Urteil
2 StR 18/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unzureichender tragfähiger Beweisgrundlage für einzelne Tatbewertungen sind diese aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.
• Die Strafzumessung muss eine Gesamtwürdigung aller prägenden Tatumstände enthalten; das Unterlassen der Berücksichtigung der Tatserienwirkung kann zu durchgreifenden Rechtsfehlern führen.
• Bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen infolge zäsurierender Vorverurteilungen hat das Gericht darzulegen, dass das Gesamtstrafmaß schuldangemessen ist; bloße Formelbehauptungen genügen nicht.
• Einziehungen aus früheren Strafbefehlen können mit Rechtskraft bereits erledigt sein; im neuen Urteil ist dies klarzustellen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einzelner Schuldsprüche und Rechtsfolgen wegen Beweis- und Strafzumessungsmängeln • Bei unzureichender tragfähiger Beweisgrundlage für einzelne Tatbewertungen sind diese aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen. • Die Strafzumessung muss eine Gesamtwürdigung aller prägenden Tatumstände enthalten; das Unterlassen der Berücksichtigung der Tatserienwirkung kann zu durchgreifenden Rechtsfehlern führen. • Bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen infolge zäsurierender Vorverurteilungen hat das Gericht darzulegen, dass das Gesamtstrafmaß schuldangemessen ist; bloße Formelbehauptungen genügen nicht. • Einziehungen aus früheren Strafbefehlen können mit Rechtskraft bereits erledigt sein; im neuen Urteil ist dies klarzustellen. Der Angeklagte lebte bis Mai 2015 mit seiner Partnerin und fünf Kindern in einer Wohnung. Die Partnerin hielt sich wiederholt zeitweise im Frauenhaus auf. Zwischen Januar 2014 und Mai 2015 wurde dem Angeklagten umfangreicher sexueller Missbrauch an zwei Kindern zur Last gelegt, insbesondere analer Missbrauch und Manipulationen am Penis des Sohnes sowie analer Missbrauch an der Tochter. Das Landgericht verurteilte ihn in zahlreichen Fällen zu hohen Einzel- und zwei Gesamtfreiheitsstrafen (samt Anordnung der Einziehung aus einem früheren Strafbefehl) und sprach ihn in anderen Angelegenheiten frei. Der Angeklagte legte Revision ein; der BGH prüfte Beweiswürdigung und Strafzumessung. • Beweiswürdigung: Für den Zeitraum 13.2.–1.4.2014 stellte das Landgericht mindestens wöchentliche Übergriffe fest; rechnerisch ergibt sich jedoch nur etwa sechseinhalb Wochen (sieben Übergriffe). Damit fehlt eine tragfähige Grundlage für zwei einzelne Verurteilungen (Fälle 6 und 10), so dass diese aufzuheben und der Angeklagte insoweit freizusprechen ist (§ 354 Abs.1, § 467 Abs.1 StPO). • Revisionsergebnis: Soweit gerügt, ergaben sich keine weiteren rechtsfehlerhaften Schuldsprüche im übrigen Umfang der Urteilsgründe; die weitergehende Revision wurde verworfen (§ 349 Abs.2 StPO). • Strafzumessung: Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Wahl des Strafrahmens nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Taten Teil einer gleichförmigen Tatserie waren; eine solche Serienwirkung kann das Schuldmaß der Folgetaten mindern und ist bei Prüfung eines minder schweren Falls zu beachten. • Rechtsfolgenaufhebung: Wegen der erkannten durchgreifenden Fehler in der Strafzumessung hob der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf, da die Einzelstrafen und daraus die Gesamtstrafen nicht mehr tragfähig erscheinen und eine neue, abgestimmte Gesamtwürdigung durch eine andere Strafkammer erforderlich ist. • Einziehung aus früherem Strafbefehl: Die Einziehung der Gegenstände aus dem Strafbefehl vom 28.11.2014 ist mit dessen Rechtskraft bereits erledigt; eine Wiederholung der Aufrechterhaltung ist entbehrlich, im neuen Tenor ist dies klarzustellen. Der BGH hat in den Fällen 6 und 10 die Verurteilungen aufgehoben und den Angeklagten insoweit freigesprochen; die Staatskasse trägt die diesbezüglichen Verfahrenskosten. Zudem wurde der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, weil die Strafzumessung durchgreifende Rechtsfehler aufweist, insbesondere die aus einer Tatserie folgenden mildernden Umstände nicht berücksichtigt wurden und die Bildung zweier hoher Gesamtstrafen nicht ausreichend als schuldangemessen dargetan ist. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über verbleibende Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Das frühere Einziehungsurteil ist insoweit als erledigt zu vermerken.