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Entscheidung

IV ZR 166/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:200716UIVZR166
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:200716UIVZR166.12.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 166/12 Verkündet am: 20. Juli 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf -Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2016 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 9. Zivilse- nat - vom 17. April 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 28.585,48 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück- zahlung geleisteter Versicherungsprämien einer Kapitallebensversiche- rung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. September 1992 abgeschlossen. Das Antragsformular enthält eine 1 2 - 3 - Widerrufsbelehrung, die sich im dritten von insgesamt sechs Absätzen über der Unterschriftszeile befindet. Nur die ersten beiden Absätze sind fettgedruckt und enthalten ebenso wie die der Belehrung nachfolgenden Absätze weitere Hinweise und Informationen. Im Februar 2010 kündigte d. VN den Versicherungsvertrag. Da- raufhin zahlte der Versicherer im April 2010 den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 erklärte d. VN "den Widerruf der auf das Zustandekommen des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserkl ä- rung nach § 8 VVG 1991". Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge zuzüglich Zinsen abzüglich des ausgezahlten Betrages, insge- samt 28.585,48 €. D. VN meint, den Widerruf nach § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG in der vom 1. Januar 1991 bis zum 28. Juli 1994 gültigen Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) wirksam erklärt zu haben. Da die Belehrung im Antragsformu- lar nicht ausreichend sei, habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begon- nen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat offengelassen, ob d. VN über ein gemäß § 8 Abs. 4 VVG a.F. bestehendes Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Die Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG sei jedenfalls abgelau- fen. Eine Auslegung dieser Vorschrift dahingehend, dass die Wider- rufsfrist erst mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung zu laufen beginne, verbiete sich, da der Gesetzgeber hier im Gegensatz zur Rege- lung in § 7 VerbrKrG den Lauf der Widerrufsfrist nicht an die Belehrung geknüpft habe. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. 1. D. VN kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereiche- rung die an den Versicherer gezahlten Prämien zurückfordern, weil sie diese rechtsgrundlos geleistet hat. a) Sie hat den Widerruf ihrer Vertragserklärung rechtzeitig erklärt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die in dem - hier anwendbaren - § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. bestimmte Widerrufsfrist von zehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages zum Zei t- punkt des Widerrufs im Januar 2011 noch nicht abgelaufen, da d . VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. über das Widerrufsrecht belehrt worden war. 7 8 9 10 11 - 5 - aa) Wie der Senat mit Urteil vom 16. Oktober 2013 (IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 14 m.w.N.) dargelegt hat, muss eine Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. inhaltlich mög- lichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Weiter ist eine Form der Belehrung erforderlich, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen u nd das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. angesehen werden. Die in dem Antragsformular des Versicherers enthaltene Belehrung vermittelte d. VN nicht die nötige Aufklärung über das Widerrufsrecht. Sie ist zwar über der Unterschriftszeile, dort aber als dritter von sechs Absätzen inmitten zahlreicher weiterer Hinweise und Informationen a b- gedruckt. Da sie - im Gegensatz zu den ersten beiden Absätzen - auch nicht fettgedruckt oder auf andere Weise hervorgehoben ist, war sie nicht geeignet, d. VN auf das Widerrufsrecht aufmerksam zu machen. bb) Mangels ordnungsgemäßer Belehrung hatte der Lauf der W i- derrufsfrist nicht mit Unterzeichnung des Antrags durch d . VN begonnen. Die Widerrufsfrist des § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. beginnt in entspre- chender Anwendung der im Zeitpunkt der Antragsunterzeichnung noch geltenden Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG in der Fassung vom 16. Januar 1986 und § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der Fassung vom 17. Dezember 1990 erst mit einer den gesetzlichen Anforderungen ent- sprechenden Belehrung über das Widerrufsrecht. Dies hat der Senat in dem Urteil vom 16. Oktober 2013 (IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 16 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet. 12 13 14 - 6 - b) Das Widerrufsrecht ist nicht in entsprechender Anwendung der Regelungen in § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erloschen. Ein Erlöschen des Widerrufsrechts nach beiderseits vollstän- diger Leistungserbringung kommt - anders als in der Sache IV ZR 52/12 (aaO Rn. 23 ff.) - schon deshalb nicht in Betracht, weil eine entspre- chende Anwendung der Regelungen nach deren Außerkrafttreten nicht mehr möglich ist (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 37 m.w.N.). Bei Abwicklung des Vertrages im Jahr 2010 waren die Vorschriften bereits außer Kraft. c) Die von d. VN ausgesprochene Kündigung des Versicherungs- vertrages steht dem späteren Widerruf nicht entgegen. Da d. VN über das Widerrufsrecht nicht ausreichend belehrt wurde, konnte sie ihr Wahl- recht zwischen Kündigung und Widerruf nicht sachgerecht ausüben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). 15 16 - 7 - 2. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, weil sich das Ber u- fungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - bislang nicht mit der Höhe der zurück zu gewährenden Leistungen befasst hat. Die erforderlichen Feststellungen wird es nachzuholen und den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben haben. Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2012 - 332 O 40/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.04.2012 - 9 U 17/12 - 17