Beschluss
1 StR 334/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verlesung einer nicht vereidigten Diplom‑Psychologin als Urkundsbeweis ohne Beschluss, ohne Angabe des Verlesungsgrundes und ohne Einverständnis der Verfahrensbeteiligten verletzt § 250 StPO.
• Die Voraussetzungen für eine vernehmungsersetzende Verlesung nach § 251 Abs.1 oder § 256 StPO müssen ausdrücklich vorliegen; stillschweigendes Einverständnis ist nur ausnahmsweise denkbar und war hier nicht gegeben.
• Ist die Strafzumessung maßgeblich durch unzulässig verlesene Stellungnahmen beeinflusst, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs, auch wenn der Schuldspruch selbst auf anderen Beweismitteln beruhen kann.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Verlesung nicht vereidigter Psychologenstellungnahme beeinträchtigt Strafzumessung • Die Verlesung einer nicht vereidigten Diplom‑Psychologin als Urkundsbeweis ohne Beschluss, ohne Angabe des Verlesungsgrundes und ohne Einverständnis der Verfahrensbeteiligten verletzt § 250 StPO. • Die Voraussetzungen für eine vernehmungsersetzende Verlesung nach § 251 Abs.1 oder § 256 StPO müssen ausdrücklich vorliegen; stillschweigendes Einverständnis ist nur ausnahmsweise denkbar und war hier nicht gegeben. • Ist die Strafzumessung maßgeblich durch unzulässig verlesene Stellungnahmen beeinflusst, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs, auch wenn der Schuldspruch selbst auf anderen Beweismitteln beruhen kann. Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 17 Fällen und in einem Fall zusätzlich wegen Herstellung kinderpornographischer Aufnahmen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vor der Hauptverhandlung erhielt der Verteidiger eine schriftliche Stellungnahme einer Diplom‑Psychologin, die die Behandlung, Diagnosen und Tatfolgen der Geschädigten darstellte. Das Gericht kündigte an, diese Stellungnahme zur Feststellung der Tatfolgen verlesen zu wollen. In der Hauptverhandlung wurde die Stellungnahme verlesen, ohne dass die Psychologin vernommen, ein Beschluss zur Verlesung gefasst oder der Verlesungsgrund dargelegt worden wäre. Weder Angeklagter noch Verteidiger oder Staatsanwaltschaft erteilten ein ausdrückliches Einverständnis; eine Beanstandung erfolgte nicht. Das Urteil wertete die in der Stellungnahme beschriebenen Tatfolgen als strafschärfend. • Verletzung des § 250 StPO: Die Verlesung der Stellungnahme einer nicht vereidigten Diplom‑Psychologin ohne die formellen Voraussetzungen des § 251 oder § 256 StPO ist unzulässig. • Voraussetzungen der vernehmungsersetzenden Verlesung liegen nicht vor: Es fehlte ein ausdrückliches Einverständnis der Verfahrensbeteiligten; stillschweigendes Einverständnis kommt nur in besonderen Fällen infrage und war hier nicht gegeben. • Die Stellungnahme ist weder ein Zeugnis einer öffentlichen Behörde noch das Gutachten eines allgemein vereidigten Sachverständigen oder Arztes, so dass § 256 Abs.1 StPO nicht greift. • Prozessuale Mängel: Kein Beschluss des Gerichts über die Verlesung und keine Angabe des Verlesungsgrundes; die Psychologin wurde nicht vernommen. • Revisionsrechtliche Prüfung: Die Verfahrensrüge ist zulässig; das Revisionsgericht kann den behaupteten Sachverhalt prüfen. • Auswirkungen auf das Urteil: Zwar stützt sich der Schuldspruch teilweise auf andere gewichtige Beweismittel, insbesondere das umfassende Geständnis des Angeklagten, doch die Strafzumessung wurde nach den Urteilsgründen maßgeblich von den in der verlesenen Stellungnahme enthaltenen Tatfolgen beeinflusst. • Folge: Da die Strafe durch den rechtsfehlerhaften Verfahrensakt geprägt ist, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben und ist im Umfang der Aufhebung neu zu verhandeln. Die Revision des Angeklagten ist im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen teilweise erfolgreich; der Schuldspruch bleibt insoweit unbeeinträchtigt, die Gesamtstrafe jedoch wird aufgehoben, weil die Strafzumessung durch die unzulässig verlesene Stellungnahme beeinflusst wurde. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 250 StPO war begründet, weil die Voraussetzungen für eine vernehmungsersetzende Verlesung (§ 251, § 256 StPO) nicht vorlagen und kein Einverständnis der Beteiligten gegeben war.