Entscheidung
5 StR 313/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:030816B5STR313
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:030816B5STR313.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 313/16 vom 3. August 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Computerbetrugs - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2016 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Fall 3 der Urteilsgründe (Fall 2 der Anklage) aufgeho- ben und das Verfahren insoweit eingestellt; b) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten S. und H. des Computerbetrugs in 82 Fällen schuldig sind; c) im Strafausspruch dahin geändert, dass die jeweils für Fall 3 der Urteilsgründe gegen die Angeklagten verhäng- ten Einzelstrafen entfallen; die jeweiligen Gesamtstrafen bleiben bestehen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staats- kasse zur Last. Die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel haben die Beschwerdeführer zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten des Computerbetrugs in 83 Fällen schuldig gesprochen und sie zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten (S. ) bzw. drei Jahren (H. ) verurteilt. Ihre jeweils mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Rechtsmittel haben lediglich im Um- fang der Beschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie un- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Die Verurteilung der Angeklagten S. und H. im Fall 3 der Urteilsgründe ist aufzuheben und das Verfahren in- soweit einzustellen (§ 206a Abs. 1 StPO). Der Verurteilung steht entgegen, dass die Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 9. März 2016 (auch) diese Tat gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat (Protokoll Bl. 26, vgl. auch UA S. 32). Mit dieser Einstellung entstand ein von Amts wegen zu beach- tendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmli- cher Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO er- forderlich ist (vgl. BGH NStZ 2007, 476). Einen solchen Be- schluss hat das Landgericht jedoch nicht erlassen. Die jeweilige Gesamtfreiheitsstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben; angesichts der verbleibenden 82 Einzelstrafen wird der Senat ausschließen können, dass die Gesamtstrafe bei zutref- fender Beurteilung der Anzahl der vorläufig eingestellten Fälle niedriger ausgefallen wäre. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch jeweils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.“ 1 2 - 4 - Dem tritt der Senat bei. Schneider Dölp Bellay Cirener Feilcke 3