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Beschluss

2 StR 195/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Urteilsgründe zur subjektiven Tatseite müssen darlegen, wie wahnhafte Vorstellungen die Tatvorsatz- und Einsichtsfähigkeit beeinflusst haben. • Für die Anordnung einer Unterbringung nach §63 StGB ist eine genaue, einzelfallbezogene Prognose erforderlich; allgemeine statistische Hinweise genügen nicht. • Bei unklarer Feststellung oder unzureichender Prognose ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen lückenhafter Darlegung von Vorsatz- und Prognosefragen bei Unterbringungsanordnung • Die Urteilsgründe zur subjektiven Tatseite müssen darlegen, wie wahnhafte Vorstellungen die Tatvorsatz- und Einsichtsfähigkeit beeinflusst haben. • Für die Anordnung einer Unterbringung nach §63 StGB ist eine genaue, einzelfallbezogene Prognose erforderlich; allgemeine statistische Hinweise genügen nicht. • Bei unklarer Feststellung oder unzureichender Prognose ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Die Angeklagte, an paranoid-halluzinatorischer Schizophrenie leidend, lebte nach der Heirat zurückgezogen. Sie entwickelte Wahnvorstellungen, wonach ihr Ehemann mit einer anderen Frau verheiratet sei und sich Personen gegen sie verschworen hätten. Nach einem Streit und Sachbeschädigungen forderte sie Tabletten zum Suizid. Am nächsten Tag kam es zu Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann und dessen Eltern; die Angeklagte stach dem Ehemann mehrmals in Brust und Rücken und verletzte den Schwiegervater am Oberschenkel. Das Landgericht sprach sie frei wegen Schuldunfähigkeit nach §20 StGB, stellte aber gleichzeitig eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB fest. Die Angeklagte legte Revision mit Sachrüge ein. Der BGH prüfte die Feststellungen zu Vorsatz, Einsichtsfähigkeit und die Prognose für künftige erhebliche rechtswidrige Taten. • Die Revision ist nicht wirksam auf die Maßregelanordnung beschränkt, weil Freispruch und Unterbringung untrennbar von denselben Feststellungen zur Anlasstat abhängen. • Die Urteilsgründe sind lückenhaft hinsichtlich der subjektiven Tatseite: Es fehlt eine nachvollziehbare Darstellung, wie die Wahnvorstellungen die Bildung eines Tötungsvorsatzes und die Einsicht in das Unrecht beeinflusst haben; unklar bleibt auch, ob die Verletzung des Schwiegervaters vorsätzlich oder nur fahrlässig war. • Die Voraussetzungen für eine dauerhafte Unterbringung nach §63 StGB erfordern eine zweifelsfreie Feststellung der (verminderten oder ausschließenden) Schuldfähigkeit infolge einer psychischen Störung und eine umfassende, einzelfallbezogene Prognose höherer Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten. • Die vom Landgericht angeführte allgemeine erhöhte Gewaltneigung bei Wahnkranken und das Fehlen von Krankheitseinsicht genügen nicht für die erforderliche Prognose; es ist die konkrete Situation zur Tatzeit, das Vorleben und das Verhalten vor und nach der Tat zu berücksichtigen. • Der neue Tatrichter hat zudem die seit dem 1.8.2016 geltende Gesetzeslage zu §63 StGB zu prüfen und gegebenenfalls eine Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung nach §67b Abs.2 StGB zu erwägen. • Mangels ausreichender Darlegungen zu Vorsatz, Einsichtsfähigkeit und Prognose hat der BGH das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Der BGH hat die Revision der Angeklagten erfolgreich angenommen: Das Urteil des Landgerichts wurde mit den Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit lückenhaften Urteilsgründen zur subjektiven Tatseite und einer unzureichenden, nicht einzelfallbezogenen Prognose für die Anordnung einer Unterbringung nach §63 StGB. Der neue Tatrichter muss die Einwirkung der Wahnvorstellungen auf Vorsatz und Unrechts- bzw. Einsichtsfähigkeit ausführlich darlegen und eine umfassende Prognose entwickeln, wobei die seit 1.8.2016 geltende Fassung des §63 StGB zu berücksichtigen ist. Ferner ist zu prüfen, ob nach Sicherstellung angemessener Behandlung und Versorgung eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung in Betracht kommt.