit der Schiedsklage betrifft. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg gel- tend, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts wäre von vornherein nicht gege- ben, wenn zunächst das vertraglich vereinbarte Vorschaltverfahren durchge- führt werden müsste. Selbst wenn der Erhebung der Schiedsklage ein Vorver- fahren vorausgehen müsste und die Erhebung der Schiedsklage ohne Durch- führung des Vorverfahrens unzulässig wäre, änderte dies nichts an der Zustän- digkeit des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die Schiedsklage. Die Zu- lässigkeit der Klageerhebung ist keine Voraussetzung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts. 4. Das Oberlandesgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass die Schiedsvereinbarung nicht mit dem Antrag der A. GmbH vom 26. Mai 2005 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wirkungslos geworden ist. a) Nach Art. 7.05 SPSA soll die Vereinbarung mit Wirkung für alle Partei- en unter anderem dann automatisch enden, wenn ein Antrag auf Eröffnung ei- nes Insolvenzverfahrens hinsichtlich eines "CI Partners" gestellt wurde. Die A. GmbH, ein "CI Partner", hat am 26. Mai 2005 die Eröffnung des In- solvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. b) Es kann offenbleiben, ob die Bestimmung des Art. 7.05 SPSA, wo- nach die Vereinbarung unter der auflösenden Bedingung eines Insolvenzan- trags steht, unwirksam im Sinne von § 119 InsO ist, weil sie im Voraus das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO ausschließt (zu insolvenz- abhängigen Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 169/11, BGHZ 195, 348 Rn. 8 bis 21). Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenom- men, die Bestimmung des Art. 7.05 SPSA führe - auch wenn sie wirksam sei - nicht dazu, dass die Schiedsklausel in Art. 9.07 SPSA in Verbindung mit 14 15 16 - 9 - Art. 9.09 SPA mit dem Antrag der A. GmbH vom 26. Mai 2005 auf Er- öffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wirkungslos geworden ist. aa) Die Schiedsklausel in Art. 9.07 SPSA in Verbindung mit Art. 9.09 SPA ist zwar Teil der Vereinbarung, die nach der Bestimmung des Art. 7.05 SPSA - ihre Wirksamkeit unterstellt - mit dem Antrag der A. GmbH vom 26. Mai 2005 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch geendet hat. Eine Schiedsklausel - also eine im Hauptvertrag enthaltene Schiedsvereinba- rung - ist jedoch nach § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO als eine von den übrigen Ver- tragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Das gilt auch für die Prüfung ihres Bestehens und ihrer Gültigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1977 - III ZR 144/76, BGHZ 69, 260, 263 f.; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 83/13, BGHZ 202, 168 Rn. 18). Danach kann allein aus dem Umstand, dass die übrigen Vertragsbestimmungen wirkungslos geworden sind, nicht darauf geschlossen werden, dass auch die Schiedsklausel wirkungs- los geworden ist. Vielmehr ist, wie das Oberlandesgericht mit Recht angenom- men hat, anhand von Wortlaut und Zweck der Schiedsvereinbarung sowie der Interessenlage der Parteien zu entscheiden, ob mit der Beendigung der übrigen Vertragsbestimmungen auch die Schiedsklausel entfallen sollte. Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine Schiedsvereinbarung, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, bedeutet, das Schiedsgericht solle auch über die Frage der Gültigkeit und des Bestehens des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche ent- scheiden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1970 - VII ZR 68/68, BGHZ 53, 315, 319 bis 323; BGHZ 69, 260, 263 f.; vgl. auch Schwab/Walter, Schiedsgerichts- barkeit, 7. Aufl., Kap. 4 Rn. 17). In einem solchen Fall führt die Unwirksamkeit oder Beendigung des Hauptvertrages nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung. 17 - 10 - bb) Nach dem Wortlaut von Art. 9.07 SPSA in Verbindung mit Art. 9.09 SPA haben die Parteien hinsichtlich aller Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zu- sammenhang mit der Vereinbarung die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart. Das Oberlandesgericht hat angenommen, diese uneingeschränkte Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit könne nur so verstanden wer- den, dass die Parteien auch Streitigkeiten über die Folgen der Beendigung der Vereinbarung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterstellen wollten. Der Zweck der Schiedsvereinbarung spreche gleichfalls dafür, dass sie von der Re- gelung in Art. 7.05 SPSA unberührt bleiben sollte. An einem Streitbeilegungs- mechanismus habe auch bei einer - für den Fall der Insolvenz vereinbarten - Beendigung der Vereinbarung Bedarf bestanden. Diese Beurteilung lässt kei- nen Rechtsfehler erkennen. Die Rechtsbeschwerde rügt vergeblich, das Oberlandesgericht habe sich damit über den eindeutigen Wortlaut des Art. 7.05 SPSA hinweggesetzt, wo- nach diese Vereinbarung mit Wirkung für alle Parteien automatisch ende, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werde. Mit "dieser Vereinbarung" sei das SPSA gemeint, das in Art. 9.07 SPSA ausdrücklich auf die Schiedsvereinbarung in Art. 9.09 SPA Bezug nehme. Dies könne nur be- deuten, dass mit dem Insolvenzfall nicht nur das SPSA, sondern auch die darin in Bezug genommene Schiedsvereinbarung automatisch ende. Die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass das SPSA mit dem Insol- venzantrag der A. GmbH am 25. Mai 2005 automatisch beendet gewe- sen sei. Die Rechtsbeschwerde lässt außer Acht, dass die Schiedsklausel als ei- ne von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu be- handeln ist (vgl. oben Rn. 18). Allein der Umstand, dass die Schiedsvereinba- rung ein Bestandteil des Hauptvertrages ist, führt daher nicht dazu, dass sie das rechtliche Schicksal der übrigen Bestimmungen des Hauptvertrages teilt. 18 19 20 - 11 - Deshalb kann daraus, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, die Vereinbarung habe mit dem Eintritt des Insolvenzfalles automatisch geendet, nicht geschlossen werden, sie seien übereinstimmend davon ausge- gangen, dass Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der beende- ten Vereinbarung nicht mehr wie vereinbart durch ein Schiedsgericht zu ent- scheiden sind. III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ober- landesgerichts auf Kosten des Antragstellers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuwei- sen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.12.2014 - 26 SchH 11/14 - 21