Entscheidung
4 StR 305/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:030816B4STR305
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:030816B4STR305.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 305/16 vom 3. August 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 2016 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. März 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Obgleich § 63 StGB durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unter- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 2016 S. 1610) mit Wirkung zum 1. August 2016 neu gefasst worden ist und diese Neufassung gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO auf den vorliegenden Fall Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 – 3 StR 390/07, NJW 2008, 1173; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 345a Rn. 1; BT-Drucks. 18/7244, S. 41), hat die Unterbringungsanordnung Bestand. Die Neufassung der Anordnungsvoraussetzun- gen von § 63 StGB greift im Wesentlichen die Konkretisierungen auf, die vom Bun- desverfassungsgericht und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den ver- gangenen Jahren vorgenommen worden sind. Es handelt sich damit vorrangig um bestätigende Kodifizierungen (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 42). Das Landgericht hat die der Anordnung der Unterbringung zugrunde liegende Gefährlichkeitsprognose anhand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt und bewertet. Seine dabei angestellten Erwägungen werden auch den Anforderungen des § 63 Satz 2 StGB nF gerecht. Der Senat kann daher ausschließen, dass die Unterbrin- gungsanordnung auf der Nichtanwendung der Neufassung des § 63 StGB beruht. Sost-Scheible Cierniak Mutzbauer RiBGH Bender ist urlaubsbe- dingt abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Sost-Scheible Quentin