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Beschluss

VIII ZR 114/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung wegen Mittellosigkeit erfordert fristgerechten Antrag auf Prozesskostenhilfe (§§ 233, 117 ZPO). • Subjektive Einschätzung mangelnder Mittel oder spätere Kostendeckungszusage durch Dritte entschuldigt Fristversäumnis nicht. • Fehlende Wiedereinsetzung schließt verspätete Nichtzulassungsbeschwerde nach § 230 ZPO aus und macht sie unzulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Wiedereinsetzung bei unterlassener Prozesskostenhilfeantrag trotz behaupteter Mittellosigkeit • Wiedereinsetzung wegen Mittellosigkeit erfordert fristgerechten Antrag auf Prozesskostenhilfe (§§ 233, 117 ZPO). • Subjektive Einschätzung mangelnder Mittel oder spätere Kostendeckungszusage durch Dritte entschuldigt Fristversäumnis nicht. • Fehlende Wiedereinsetzung schließt verspätete Nichtzulassungsbeschwerde nach § 230 ZPO aus und macht sie unzulässig. Die Klägerin, Mieterin einer Berliner Wohnung, verklagte ihre Vermieter wegen Schadensersatz infolge eines Wasserschadens. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsurteil wurde der Klägerin am 19.04.2016 zugestellt. Sie legte am 13.06.2016 Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Zur Begründung gab sie an, ihre Rechtsschutzversicherung habe Deckung abgelehnt und sie verfüge nicht über die Mittel für die Beschwerde; Prozesskostenhilfe habe sie knapp nicht bekommen. Später habe sie eine Kostendeckungszusage des Mietervereins erhalten, diese war aber erst nach Fristablauf. Das Gericht prüfte, ob die Mittellosigkeit die Fristversäumnis entschuldigt. • Nach § 233 Satz 1 ZPO ist Wiedereinsetzung nur bei unverschuldeter Fristversäumung möglich; Mittellosigkeit entschuldigt nur, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein den Anforderungen des § 117 ZPO entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch stellt. • Die Klägerin hat von vornherein nicht fristgerecht Prozesskostenhilfe beantragt, obwohl sie geltend machte, die Kosten nicht tragen zu können; die Existenz einer Rechtsschutzversicherung entbindet nicht von dem Erfordernis, bei ungeklärter Deckung fristgerecht PKH zu beantragen (§§ 114, 115 ZPO). • Die Abschließende Regelung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für Mittellosigkeit in § 115 ZPO schließt eine allein subjektive Einschätzung über fehlende Mittel aus; spätere Deckungszusagen Dritter rechtfertigen keine Entschuldigung der Fristversäumnis. • Mangels Wiedereinsetzung war die nach Ablauf der Notfrist eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nach § 230 ZPO unwirksam und damit unzulässig; Folge ist Verwerfung der Beschwerde und Kostenlast für die Klägerin. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde zurückgewiesen und die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 42.783,56 € festgesetzt. Begründend führte das Gericht an, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine entschuldigende Mittellosigkeit nicht darlegt, weil sie nicht innerhalb der Frist ein Prozesskostenhilfegesuch gestellt hat und ihre spätere Deckungszusage durch den Mieterverein die Fristversäumnis nicht heilte. Daher bestand kein Anspruch auf Wiedereinsetzung und die verspätet eingelegte Beschwerde war ausgeschlossen.