Entscheidung
IX ZB 20/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:270716BIXZB20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:270716BIXZB20.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 20/16 vom 27. Juli 2016 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schopp- meyer am 27. Juli 2016 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 18. April 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in- nerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO) erhoben worden ist. Der Vortrag, eine Ausfertigung des Beschlusses vom 18. April 2016 sei der An- tragstellerin erst am 6. Juli 2016 "zugestellt" worden, ist weder näher dargelegt, noch gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO glaubhaft gemacht worden. Ihm steht entgegen, dass die für die Antragstellerin bestimmte Ausfertigung be- reits am 4. Mai 2016 zur Post gegeben worden und ein Rückbrief nicht einge- gangen ist. Eine erneute Ausfertigung des Beschlusses ist mit Schreiben des Rechtspflegers vom 23. Juni 2016, das am selben Tag zur Post gegeben wor- den ist, erneut formlos übersandt worden. Anhaltspunkte für eine erhebliche Störung des Postbetriebes, die zu einer um fast zwei Wochen verzögerten Zu- stellung geführt haben könnten, liegen nicht vor. Wiedereinsetzungsgründe sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 1 - 3 - 2. Der Anhörungsrüge bliebe unabhängig hiervon auch in der Sache der Erfolg versagt, sie erwiese sich als unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Im Beschluss vom 18. April 2016 ist näher ausgeführt worden, dass Prozesskos- tenhilfe mangels Statthaftigkeit der angestrebten Rechtsbehelfe nicht gewährt werden konnte. 3. Die Antragstellerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen. Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 29.07.2015 - 4 O 382/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.11.2015 - 28 W 36/15 - 2 3