Entscheidung
EnVZ 29/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:270716BENVZ29
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:270716BENVZ29.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 29/15 vom 27. Juli 2016 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. - 3 - Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. 1. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Einwendungen ge- gen die Entscheidung des Beschwerdegerichts berücksichtigt. Der Senat hat diese Einwendungen im angefochtenen Beschluss als nicht stichhaltig angesehen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich eine unzutreffende Anwendung von § 44 Abs. 1 VwVfG im Einzelfall geltend ge- macht, nicht aber aufgezeigt hat, dass die Beschwerdeentscheidung auf einem unzutreffenden Obersatz beruht oder dass insoweit ein sonstiger Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegt (Rn. 11-13). Entgegen der Auffassung der Betroffenen kommt der Frage, ob das Be- schwerdegericht die Betroffene zu Recht als Energielieferantin angesehen hat, in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Entschei- dend ist vielmehr, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, der Ausgangsbe- scheid der Bundesnetzagentur leide nicht an einem besonders schwerwiegen- den und offensichtlichen Rechtsfehler, auf zutreffenden rechtlichen Maßstäben beruht. 2. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorbringens der Nichtzulas- sungsbeschwerde zu der Frage, ob das Beschwerdegericht die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds deshalb als ermessensfehlerhaft hätte ansehen müssen, weil die Betroffene der ihr auferlegten Verpflichtung nach ihrem Vor- bringen teilweise nachgekommen ist, weil einzelne der verlangten Angaben 1 2 3 4 5 - 4 - nicht möglich oder nicht erforderlich seien oder weil das festgesetzte Zwangs- geld der Höhe nach unangemessen sei. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit als unbe- gründet angesehen, weil sich das Beschwerdegericht mit dem in Rede stehen- den Vorbringen der Betroffenen befasst hatte und sich aus dem die Nichtzulas- sungsbeschwerde kein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt (Rn. 14 bis 16 und Rn. 20 f.). 3. Die Kostentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG. Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.06.2015 - VI-3 Kart 3/15 (V) - 6 7